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Voraussetzung für die Erteilung von Schengen-Visa für Kurzaufenthalte

Schengen Visum

Schengen Visum, © colourbox

23.07.2024 - Artikel

Das europäische Recht regelt die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für Kurzaufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für Kurzaufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visa).

Der Visakodex normiert die Visumerteilungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen eines weiten Beurteilungsspielraums, der sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt.

Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:

  1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland;
  2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen;
  3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen;
  4. Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.

Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.

Ablehnung

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem/ der Antragsteller/-in die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder/-m Antragsteller/-in der Rechtsweg offen.

Gesetzestexte zu Schengen-Visa

Den Visakodex finden Sie auf folgender Webseite:

EUR-Lex: Visakodex (Verordnung (EG) 810/2009 vom 13.07.2009)

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