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Gebührenrecht

Mann mit Kugelschreiber und Papier tippt auf Taschenrechner.

Gebühren, © colourbox.de

23.07.2024 - Artikel

Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen erbringen konsularische Leistungen auf der Grundlage des Konsulargesetzes und erheben hierfür Gebühren. Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen dieser Gebühren näher erläutert.

Die Gebühren im Bereich des Auswärtigen Amts werden grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgebührengesetz (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) erhoben. Abweichungen hiervon sind u.a. im Konsulargesetz (KonsG) geregelt.

Für Anträge in Visa-, Pass- bzw. Personalausweissachen richtet sich die Gebühr nach der für den jeweiligen Bereich geltenden Verordnung: im Einzelnen sind dies die Aufenthaltsverordnung, die Passverordnung sowie die Personalausweis-Gebührenverordnung.

Die Gebühren und Auslagen für alle weiteren konsularischen Leistungen wie z.B. Beurkundungen, Beglaubigungen, aber auch für die Hilfe bei Notlagen von Deutschen im Ausland werden von den deutschen Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamtinnen und –beamten auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) erhoben.
Die Gebührensätze in der AABGebV entsprechen den Vorgaben des BGebG und der AGebV. Insbesondere sollen sie sämtliche Kosten abdecken, die mit der konsularischen Leistung verbunden sind (Kostendeckungsprinzip).


Die konkreten Gebührensätze für die konsularischen Leistungen sind im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1 der AABGebV aufgelistet. Die Zeitgebühren werden anhand der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts in Anlage 2 der AABGebV ermittelt.

Die Gebühren werden in Euro festgesetzt. Sie werden aber an vielen Auslandsvertretungen nicht in Euro gezahlt, sondern der Gegenwert ist in der jeweiligen Landeswährung zu entrichten. Einzelheiten finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung.

Aufgrund der Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes gelten abweichend von den Grundsätzen des BGebG spezielle Vorschriften wie etwa § 25 Abs. 2 KonsG, wonach die Gebührenschuld bereits bei Antragstellung entsteht. Zudem beginnt die Fälligkeit sofort nach Festsetzung.
In der AABGebV werden drei Arten von Gebühren verwendet: Zeitgebühren, Festgebühren sowie stufenabhängige Festgebühren. Bei stufenabhängigen Festgebühren ist die Gebühr abhängig von der Dienstortstufe der jeweiligen Auslandsvertretung gemäß Anlage 1 zur Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV).
Zeitgebühren werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand im Einzelfall berechnet und sind dabei nur für solche konsularischen Leistungen vorgesehen, die ihrer Art nach einem sehr individuellen Zeit- und Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung verursachen, wie etwa Anträge auf Hilfe bei Notlagen von Deutschen im Ausland.

Die effiziente und fehlerfreie Anwendung der Regelungen wird durch die Nutzung einer Software sichergestellt, die die Gebührenfestsetzungsbescheide für jede konsularische Leistung elektronisch erstellt.
Detaillierte Informationen zu den Gebührensätzen können Sie dem Referentenentwurf zur AABGebV entnehmen.

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