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Kabinett schafft Voraussetzungen für den besseren Schutz von Kulturgut

15.02.2006 - Pressemitteilung

Die Bundesregierung hat heute (15.02.) den Entwurf eines Vertragsgesetzes zum „UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“ beschlossen. Damit ist ein wichtiger und lange überfälliger Schritt hin zur Ratifizierung eines Übereinkommens getan worden, das heute als allgemeiner Standard des internationalen Kulturgüterschutzes gilt. Das Übereinkommen soll unter anderem verhindern, dass bedeutsames ausländisches Kulturgut und Teile des kulturellen Erbes anderer Völker illegal nach Deutschland verbracht werden können und den Herkunftsstaaten damit unwiederbringlich verloren gehen.

Das Auswärtige Amt hatte sich in den vergangenen Jahren nachdrücklich für die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens eingesetzt. Das Übereinkommen wurde am 14. November 1970 von der UNESCO-Generalkonferenz gebilligt und trat am 24. April 1972 in Kraft. Bisher haben es 109 Staaten angenommen oder ratifiziert, darunter die wichtigsten Standortstaaten des internationalen Kunst- und Antiquitätenhandels.

Die lange Frist zwischen der Annahme des Abkommens und der nun erfolgten Einleitung des Ratifizierungsverfahrens geht auf Schwierigkeiten zurück, die innerdeutsche Rechtslage in Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu bringen. Besonders nach den Plünderungen irakischen Kulturerbes im Jahr 2003 war international der Ruf nach einer Ratifikation des Abkommens laut geworden.

Das UNESCO-Übereinkommen formuliert Grundprinzipien des internationalen Kulturgüterschutzes und postuliert das Recht eines jeden Staates auf Anerkennung und Schutz seines kulturellen Erbes. Hierzu enthält es Mindestvorschriften zum besseren Schutz von inländischem und ausländischem Kulturgut sowie zur Vehinderung seiner rechtswidrigen Aus- bzw. Einfuhr. Die Vertragsstaaten verpflichten sich auch zur Herausgabe rechtswidrig eingeführten ausländischen Kulturgutes auf Ersuchen des Ursprungsvertragsstaates.

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