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Menschenrechtsbeauftragte Kofler anlässlich des internationalen Aktionstages „Null Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung“

05.02.2017 - Pressemitteilung


Auch in Deutschland sind Mädchen dem Risiko ausgesetzt, heimlich hierzulande oder im Ausland an ihren Genitalien verstümmelt zu werden. Oft sind es noch kleine Mädchen, denen ohne jegliche Betäubung unter größten Schmerzen mit Messern oder Glasscherben weitflächig der Genitalbereich abgeschnitten wird. Übrig bleibt eine zugenähte Wunde mit einer kleinen Öffnung für Körperflüssigkeiten: Viele Mädchen und Frauen verbluten noch während der barbarischen Prozedur oder sterben später an den Folgen eines Wundstarrkrampfs oder während der Geburt.

Die weibliche Genitalverstümmelung stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Ihre Opfer sind ein Leben lang von Schmerz und Leid gezeichnet. Genitalverstümmelung verstößt nicht nur gegen das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit; sie ist eine frauenverachtende Praxis, die der Kontrolle und Erniedrigung von Frauen und Mädchen dient.

Um nachfolgenden Generationen vor diesem Leid zu bewahren, müssen wir uns in den betroffenen Ländern, aber auch in Deutschland dafür stark machen, diese frauenverachtende und illegale Praxis zu beenden. Dies kann nur gelingen, indem wir gefährdete Frauen und Mädchen schützen und gleichzeitig Eltern, Ärzte und Hüter der Tradition wie z.B. Würdenträger und Autoritäten ermutigen und darin bestärken, althergebrachte Strukturen aufzubrechen und sich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung zu wenden.

Hintergrund:

Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass weltweit 200 Millionen Mädchen und Frauen Opfer weiblicher Genitalverstümmelung sind; jedes Jahr kommen etwa drei Millionen junge Mädchen dazu.

Die weibliche Genitalverstümmelung wird durch eine Reihe internationaler Menschenrechtskonventionen und Resolutionen der Vereinten Nationen geächtet. Sie ist in vielen Ländern der Welt, in Europa und Deutschland verboten. Das deutsche Strafrecht sieht einen umfassenden Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung vor: Gemäß § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) wird die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Dies gilt auch für Auslandstaten, unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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