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COVID-19
Stand: 28.02.2021
Allgemeine Informationen
Die Ausbreitung von COVID-19 und das Auftreten von Mutationen z.B. im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Südafrika, Brasilien und Portugal führen weiterhin bzw. erneut in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren.
Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Einige Länder verlangen ein negatives PCR-oder Antigen-Schnelltestresultat für die Einreise.
Im Infektions- und zum Teil auch im Verdachtsfall wie bei einem positiven COVID-19-Test bei Einreise im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern wird derzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten uneingeschränkt länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben, Maßnahmen wurden durch den Beschluss vom 5. Januar 2021 erneut verschärft.
Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden.
Aktuelle Neuinfiziertenzahlen in Europa bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), für alle Länder die Weltgesundheitsorganisation WHO und z.B. die Johns Hopkins University.
Detaillierte Informationen zur epidemiologischen Lage, Maßnahmen und Beschränkungen im Land, wie auch Ein- und Durchreisebestimmungen samt Quarantäne- und Testbestimmungen und Apps zur Kontaktverfolgung in der Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bietet die Europäische Union auf Re-open EU, verfügbar auch als Gratis-App als Android-Version sowie als iOS-Variante.
Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. (Hiervon sind – im Rahmen des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November 2020 - Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kreuzfahrten auf Schiffen mit spezifischen Hygienekonzepten, deren Reise in einem Hafen in Deutschland beginnt und ohne ein Anlegen in einem ausländischen Hafen wieder in einem Hafen in Deutschland endet.)
An den Grenzen zu Tschechien und Tirol in Österreich finden seit dem 14. Februar 2021 und bis zum 3. März 2021 einschließlich wieder vorübergehend pandemiebedingte Binnengrenzkontrollen an den deutschen Grenzen statt. An anderen Binnengrenzen finden stichprobenartige Kontrollen statt.
Einreisebeschränkungen
Seit 17. März 2020 gelten EU-weit einheitliche Einreisebeschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten. Diese Beschränkungen gelten insbesondere auch für Einreisen nach Deutschland. Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Juni 2020 auf Grundlage eines Entwurfs der Kommission eine Empfehlung zu Lockerungen der Einreisebeschränkungen beschlossen. Deutschland setzt diese Empfehlung um. Einzelheiten hierzu bietet das Bundesinnenministerium.
Die Einreise von deutschen Staatsangehörigen, freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel in Deutschland ist weiterhin möglich.
Für Einreisende nach Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt grundsätzlich die
- Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung (DEA) und
- eine Testpflicht vor oder unmittelbar nach der Einreise, sowie
- abhängig von den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer eine Pflicht zur Absonderung.
Die im April 2020 von Bund und Ländern erarbeitete Muster-Quarantäneverordnung für die Einreise aus ausländischen Risikogebieten wurde in Reaktion auf das weltweit weiterhin dynamische Infektionsgeschehen und zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zuletzt im Januar 2021 angepasst.
Seit dem 14. Januar 2021 gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung, die unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, also nicht der Umsetzung durch die Bundesländer bedarf.
Sie enthält besondere Regelungen wie der grundsätzlichen Testpflicht vor Einreise für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen in Gebieten aufgehalten haben, in denen ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, sofern besonders hohe Inzidenzen vorliegen (Hochinzidenzgebiet) oder ein verbreitetes Auftreten gefährlicher Virusvarianten festgestellt wurde (Virusvarianten-Gebiet). Bei unmittelbarer Einreise aus einem solchen Gebiet muss ein Negativtest dem Beförderer vor Ausreise vorgelegt werden, siehe auch Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen.
Seit dem 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten. Deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sind davon zwar ausgenommen, es kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen. Beförderer müssen solche Passagierflüge dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.
Bisher wurden das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Südafrika, Brasilien, Portugal, Eswatini, Lesotho, Botswana, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe, Tschechien, die Slowakei und das Bundesland Tirol in Österreich mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee als Virusvarianten-Gebiete eingestuft.
Mit Wirkung vom 2. März gilt dies auch für das Département Moselle in Frankreich.
Bei der Einreise aus der benachbarten Tschechischen Republik und dem Bundesland Tirol in Österreich gelten mindestens bis zum 3. März 2021 einschließlich verschärfte Einreiseregeln sowohl für den kommerziellen als auch den individuellen Reiseverkehr, so dass Einreisen von nichtdeutschen Staatsangehörigen nur in bestimmten Fällen möglich sind. Informationen hierzu erteilt das Bundesinnenministerium.
Folgende Länder wurden als Hochinzidenzgebiete eingestuft:
Ägypten, Albanien, Andorra, Bahrain, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Ecuador, Estland, Iran, Israel und die Palästinensischen Gebiete, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Libanon, Malta, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Seychellen, Slowenien, St. Lucia, Sudan, Syrien, Tschechien, USA, Vereinigte Arabische Emirate
Ausführliche Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.
I. Anmeldepflicht
Einreisende mit Voraufenthalt in Risikogebieten müssen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres vor ihrer Ankunft in Deutschland grundsätzlich eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vornehmen und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
II. Testpflicht
Ein- und Rückreisende ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache mitführen und diesen der Bundespolizei bei Einreise vorlegen. Bei Einreisen unmittelbar aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet ist der Nachweis dem Beförderer vor Ausreise vorzulegen.
Ein- und Rückreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem sonstigen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich entweder höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, spätestens 48 Stunden nach Einreise, einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können.
Es werden Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP1, TMA2) und Antigentests anerkannt, die die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Eine Übersicht aller anerkannten Tests bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
III. Quarantänepflicht
Die Quarantänepflicht ist abhängig von der Umsetzung der Bundesländer auf Basis der Musterquarantäneverordnung.
Nach dieser gilt für Ein-bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Die Betroffenen können sich frühestens am fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Quarantänepflicht befreien. Molekularbiologische Tests (PCR-Tests) werden derzeit grundsätzlich aus allen EU-Staaten sowie aus den vom RKI gelisteten Staaten akzeptiert.
Die Freitestung ist bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet in einigen Bundesländern nicht möglich.
IV. Ausnahmen
Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, können für Quarantänebestimmungen abhängig von der Umsetzung der Bundesländer bestimmte Personengruppen von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Risikogebieten ausgenommen sein, wie für Kurzaufenthalte von bis zu 72 Stunden aus zwingenden beruflichen und familiären Gründen. Ausnahmen für den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr gibt es für Aufenthalte unter 24 Stunden wie Grenzgänger und Grenzpendler von der Anmelde- und Testpflicht für Risikogebiete, aber nicht mehr für Hochinzidenzgebiete.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen, z.B. für Grenzpendler oder bei Montagetrupps mit dringlichen Einsätzen.
Transitreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten sind unter bestimmten Umständen von der Anmelde-, Test- wie auch Quarantänepflicht ausgenommen. Hierzu gehört der Transit ohne Zwischenaufenthalt durch ein Risikogebiet vor Einreise nach Deutschland wie auch der Transit durch Deutschland auf schnellstem Weg z.B. mit einem bestätigten Weiterflug in einen Drittstaat.
Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, gelten keine Ausnahmen von der Test- und Anmelde- und weniger Ausnahmen von der Quarantänepflicht.
Ausführliche Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.
Eine Übersicht über die Webseiten der Bundesländer bieten die Bundesregierung wie auch das Auswärtige Amt.
V. Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten
Vom 30. Januar 2021 bis voraussichtlich 3. März 2021 gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten, mit Ausnahme von
1. der Beförderung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, (sofern Beförderer diese dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise anzeigen),
2. der Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem internationalen Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen (was bei Verbindungen zwischen Schengen-Staaten grundsätzlich nicht möglich ist),
3. reinen Post-, Fracht- oder Leertransporten,
4. der Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
5. Transporten mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflügen und Flügen zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
7. Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Informationen zu Ausnahmen bietet das Bundesinnenministerium.
Das Bundesinnenministerium lässt in Abstimmung mit den Ministerpräsidenten des Bundesländer Bayern und Sachsen für die Einreise aus der Tschechischen Republik und dem österreichischen Bundesland Tirol weitere Ausnahmen für systemrelevante Berufspendler in den Grenzregionen zu, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben nach Ziffer 2 der Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs der Europäischen Kommission (2020/C 102 I/03) unverzichtbar sind. Individualisierte amtliche Bescheinigungen für Betrieb und Person werden durch die jeweiligen Landesbehörden in Bayern und Sachsen erteilt werden und sind bei Einreise mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 18. Februar 2021 genügt die Glaubhaftmachung z.B. durch die Vorlage von Arbeitsverträgen.
Empfehlungen
- Verzichten Sie derzeit entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses auf alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten, insbesondere touristischen Reisen auch ins Ausland.
- Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
- Seien Sie bei allen zwingend notwendigen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
- Lassen Sie sich ggf. medizinisch beraten und verschieben Sie Reisepläneinsbesondere, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.
- Bereiten Sie sich auf alle Auslandsreisen sorgfältig vor und beachten Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise.
- Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel z.B. über die Seite Re-open EU oder nutzen Sie die Gratis-App als Android-Version oder iOS-Variante.
- Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
- Lassen Sie sich Flugverbindungen und Beförderungsbedingungen vor Reiseantritt von Ihrer Fluggesellschaft bestätigen.
- Kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest, sofern Ihr Zielland einen fordert. Frankfurt Airport bietet an zwei Standorten Testcenter von CENTOGENE für (kostenpflichtige) Schnelltests mittels Rachenabstrich an.
- Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
- Rechnen Sie bei der Einreise aus Tschechien und Tirol in Österreich auf dem Landweg vorübergehend mit Wartezeiten aufgrund wieder eingeführter Grenzkontrollen.
- Befolgen Sie Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und tragen Sie Gesichtsmasken, insbesondere in Verkehrsmitteln, an Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen.
- Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert, z.B. über das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
- Nutzen Sie die Corona-Warn-App sowie ggf. an Ihrem Reiseziel zur Verfügung gestellte Apps.
- Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen.
- Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Ausland, teilweise auf eigene Kosten, absolviert werden müssen.
- Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
- Überprüfen Sie die Gültigkeit und den Leistungsumfang Ihres Reisekrankenversicherungsschutzes und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
- Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
- Buchen Sie Tickets vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
- Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKI sowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
- Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die ausführlichen Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten, weitere Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen (FAQ des Bundesgesundheitsministeriums) sowie bei Einreise aus Risikogebieten zur verpflichtenden Testung bzw. zu Quarantänebestimmungen bei der Bundesregierung die Übersicht der Bundesländer und die Liste der Risikogebiete sowie der Länderliste für anerkannte PCR-Tests des Robert-Koch-Instituts (RKI).
- Nehmen Sie nach Aufenthalten in Risikogebieten maximal drei, mindestens einen Tag vor der Einreise nach Deutschland eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vor und führen Sie den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich.
- Bei Fragen zu der für Sie geltenden Quarantäneregelung und ggf. für Sie geltende Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Sie betreffende Bundesland.
- Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesregierung zu COVID-19 in Deutschland.