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Auswärtiges Amt zur Entscheidung des OVCW-Exekutivrats zum Einsatz chemischer Waffen in Syrien

11.11.2016 - Pressemitteilung

Der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat heute Chemiewaffen-Einsätze durch das syrische Regime und die Terrormiliz IS, wie sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Kommission nachgewiesen hat, scharf verurteilt.

Wer immer diese menschenverachtenden Waffen einsetzt, begibt sich damit nicht nur außerhalb der Wertevorstellungen der Völkerfamilie, sondern muss zur Verantwortung gezogen werden. Dies fordert auch der jüngste Bericht des Joint Investigative Mechanism (JIM) unmissverständlich.

Das wird nicht ohne die Einigkeit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelingen. Wir appellieren darum an die Entschlossenheit und Geschlossenheit aller seiner Mitglieder und der gesamten internationalen Gemeinschaft, die heute ein unmissverständliches Signal gesetzt hat.

Hintergrund:

In zwei substantiellen Berichten vom 24. August und 21. Oktober 2016 hat der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig eingesetzte „OPCW-UN Joint Investigative Mechanism“ (JIM) dem syrischen Regime in insgesamt drei Fällen die Verantwortung für den Einsatz von toxischen Chemikalien als chemische Waffe nachgewiesen. Die Terrormiliz IS wird in einem Fall für den Einsatz von Senfgas verantwortlich gemacht. In den insgesamt neun Fällen, die die neutrale und unabhängige Kommission für eine akribische Untersuchung ausgewählt hat, ging es darum festzustellen, wer für den Einsatz chemischer Waffen in dem jeweiligen Fall verantwortlich ist.

Dass eine chemische Waffe eingesetzt wurde, hatte bereits eine Untersuchungsmission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) nachgewiesen, die jedoch kein Mandat besaß, Verantwortliche zu benennen.

Die beiden substantiellen Berichten des „OPCW-UN Joint Investigative Mechanism“ sind online abrufbar unter:

http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/738

http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=s/2016/888

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