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Geburt eines Kindes im Ausland

12.02.2019 - FAQ

FAQ

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein deutsches Ausweisdokument beantragen.

Achtung: Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung des Geburt im deutschen Geburtenregister stellen (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen zum sogenannten Generationenschnitt finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung des Geburt im deutschen Geburtenregister stellen (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Informationen zum sogenannten Generationenschnitt, zur Passbeantragung und ggf. zur Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Sie können für Ihr Kind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Reisepass beantragen, wobei Sie sich zwischen einem regulären Reisepass und einem Kinderreisepass entscheiden können.

Handelt es sich um den allerersten deutschen Pass für Ihr Kind bei Geburt im Ausland ist es möglich, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geprüft oder noch festgelegt werden müssen.

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung geklärt bzw. festgelegt wird und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird. Am Ende erhalten Sie eine deutsche Geburtsurkunde, die Sie als Nachweis hierfür gegenüber allen deutschen Behörden verwenden können.
Den Antrag hierfür können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen. Zuständig für die Bearbeitung und Ausstellung der Geburtsurkunde ist das Standesamt in Deutschland an Ihrem (letzten) Wohnort, in Ermangelung dessen das Standesamt I in Berlin.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen auch für die Passbeantragung können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Konsularinfos.

Bei Wohnsitz in Deutschland wenden Sie sich bitte an die Passbehörde an Ihrem Wohnsitz.

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit auch die Namensführung geklärt bzw. festgelegt wird.
In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können. Diese Urkunden können Sie statt ausländischer Urkunden mit Übersetzungen verwenden, welche keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung haben.

Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt eines Kindes können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig.

Einzelheiten über das Verfahren und die vorzulegenden Unterlagen können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem zuständigen deutschen Standesamt erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

Welches Sorgerecht für Ihr Kind gilt, wenn Sie Wohnsitz im Ausland haben, hängt konkret immer davon ab, wo Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat Ihr Kind z.B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so gilt- unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils - automatisch französisches Sorgerecht.

Informationen über das jeweilige ausländische Sorgerecht erhalten Sie von den dortigen Behörden, vom Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte oder von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Informationen zum Thema Kindesentzug und Internationalem Sorgerecht mit vielen weiterführenden Links finden Sie in unseren Konsularinfos.

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Ausführliche Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten.

Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den sog. „Wunscheltern“. Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Damit ist eine deutsche Wunschmutter nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen; auch im Fall einer Leihmutterschaft kann aber der „Wunschvater“ aber nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Vaterschaftsanerkennung oder durch eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft seine rechtliche Vaterschaft begründen.

Der Bundesgerichtshof hat am 10.12.2014 zu einem ausländischen Leihmutterschaftsfall entschieden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen, die den Wunscheltern die rechtliche Elternschaft zuweisen, in Deutschland anerkannt werden können - jedenfalls dann, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, die Leihmutter aber nicht.

Nur wenn eine rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei vermittelt bekommen und folglich einen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Ohne entsprechende Ausweispapiere ist eine Ausreise des Kindes nach Deutschland nicht möglich.

Mehr Informationen zum Kindschaftsrecht bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

Mehr Informationen zum internationalen Privatrecht finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

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