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Staatsangehörigkeitsrecht

27.06.2024 - Artikel

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net

Zuständigkeiten

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.

Innerhalb der Bundesregierung liegt die Federführung für das Staatsangehörigkeitsrecht beim Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Reformen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im Grundgesetz (GG) und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Durch Art. 16 Abs. 1 GG wird die deutsche Staatsangehörigkeit besonders geschützt: Sie darf nicht entzogen werden, sondern kann nur auf Grund eines Gesetzes und nur dann verloren gehen, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird.

Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Neben dem bisher ausschließlich geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt, nach dem auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Zeitgleich wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Weitere Überarbeitungen hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 und zum 28.08.2007 erfahren. Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu geregelt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zum 09.08.2019 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeführt.

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge. Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Neues Gesetz in Kraft getreten

Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten, durch das es möglich ist auch in Fällen, wo das bisher nicht möglich war, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren. Gleichermaßen können deutsche Staatsangehörige eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigung und die sog. Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern entfallen. Voraufenthaltszeiten für eine Einbürgerung verringern sich von acht auf fünf Jahre. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht rückwirkend.

Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der aktuellen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer

Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von ausländischen Eltern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren und nunmehr fünf rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.

Generell haben Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich, außerdem ist der sogenannte Einbürgerungstest abzulegen, mit dem der Einbürgerungsbewerber Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweist. Für die sogenannte Gastarbeitergeneration sieht das Gesetz seit 27.06.2024 besondere Erleichterungen bei der Einbürgerung vor. Fehlen von Vorstrafen und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Die Verurteilung wegen einer antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Straftat steht einer Einbürgerung unabhängig von dem konkreten Strafmaß entgegen. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.

Seit dem 28.08.2007 werden Staatsangehörige aus den EU-Ländern und der Schweiz in Deutschland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Seit dem 27.06.2024 werden alle Staatsangehörigen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Ob eine Mehrstaatigkeit nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Herkunftsländer auch dort akzeptiert wird, muss im Vorfeld erfragt werden.

Zuständig für Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren im Inland sind die Staatsangehörigkeitsbehör­den der kreisfreien Städte und Landkreise.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Die aktuellen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes betreffen nicht nur ausländische Staatsangehörige in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Der Generationenschnitt

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit dem 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Personen im Ausland können sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten von der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten lassen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt.

Optionsregelung nach § 29 StAG

Diese Regelung entfällt mit dem 27.06.2024.
Personen, die vor dem 27.06.2024 einen Optionshinweis nach § 29 Abs. 5 Satz 5 StAG erhalten haben und wo die darin genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen nicht mehr optieren. Auch Personen, die am 27.06.2024 das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen nicht mehr optieren.

Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland von ausländischen Eltern erworben und fielen dadurch nach den bisherigen Regelungen unter die Optionspflicht, werden Sie bei Beantragung eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises im Ausland weiterhin zu einem möglichen Verlust Ihrer deutschen oder ausländischen Staatsangehörigkeit Auskunft geben müssen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerungen

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Merkblatt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Anlage zur Erklärung der deutschen Staatsangehörigkeit

Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese kann Sie entsprechend beraten und sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes
Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes© Auswärtiges Amt

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden.

Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch

  • vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung ist Ihnen dabei gerne behilflich.

Das BMI hatte zudem bereits am 30. August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung beinhaltet.

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen. Auch die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung berät Sie gerne.

Merkblatt zur Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen ab 16 Jahren

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen unter 16 Jahren

Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren

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