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Fragen, die von Bewerber*innen für den mittleren Dienst sehr häufig gestellt werden

18.01.2024 - Artikel

  1. Werden Bewerber*innen mit einem Hochschulabschluss (z. B. Magister, Diplom, 1. jur. Staatsexamen) oder einem längeren Studium an einer (Fach-) Hochschule ohne Abschluss grundsätzlich vom Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst ausgeschlossen?
  2. Kann ich mich als Abiturient*in für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?
  3. Kann ich mich mehrmals für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?
  4. Kann ich mich noch bewerben, obwohl die Bewerbungsfrist schon abgelaufen ist?
  5. Gibt es eine Höchstaltersgrenze für die Bewerbung?
  6. Was bedeutet „uneingeschränkte gesundheitliche Eignung“?
  7. Wo befindet sich die Akademie Auswärtiger Dienst?
  8. Kann mir ein bereits in einer anderen mittleren Verwaltungslaufbahn abgeleisteter Vorbereitungsdienst auf den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst angerechnet werden, ggfs. auch nur teilweise?
  9. Wenn man bereits in der mittleren Beamtenlaufbahn in einer anderen Verwaltung tätig ist, wäre dann unter Umständen eine Übernahme in den mittleren Auswärtigen Dienst möglich?
  10. Muss ich am schriftlichen Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst teilnehmen, wenn ich schon einen Eignungstest der DGP mitgemacht habe bzw. mich auch für den gehobenen Auswärtigen Dienst beworben habe?
  11. Was verdiene ich als Beamt*in im mittleren Auswärtigen Dienst?
  12. Werden im späteren Berufsleben bei einer Versetzung ins Ausland persönliche Interessen oder familiäre Belange berücksichtigt?
  13. Ist eine fortgesetzte spezielle Verwendung in einem bestimmten Fachbereich (z.B. Rechts- und Konsularbereich) des Auswärtigen Dienstes möglich?
  14. Stellt der mittlere Auswärtige Dienst sog. Vorbehaltsstellen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zur Verfügung?
  15. Ist der mittlere oder der gehobene Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn für mich?
  16. Informationen für schwerbehinderte Bewerber*innen
  17. Ich habe eine Frage zur Tätigkeit im Auswärtigen Amt, die hier nicht beantwortet wird. Was kann ich tun?
  18. Weitere Informationen

Werden Bewerber*innen mit einem Hochschulabschluss (z. B. Magister, Diplom, 1. jur. Staatsexamen) oder einem längeren Studium an einer (Fach-) Hochschule ohne Abschluss grundsätzlich vom Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst ausgeschlossen?

Antwort: Erkundigen Sie sich bitte über die Bewerbung für den höheren oder den gehobenen Dienst!

Für Hochschulabsolvent*innen ist der höhere Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn. Es wird empfohlen, sich in dieser Richtung zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den höheren Dienst zu prüfen. Fachhochschulabsolvent*innen sollten sich über die Möglichkeiten informieren, mit einem Aufbaustudiengang die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Auswärtigen Dienst zu erfüllen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Bewerbung von (Fach-) Hochschulabsolvent*innen für den gehobenen Auswärtigen Dienst in Betracht. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass mit der Ausbildung im gehobenen Dienst ein zweites Studium (3 Jahre FH Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) verbunden ist. Der Vorbereitungsdienst im höheren Auswärtigen Dienst dauert hingegen nur ein Jahr.

Aufstieg

Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg in den gehobenen Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den mittleren Dienst nicht ausreichend sein. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist stets die Ausnahme und setzt zunächst mehrjährige berufliche Bewährung und die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus (bei Vorliegen der formalen Einstellungsvoraussetzungen). Wer sich für den mittleren Dienst bewirbt, muss also davon ausgehen, dass man in der Regel das gesamte spätere Berufsleben auch in dieser Laufbahn verbringen wird.

Kann ich mich als Abiturient*in für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?

Antwort: Grundsätzlich ja.

Für Abiturient*innen mit Kenntnissen in zwei Fremdsprachen dürfte jedoch der gehobene Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn sein und es wird empfohlen, sich zunächst in dieser Richtung zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den gehobenen Dienst zu prüfen. Informationen zum gehobenen Auswärtigen Dienst finden Sie hier. Außerdem wird auf die Informationen unter dem Punkt „Ist es die richtige Laufbahn?“ hingewiesen. Es wird dringend dazu geraten, sich genau mit dem Berufsbild des mittleren und gehobenen Dienstes auseinanderzusetzen. Sie sollten Ihre Berufsentscheidung, die für den Rest Ihres Lebens gilt, nicht allein von z.B. mangelnden Sprachkenntnissen abhängig machen.

Kann ich mich mehrmals für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?

Antwort: Das hängt davon ab, an welchem Abschnitt des Auswahlverfahrens Sie gescheitert sind.

Sollten Sie bei der ersten Teilnahme am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, so ist eine erneute Bewerbung möglich. Man kann sogar ein Feedback zu seinen im schriftlichen Vorauswahlverfahren erzielten Ergebnissen erhalten. Sollten Sie dagegen bereits am mündlichen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist eine erneute Bewerbung erst wieder nach vier Jahren möglich. Das mündliche Auswahlverfahren verfolgt das Ziel, unter den nach dem schriftlichen Verfahren bestqualifizierten Bewerber*innen diejenigen auszuwählen, die nach dem Eindruck des Auswahlausschusses für den mittleren Auswärtigen Dienst die beste persönliche Eignung haben.

Kann ich mich noch bewerben, obwohl die Bewerbungsfrist schon abgelaufen ist?

Antwort: Nein!

Nach Ende der Bewerbungsfrist können keine Bewerbungen mehr angenommen werden. Eine Bewerbung ist dann erst wieder für das darauf folgende Auswahlverfahren im vorgesehen Bewerbungszeitraum möglich.

Gibt es eine Höchstaltersgrenze für die Bewerbung?

Seit Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 gibt es für die Einstellung in die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes keine Höchstaltersgrenze mehr. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich jedoch nur erfolgen, wenn

• die Bewerber*innen das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
• ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerber*innen besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

§ 48 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sieht Ausnahmefälle unter gewissen Voraussetzungen vor. Die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis trifft für seinen Geschäftsbereich das Auswärtige Amt.

Was bedeutet „uneingeschränkte gesundheitliche Eignung“?

Uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bedeutet, dass Ihre Gesundheit so widerstandsfähig sein muss, dass das Auswärtige Amt Sie an jedem seiner Dienstorte und dann jeweils mehrere Jahre einsetzen kann. Auch Ihre Familienangehörigen (Ehepartner*in, Kinder) sollten über eine solche robuste Gesundheit verfügen, auch sie werden anlässlich der Einstellung und ggf. vor, während und nach einer Verwendung auf einem gesundheitsgefährdenden Dienstort zu einer Gesundheitsuntersuchung aufgefordert.

Faktisch bedeutet dies, dass Sie nicht auf (fach-)ärztliche Versorgung angewiesen sind oder z.B. keine seltenen und/oder schwer zu beschaffenden Medikamente einnehmen müssen. Sie müssen also auch an Dienstorten mit mangelhafter ärztlicher, medikamentöser oder sonstiger medizinischer oder prothetischer Versorgung zurechtkommen, ohne Schaden zu nehmen. Das kann z.B. schwierig sein, wenn Sie an einer (chronischen) Erkrankung leiden wie Diabetes, Rheuma, Epilepsie oder Bluthochdruck - auch wenn diese in Deutschland völlig unproblematisch zu behandeln ist.

Zusätzlich dürfen Sie nicht anfällig für klimatische Extremsituationen oder Umweltbelastungen sein. Große Hitze und Feuchtigkeit müssen Sie ebenso im normalen Rahmen ertragen können wie Kälte oder Smog. Dies kann beispielsweise die gesundheitliche Eignung von Asthmatiker*innen oder Herzkranken, aber auch von Menschen mit einem zu hohen (krankhaften) Körpergewicht, z.T. erheblich einschränken.

Wenn Sie einmal an bestimmten Krankheiten gelitten haben und diese inzwischen vollständig auskuriert und geheilt sind, ohne dass Probleme zurückgeblieben oder laufende Kontrollen notwendig sind, bedeutet dies i.d.R. keinen Mangel an gesundheitlicher Eignung. Der Klärung all dieser Fragen dient die vorgeschaltete „Tauglichkeitsuntersuchung“.

Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel an Eignung dar und wird i.d.R. zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen müssen, selbst wenn Sie die übrigen Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden haben sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, bei eventuellen Zweifeln rechtzeitig Kontakt mit dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts aufzunehmen (per E-Mail an 106-r[at]auswaertiges-amt.de). Trotzdem wird immer das Urteil des untersuchenden medizinischen Fachpersonals letztlich entscheidend bleiben.

Für Bewerber*innen mit anerkannter Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) oder gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30) gelten andere Vorgaben und Maßstäbe.

Wo befindet sich die Akademie Auswärtiger Dienst?

Antwort: Die Akademie Auswärtiger Dienst befindet sich seit Dezember 2005 in Berlin. Die Anschrift lautet:

Akademie Auswärtiger Dienst
Schwarzer Weg 45
13505 Berlin

Villa Borsig: Wegbeschreibung PDF / 136 KB

Kann mir ein bereits in einer anderen mittleren Verwaltungslaufbahn abgeleisteter Vorbereitungsdienst auf den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst angerechnet werden, ggfs. auch nur teilweise?

Antwort: Nein.

Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme für Beamt*innen des mittleren Dienstes ist keine Verkürzung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes vorgesehen. Bei erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren durchlaufen die Beamt*innen zusammen mit allen anderen Anwärter*innen für den mittleren Auswärtigen Dienst den gesamten zweijährigen Vorbereitungsdienst.

Wenn man bereits in der mittleren Beamtenlaufbahn in einer anderen Verwaltung tätig ist, wäre dann unter Umständen eine Übernahme in den mittleren Auswärtigen Dienst möglich?

Antwort: Ja.

Das Auswärtige Amt bietet 2024 (Einstellung 2025) erstmals eine Qualifizierungsmaßnahme für Beamt*innen des mittleren Verwaltungsdienstes an, die einen Wechsel in den mittleren Auswärtigen Dienst anstreben (bis Statusamt A7). Interessent*innen nehmen dabei am regulären Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst teil. Bei erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren werden Sie mit dem Ziel der Versetzung zum Auswärtigen Amt abgeordnet und durchlaufen zusammen mit allen anderen Anwärter*innen für den mittleren Auswärtigen Dienst den gesamten zweijähren Vorbereitungsdienst. Für die Dauer der zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme verbleiben Sie in Ihrem bisherigen Statusamt und Ihrer Erfahrungsstufe, es ändert sich lediglich Ihre Dienstbezeichnung. Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme stehen Ihnen die weiteren Statusämter bis A9 nach den geltenden Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amts für Beförderungsentscheidungen offen.

Muss ich am schriftlichen Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst teilnehmen, wenn ich schon einen Eignungstest der DGP mitgemacht habe bzw. mich auch für den gehobenen Auswärtigen Dienst beworben habe?

Antwort: Ja!

Der Eignungstest für den mittleren Auswärtigen Dienst unterscheidet sich in einigen Punkten von den Eignungstests, die für andere Beamtenlaufbahnen durchgeführt werden. Auch wenn Sie bereits am Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst teilgenommen haben, müssen Sie am schriftlichen Auswahlverfahren für den mittleren Auswärtigen Dienst teilnehmen. Da es sich beim mittleren und gehobenen Auswärtigen Dienst um zwei unterschiedliche Laufbahnen mit ganz unterschiedlichen Tätigkeitsbildern handelt, sind selbstverständlich auch die Eignungstests den jeweiligen Anforderungen angepasst.

Was verdiene ich als Beamt*in im mittleren Auswärtigen Dienst?

Antwort: Ihre Verdienstmöglichkeiten während des Vorbereitungsdienstes und direkt nach der Laufbahnprüfung können Sie dieser Übersicht entnehmen. Bei Auslandseinsätzen kommt zum versteuerbaren Bruttoinlandsgehalt ein steuerfreier Auslandszuschlag hinzu, welcher in 20 Stufen eingeteilt ist und je nach Schwierigkeitsgrad des Auslandspostens variiert. Einige Beispiele finden Sie unten:

Während der Ausbildung:

Inland

  • Anwärter*in ledig: 1.268,99 €
  • Anwärter*in ledig mit Anwärtersonderzuschlag (50%): 1.903,49 €
  • Anwärter*in verh.1 Kind: 1.546,01 €
  • Anwärter*in verh. 1 Kind mit Anwärtersonderzuschlag (50%): 2.180,51 €

Während des Auslandspraktikums in der Ausbildung:

Madrid (Zonenstufe 2)

  • Anwärter*in ledig: 2.250,02 €
  • Anwärter*in verh. 1 Kind: 3.066,74 €

Dakar ( Zonenstufe 18 )

  • Anwärter*in ledig: 3.732,51 €
  • Anwärter*in verh. 1 Kind: 5.396,00 €

Nach der Ausbildung:

Inland, Berlin

  • A6 ledig: 2.637,74 €
  • A6 verh. 1 Kind: 2.944,76 €

Oslo (Zonenstufe 3)

  • A6 ledig: 3.716,24 €
  • A6 verh. 1 Kind: 4.673,12 €

Nowosibirsk (Zonenstufe 15)

  • A6 ledig: 4.799,66 €
  • A6 verh. 1 Kind: 6.364,76 €

Lagos (Zonenstufe 20)

  • A6 ledig: 5.290,85 €
  • A6 verh. 1 Kind: 7.132,56 €

Für eine genauere Berechnung Ihrer Bezüge empfiehlt sich der Bezügerechner des Bundesverwaltungsamts.

Werden im späteren Berufsleben bei einer Versetzung ins Ausland persönliche Interessen oder familiäre Belange berücksichtigt?

Antwort: Ja, sofern sie mit den dienstlichen Interessen vereinbar sind.

Das Personalreferat bemüht sich, bei der Versetzungsplanung die konkreten fachlichen und örtlichen Postenwünsche zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter*innen des Auswärtigen Dienstes erhalten rechtzeitig vor dem Versetzungstermin eine Liste mit den neu zu besetzenden Posten, die sog. Vakanzenliste und sind gehalten, von dieser Liste eine bestimmte Anzahl an Auslandsposten anzugeben. Dabei können sie sich an persönlichen fachlichen Interessen, aber auch sprachlichen Fähigkeiten orientieren. In dieser Liste der „Wunschposten“ können auch familiäre Belange (z.B. Erfordernis einer Deutschen Schule am Dienstort für die Kinder) einfließen. Das Personalreferat versucht bei der Planung, die von den Bediensteten unterbreiteten Wünsche so weit wie möglich einzubeziehen. Dabei muss jedoch stets berücksichtigt werden, dass im dienstlichen Interesse alle vakanten Posten im Ausland, auch Posten mit schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen nachbesetzt werden müssen.

Ist eine fortgesetzte spezielle Verwendung in einem bestimmten Fachbereich (z.B. Rechts- und Konsularbereich) des Auswärtigen Dienstes möglich?

Antwort: Nein.

Da die Arbeit im Auswärtigen Dienst der Rotation unterliegt, wechselt man nach spätestens 3 bis 4 Jahren sein Aufgabengebiet. Jedoch ist es möglich, sich auf konkrete Stellen zu bewerben.

Stellt der mittlere Auswärtige Dienst sog. Vorbehaltsstellen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zur Verfügung?

Antwort: Ja!

Gem. § 9 SVG kommen als Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen ehemalige Soldat*innen auf Zeit in Betracht, die für eine Wehrdienstzeit von mindestens 12 Jahren berufen waren. Gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVG ist bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für die mittlere Beamtenlaufbahn jede sechste Stelle Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins vorzubehalten (sog. Vorbehaltsstellen). Bei gleicher Eignung werden diese Stellen dann bevorzugt mit ehemaligen Zeitsoldat*innen besetzt.

Will sich ein*e Soldat*in für eine Vorbehaltsstelle bewerben, so muss die Bewerbung zunächst an die Vormerkstelle des Bundes (angesiedelt beim Bundesverwaltungsamt in Köln) gerichtet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die „Eingliederungsberechtigung“ individuell überprüft. Das Auswärtige Amt erhält nach erfolgter Prüfung eine entsprechende Benachrichtigung. Eine Überprüfung der formalen Einstellungsvoraussetzungen und der Eignung für den mittleren Auswärtigen Dienst erfolgt jedoch nicht.

Daher muss jede*r Soldat*in auch an dem üblichen Online-Bewerbungsverfahren teilnehmen und sich dem regulären Auswahlverfahren stellen.

Ist der mittlere oder der gehobene Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn für mich?

Eine Übersicht, die Ihnen helfen soll, festzustellen, welcher Dienst möglicherweise für Sie geeignet ist, finden Sie hier.

Informationen für schwerbehinderte Bewerber*innen

Das Auswärtige Amt berücksichtigt die besondere Situation schwerbehinderter Bewerber*innen. Von ihnen wird bei der Einstellung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Uneingeschränkte gesundheitliche Einsetzbarkeit an allen Dienstorten wird von ihnen nicht gefordert. Vielmehr genügt je nach Art der Behinderung Einsetzbarkeit in gemäßigten Klimazonen oder an Dienstorten mit ausreichender ärztlicher Versorgung. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen, nichtbehinderten Bewerber*innen.

Das Auswärtige Amt lädt schwerbehinderte Bewerber*innen gemäß § 165 SGB IX zum mündlichen Teil des Verfahrens ein, wenn sich nicht im vorausgehenden schriftlichen Teil ihre offensichtliche Nichteignung für den mittleren Auswärtigen Dienst erwiesen hat. Die Messinstrumente des Auswärtigen Amts für die gemäß Stellenausschreibung geforderten Kriterien „überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit“ und „gute Sprachkenntnisse“ sind ein psychologischer Eignungstest sowie ein Sprachtest. Offensichtliche Nichteignung gemäß § 165 SGB IX liegt dann vor, wenn im psychologischen Eignungstest keine höhere Einstufung als „ungeeignet“ und im Sprachtest kein besseres Ergebnis als „ungenügend“ erzielt wird.

Interessierten schwerbehinderten Bewerber*innen stehen die Mitarbeiter*innen der Akademie Auswärtiger Dienst sowie der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts gern zu einem ausführlichen Informationsgespräch zur Verfügung.

Ich habe eine Frage zur Tätigkeit im Auswärtigen Amt, die hier nicht beantwortet wird. Was kann ich tun?

Eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Auswärtigen Dienst im Allgemeinen finden Sie hier. Sollte Ihre Frage auch dort nicht beantwortet werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der Ausbildungsleitung des mittleren Auswärtigen Dienstes auf. Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Dienst!


Wenn Sie noch Fragen haben: Pirmin Gerhards

030 5000 2975

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