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Ziele und Charakteristika der GASP

09.08.2023 - Artikel

Der Grundgedanke der der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union ist so einfach wie einleuchtend: Gemeinsam haben die EU-Mitgliedstaaten ein viel spürbareres internationales Gewicht.

Warum braucht die EU eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik?

Eine starke und effektive Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) inklusive der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ist von entscheidender Bedeutung, um der EU ein entsprechendes außen- und sicherheitspolitisches Gewicht zu verleihen. Je größer die Einigkeit und die Kohärenz des EU-Außenhandelns, desto größer ist der Einfluss, den die EU auf der Weltbühne geltend machen kann. Die EU ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ein „globaler Akteur“. Damit sie dieser Bedeutung entsprechend auch die internationalen Beziehungen maßgeblich mitgestalten kann, ist eine kohärente gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Voraussetzung.

Womit setzt sich die GASP auseinander und wie arbeitet sie?

Die GASP umfasst alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik. Oft geht es dabei um Krisenprävention, -bewältigung und Konfliktnachsorge. Dementsprechend dynamisch entwickelt sich die „GASP-Agenda“. Sie richtet sich stark an aktuellen außenpolitischen Geschehnissen aus. Und sie ist sehr umfangreich: Jeder aktuelle außen- oder sicherheitspolitische Brennpunkt auf der Welt wird im Rahmen der GASP behandelt. Gleichzeitig sind im Bereich der Krisenprävention langfristiges Engagement und Planung gefragt.

Die GASP unterliegt keinen geographischen Einschränkungen. Sie ist den Werten der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte verpflichtet. Ferner sind dieund Grundfreiheiten, die Menschenwürde und, ders Gleichheitsgrundsatz zu wahren. Schließlich sind neben der Verpflichtung zures, der Solidarität auch die Prinzipien, den Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verpflichtetzu achten.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen mit ihren diplomatischen, politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, den Außenfinanzierungsinstrumenten sowie den zivilen und militärischen Einsatzfähigkeiten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) über ein umfangreiches Instrumentarium im Bereich der GASP und insbesondere im Krisenzyklus.

Die GASP richtet ihr Handeln am sogenannten „Integrierten Ansatz“ aus. Dieser kombiniert zivile und militärische Konfliktlösungsansätze, berücksichtigt den gesamten Konfliktzyklus von Prävention über Lösung bis Stabilisierung, geht Konflikte auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene an und sieht vor, alle relevanten Akteure einzubinden.

Zur Durchsetzung politischer Ziele bedient sich die EU zunehmend auch der Verhängung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen), die sich gegen Regierungsvertreter bestimmter Drittstaaten, gegen Staatsfirmen oder andere juristische und natürliche Personen richten. Restriktive Maßnahmen müssen mit den in Art. 24 EUV genannten Zielen der GASP in Einklang stehen und werden durch den Außenministerrat beschlossen. Vorbereitet werden die Sanktionsbeschlüsse von der RELEX-Ratsarbeitsgruppe, die sich mit rechtlichen, finanziellen und institutionellen Fragen der GASP beschäftigt. Unterschieden wird dabei zwischen EU-autonomen Sanktionen (z.B. gegen das syrische Regime und seine Unterstützer oder gegen Russland wegen seiner Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine), und solchen, die auf Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (z.B. gegen Guinea-Bissau oder das iranische Nuklearprogramm) verhängt werden.

Wie ist die GASP organisiert?

In Titel V, Art. 21 - 46 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) finden sich neben Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union auch besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Diese zeichnet sich durch ihre „intergouvernementale“ Ausgestaltung aus: Die Mitgliedstaaten entscheiden – bis auf wenige Ausnahmen (vgl. Art. 31 EUV) – einstimmig über GASP-Fragen und die Richtung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Sie üben gewissermaßen die exekutive Gewalt in der GASP aus.

Dies geschieht über Beschlüsse des Rates – der Rat für Außenbeziehungen tagt einmal pro Monat - und die sich darunter befindliche Steuerung im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee sowie in den Brüsseler Arbeitsgruppen. Der Hohe Vertreter bereitet mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) Beschlüsse vor, unterbreitet diese den Ratsgremien und setzt die unter ihrem Vorsitz von den Außenministern der EU-Mitgliedstaaten beim Rat beschlossene Politik um. Um eine maximale Koordinierung der GASP mit den Bereichen des EU-Außenhandelns der Kommission (u.a. Europäische Nachbarschaftspolitik, EU-Annäherungsprozess, Außenhandels- und Entwicklungspolitik) zu erreichen, ist der Hohe Vertreter für die GASP seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zugleich Vizepräsident der Kommission. Dadurch wird die Kontinuität und und sorgt so für die Kohärenz des gesamten EU-Außenhandelns erhöht.

Die Kommission hat – verglichen mit den vergemeinschafteten Politikbereichen – eine eingeschränkte Rolle in der GASP: Sie „unterstützt“ den Hohen Vertreter in der Befassung des Rates mit GASP-Fragen oder Initiativen (Art. 30 EUV). Sie verfügt aber weder über ein Initiativrecht, noch übt sie nennenswerte exekutive Aufgaben aus. Gegenüber dem Europäischen Parlament (EP) besteht eine Unterrichtungs- und Anhörungsverpflichtung in GASP-Angelegenheiten (Art. 27 und 36 EUV). Der Hohe Vertreter hat darauf zu achten, „dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden“. Daneben haben Kommission und EP Mitentscheidungsrechte bei der Verabschiedung der Haushalte von GASP und EAD und können durch Steuerung der Finanzmittel, insbesondere durch das abschließende Entscheidungsrecht des EP, über den EU-Haushalt einen begrenzten Einfluss auf die GASP nehmen.

Insgesamt ist die GASP sehr viel weniger „verrechtlicht“ als die vergemeinschafteten Politikbereiche. Rechtsakte, die der Rat im Rahmen der GASP erlässt, sind grundsätzlich nicht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüfbar – eine wichtige Ausnahme bilden hierbei allerdings die Beschlüsse, mit denen Sanktionen verhängt werden.

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