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Menschenrechtsbeauftragter Strässer zu LGBTI-Rechten in Kenia
Der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Christoph Strässer, erklärte anlässlich des Urteils des kenianischen High Courts über die Rechte einer LGBTI-Organisation* heute (29.04.):
Ich begrüße das Urteil des High Court of Kenya sehr. Es stellt richtungsweisend fest, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit sowie die Rechte von Minderheiten, auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, uneingeschränkt gewährleistet werden müssen – auch entgegen bestehender, weit verbreiteter Vorurteile. Die Bundesregierung fordert die kenianische Regierung auf, weiter für eine rechtliche Gleichstellung von LGBTI zu arbeiten und allen Diskriminierungsversuchen entschlossen entgegenzutreten.
Hintergrund:
In einem historischen Urteil hat der High Court of Kenya nach einem mehr als eineinhalb Jahre dauernden Verfahren am 24.04.2015 angeordnet, dass die „National Gay and Lesbian Human Rights Commission“ (NGLHRC) als Nichtregierungsorganisation durch die zuständige Regierungsstelle, das NGO Coordination Board, zu registrieren ist. Zuvor waren seit 2012 mehr als fünf entsprechende Anträge der NGLHRC durch das NGO Coordination Board mit der Begründung abgelehnt worden, eine Registrierung sei unzulässig, weil schwule und lesbische Beziehungen strafbewehrt seien und gegen moralische und religiöse Überzeugungen der Kenianer verstießen. In der Urteilsbegründung hat der High Court of Kenya einen Verstoß gegen die in Artikel 36 der kenianischen Verfassung verankerte Versammlungsfreiheit festgestellt und unterstrichen, dass weder die Strafbewehrtheit homosexueller Handlungen noch eine mutmaßliche Ablehnung von Homosexualität aus moralischen oder religiösen Gründen durch die Bevölkerung eine Einschränkung dieses Grundrechts erlauben.
*LGBTI: Lesbian, gay, bisexual, transsexual and intersexual