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Fragen und Antworten zum gehobenen Auswärtigen Dienst
Antworten auf Fragen, die von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Auswärtigen Dienst häufig gestellt werden
FAQ
Antwort: Grundsätzlich nein.
In der Online-Bewerbung werden zwar auch Angaben zu Noten verlangt. Falls eine Zulassung zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgen kann, entscheiden aber letztlich die dabei erzielten Testergebnisse darüber, ob man zum mündlichen Prüfungsabschnitt eingeladen wird und somit zum engeren Kreis der Bewerbenden gehört.
Wenn allerdings mehr frist- und formgerechte Bewerbungen eingehen als Einladungen zum schriftlichen Verfahren möglich sind, wird vor dem schriftlichen Teil eine Vorauswahl unter den Bewerbenden getroffen, bei der die Abiturnote neben anderen Kriterien eine Rolle spielt.
Antwort: Nein.
Eine Bewerbung mit dem letzten Zeugnis aus der 11. bzw. 12. Klasse (Vorabschlussklasse) ist möglich. Das Abschlusszeugnis muss dann nachgereicht werden.
Antwort: Das hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Auswahlverfahrens Sie nicht erfolgreich waren.
Sollten Sie beim schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, so ist eine erneute Bewerbung jederzeit möglich.
Sollten Sie bereits einmal ohne Erfolg am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, können Sie grundsätzlich erst nach zwei Jahren wieder am Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst teilnehmen. Sollten Sie auch beim dritten Mal im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, ist eine Wiederbewerbung für diese Laufbahn leider nicht mehr möglich.
Antwort: Selbstverständlich!
Auch nach einer nicht erfolgreichen Bewerbung für den gehobenen Auswärtigen Dienst könnten Sie sich später, d.h. nach Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, noch einmal für den höheren Auswärtigen Dienst bewerben.
Wir empfehlen, vor einer Bewerbung die unterschiedlichen Laufbahnen und ihre Profile genau zu vergleichen. Wir wollen, dass Sie auch noch in einigen Jahren in Ihrer Laufbahn zufrieden sind. Deshalb sollten Sie sich gut überlegen, für welche Laufbahn Sie sich entscheiden und sich gezielt auf die Laufbahn bewerben, in der Sie sich vorstellen können, Ihr gesamtes Berufsleben zu verbringen.
Ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist möglich, aber stets die Ausnahme. Er setzt zudem eine mehrjährige berufliche Bewährung und die erneute erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren für die nächsthöhere Laufbahn voraus.
Antwort: Ja, sofern Sie über hinreichende Kenntnisse in einer der folgenden anderen Fremdsprachen verfügen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch oder Ukrainisch.
Sie können diese dann im Auswahlverfahren - als zweite Prüfungssprache - als Ersatz für Französisch wählen. Der Schwierigkeitsgrad liegt jeweils etwa bei Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Grundlagenkenntnisse in Französisch (bei Wahl einer anderen Zweitsprache) müssen nicht mehr nachgewiesen werden.
Antwort: Ja.
Im schriftlichen Auswahlverfahren werden neben Englisch und Französisch auch die folgenden Sprachen zugelassen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch und Ukrainisch. Der Schwierigkeitsgrad liegt jeweils etwa bei Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Seit Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 gibt es für die Einstellung in die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes keine Höchstaltersgrenze mehr.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich jedoch nur erfolgen, wenn
- die Bewerberbenden das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberbenden besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
§ 48 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sieht Ausnahmefälle unter gewissen Voraussetzungen vor. Über die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis trifft für seinen Geschäftsbereich das Auswärtige Amt.
Uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bedeutet, dass Ihre Gesundheit so widerstandsfähig sein muss, dass das Auswärtige Amt Sie an jedem seiner Dienstorte und dann jeweils mehrere Jahre einsetzen kann. Auch Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder) sollten über eine solche robuste Gesundheit verfügen, auch sie werden anlässlich der Einstellung und ggf. vor, während und nach einer Verwendung auf einem gesundheitsgefährdenden Dienstort zu einer Gesundheitsuntersuchung aufgefordert.
Faktisch bedeutet dies, dass Sie nicht auf (fach-)ärztliche Versorgung angewiesen sind oder z.B. keine seltenen und/oder schwer zu beschaffenden Medikamente einnehmen müssen. Sie müssen also auch an Dienstorten mit mangelhafter ärztlicher, medikamentöser oder sonstiger medizinischer oder prothetischer Versorgung zurechtkommen, ohne Schaden zu nehmen.
Zusätzlich dürfen Sie nicht anfällig für klimatische Extremsituationen oder Umweltbelastungen sein. Große Hitze und Feuchtigkeit müssen Sie ebenso im normalen Rahmen ertragen können wie Kälte oder Smog. Dies kann beispielsweise die gesundheitliche Eignung von Menschen mit Asthma-Erkrankung oder Herzkranken, aber auch von Menschen mit einem zu hohen (krankhaften) Körpergewicht, z.T. erheblich einschränken.
Wenn Sie einmal an bestimmten Krankheiten gelitten haben und diese inzwischen vollständig auskuriert und geheilt sind, ohne dass Probleme zurückgeblieben oder laufende Kontrollen notwendig sind, bedeutet dies in der Regel keinen Mangel an gesundheitlicher Eignung. Der Klärung all dieser Fragen dient die vorgeschaltete „Tauglichkeitsuntersuchung“.
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel an Eignung dar und wird in der Regel zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen müssen, selbst wenn Sie die übrigen Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden haben sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, eventuelle Zweifel rechtzeitig vertraulich mit dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts aufzunehmen. Trotzdem wird immer das Urteil des untersuchenden medizinischen Fachpersonals letztlich entscheidend bleiben.
Für Bewerberbende mit anerkannter Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) oder gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30) gelten andere Vorgaben und Maßstäbe.
Da das Auswärtige Amt im Rahmen eines staatlichen Auftrags mit Verschlusssachen arbeitet, ist im Bewerbungsprozess ggf. eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) notwendig. Je nach Sicherheitsempfindlichkeit der angestrebten Tätigkeit erfolgt eine einfache (Ü1), erweiterte (Ü2) oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). Teilweise schließen die Überprüfungen auch Ihren Partner oder ihre Partnerin oder weitere Referenzpersonen mit ein.
Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung im Verlauf Ihrer Bewerbung wendet sich unser Referat für Sicherheit und Geheimschutz an Sie.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Angehörigen des gehobenen Auswärtigen Dienstes übernehmen ein vielfältiges Tätigkeitsspektrum, das von der Bearbeitung rechtlicher Fragen über Außenwirtschaftsförderung und Kulturvermittlung bis hin zur protokollarischen Abwicklung von Staatsbesuchen reicht. Sie wechseln alle drei bis vier Jahre ihren Dienstort und das Aufgabengebiet.
Bewerbende sollten flexibel und kontaktfähig sein und ein hohes Maß an interkultureller und sozialer Kompetenz mitbringen. Die Zusammenarbeit der einzelnen Laufbahnen an den unterschiedlichsten Dienstorten erfordert sowohl Führungskompetenz und Durchsetzungsfähigkeit, als auch ausgeprägte Teamfähigkeit.
Wichtig sind darüber hinaus ein gewisses Talent im Umgang mit Sprachen sowie eine fortgesetzte Neugier auf neue Länder, fremde Kulturen und deren unterschiedliche historische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Traditionen und Besonderheiten.
Bitte bedenken Sie, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland nicht vergleichbar ist mit ausgedehnten touristischen Reisen oder kürzeren Studienaufenthalten. Das Leben im Ausland ist bereichernd, bringt vielfach aber auch nicht zu unterschätzende Nachteile und Belastungen (Berufstätigkeit des Partners oder der Partnerin kann nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, häufiger Schulwechsel für Kinder, Entwurzelung durch Trennung von Familie und Freunden) mit sich.
Die Akademie Auswärtiger Dienst liegt am Tegeler See in Berlin. Die Anschrift lautet:
Akademie Auswärtiger Dienst
Schwarzer Weg 45
13505 Berlin
Mehr Informationen zur Akademie Auswärtiger Dienst finden Sie hier.
Antwort: Ja.
Das Auswärtige Amt bietet eine Qualifizierungsmaßnahme („Quereinstieg“) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes an, die einen Wechsel in den Auswärtigen Dienst anstreben.
In dieser anderthalbjährigen Maßnahme werden Sie auf die besonderen Anforderungen des gehobenen Auswärtigen Dienstes vorbereitet, um die volle Laufbahnbefähigung zu erhalten. Praktisch werden Sie dazu zum Auswärtigen Amt mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und nehmen an Theoriemodulen des Studiums am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes teil. Die daran anschließende Praxisphase wird an einer Auslandsvertretung absolviert.
Mehr Informationen zum Quereinstieg finden Sie hier.
Antwort: Nein.
Für Absolventinnen und Absolventen einer Hochschule dürfte jedoch grundsätzlich der höhere Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn sein. Wir empfehlen nachdrücklich, sich zunächst in dieser Richtung zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den höheren Dienst zu prüfen.
Erfahrungsgemäß sollte eine Bewerbung von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen für den gehobenen Auswärtigen Dienst nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass mit der Ausbildung im gehobenen Dienst ein zweites Studium (drei Jahre an der Hochschule des Bundes, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) verbunden ist. Der Vorbereitungsdienst im höheren Auswärtigen Dienst dauert hingegen nur ein Jahr.
Ferner wird dazu geraten, sich genau mit dem Berufsbild des gehobenen Dienstes auseinander zu setzen. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg in den höheren Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den gehobenen Dienst nicht ausreichend sein.
Während ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn grundsätzlich möglich ist, ist er stets die Ausnahme und setzt zunächst mehrjährige berufliche Bewährung und auch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren für die nächsthöhere Laufbahn voraus. Wer sich für den gehobenen Dienst bewirbt, sollte das Ziel haben, das gesamte spätere Berufsleben in dieser Laufbahn zu verbringen
Antwort: Im Einzelfall ja.
Für Abiturient*innen dürfte jedoch grundsätzlich der gehobene Auswärtige Dienst die geeignete Laufbahn sein und es wird nachdrücklich empfohlen, sich zunächst genau über diese Laufbahn zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den gehobenen Dienst zu prüfen. Sie sollten sich vor einer Bewerbung mit dem jeweiligen Berufsbild des mittleren und gehobenen Dienstes auseinandersetzen. Wir wollen, dass Sie auch noch in einigen Jahren in Ihrer Laufbahn zufrieden sind, deshalb sollten Sie sich gut überlegen, für welche Laufbahn Sie sich entscheiden. Generell gilt: Der mittlere Dienst ist von Verwaltungsaufgaben und dem Einsatz in Pass- und Visastellen geprägt, während typische Beamt*innen im gehobenen Dienst neben Aufgaben im Verwaltungs- und Rechts- und Konsularbereich in allen anderen Sachgebieten – auch mit Außenwirkung – eingesetzt und teilweise mit Personalführungsaufgaben betraut werden. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den mittleren Dienst nicht ausreichend sein. Bitte bedenken Sie, dass ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn die Ausnahme und nicht die Regel ist.
Um Ihnen die Entscheidung zugunsten einer der beiden Laufbahnen zu erleichtern finden Sie hier eine Gegenüberstellung der beiden Laufbahnen.
Antwort: Ja.
Das schriftliche Auswahlverfahren findet im Onlineformat statt. Neben dem dgp-Test sind zwei spezielle Sprachtests im multiple-Choice Format Teil des schriftlichen Auswahlverfahrens für den gehobenen Auswärtigen Dienst. Wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate an einem dgp – Test teilgenommen haben, kann es sein, dass einzelne Testelemente nicht wiederholt werden müssen.
Verdienstmöglichkeiten während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes und direkt nach der Laufbahnprüfung können Sie dieser Übersicht entnehmen:
Während eines Auslandsaufenthalts erhöht sich das versteuerbare Bruttoinlandsgehalt um einen steuerfreien Auslandszuschlag, welcher in 20 Stufen eingeteilt ist und entsprechend der Lebensbedingungen am Ort variiert.
| Monatliche Bruttobezüge im gehobenen Auswärtigen Amt | Euro |
| während der Ausbildung im Inland: | |
| Anwärter*in, ledig | 1.557,54 |
| Anwärter*in, verheiratet, ein Kind | 1.842,94 |
| während des Auslandspraktikums in der Ausbildung: | |
| Anwärter*in, ledig, Dienstort Madrid | 2.782,66 |
| Anwärter*in, verheiratet, ein Kind, Dienstort Madrid | 3.690,58 |
| Anwärter*in, ledig, Dakar | 4.496,16 |
| Anwärter*in, verheiratet, ein Kind, Dienstort Dakar | 6.299,38 |
| nach der Ausbildung: | |
| Besoldungsgruppe A9, ledig, Dienstort Berlin | 3.215,85 |
| Besoldungsgruppe A9, verheiratet, ein Kind, Dienstort Berlin | 3.501,25 |
| Besoldungsgruppe A9, ledig, Dienstort Sofia | 5.083,73 |
| Besoldungsgruppe A9, verheiratet, ein Kind, Dienstort Sofia | 6.346,99 |
Für eine genauere Berechnung Ihrer Bezüge empfiehlt sich der Bezügerechner des Bundesverwaltungsamts.
Zusätzlich können denjenigen Anwärter*innen des gehobenen Auswärtigen Dienstes ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 25% des Anwärtergrundbetrages gewährt werden, die
- bereits vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Auswärtigen Dienstes über ein abgeschlossenes Studium (Bachelor, Master oder gleichwertig) verfügen oder
- bereits als Beamt*in in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes des Bundes (oder vergleichbar nach Landesrecht) mindestens 3 Jahre Berufserfahrung erworben haben.
(Stand 10/2022, alle Angaben ohne Gewähr)
Das Auswärtige Amt berücksichtigt die besondere Situation schwerbehinderter Menschen. Von ihnen wird bei der Einstellung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Uneingeschränkte gesundheitliche Einsetzbarkeit an allen Dienstorten wird von ihnen nicht gefordert. Vielmehr genügt je nach Art der Behinderung Einsetzbarkeit in gemäßigten Klimazonen oder an Dienstorten mit ausreichender ärztlicher Versorgung. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen, nichtbehinderten Bewerber*innen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber lädt das Auswärtige Amt gemäß § 165 SGB IX zum mündlichen Teil des Verfahrens ein, wenn sich nicht ihre offensichtliche Nichteignung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwiesen hat. Die Messinstrumente des Auswärtigen Amts für die gemäß Stellenausschreibung geforderten Kriterien „breite Allgemeinbildung, Vertrautsein mit allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen“ und „sehr gute Sprachkenntnisse in Englisch“ sowie „gute Kenntnisse“ in einer Zweitsprache sind der psychologische Eignungstest und zwei Sprachtests (Englisch und Zweitsprache). Offensichtliche Nichteignung gemäß § 165 SGB IX liegt dann vor, wenn im psychologischen Eignungstest der erforderliche Mindestwert nicht erreicht oder in einem der beiden Sprachtests weniger als 50 Prozent richtige Antworten erzielt werden. Siehe hierzu auch § 4 (2) GADVDV.
Zur Klärung weiterer Einzelfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Akademie Auswärtiger Dienst telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Auswärtigen Dienst im Allgemeinen finden Sie hier. Sollte Ihre Frage auch dort nicht beantwortet werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der Ausbildungsleitung des gehobenen Auswärtigen Dienstes auf. Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Dienst!