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Rat der Europäischen Union
Der Eingang zum Justus-Lipsius-Gebäude, in dem die Ratssitzungen stattfinden, © photothek.net
Der Rat der Europäischen Union ist die Vertretung der Mitgliedstaaten im politischen System der EU.
Der Rat der Europäischen Union (kurz: „Rat“) ist zusammen mit dem Europäischen Parlament für die europäische Gesetzgebung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehört zudem die konkrete Ausgestaltung der europäischen Politik und die politische Koordinierung durch die Fachminister nach Maßgabe der europäischen Verträge.
Der Rat der Europäischen Union ist nicht zu verwechseln mit dem „Europäischen Rat“, der die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU festlegt.
Der Rat ist in rechtlicher Hinsicht ein einziges Gremium, das in unterschiedlichen Fachformationen tagt. In der Praxis des Rates gibt es die folgenden zehn Formationen, von denen allerdings nur die ersten beiden durch die EU Verträge festgelegt sind:
- Allgemeine Angelegenheiten
- Auswärtige Angelegenheiten
- Wirtschaft und Finanzen
- Justiz und Inneres
- Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Wettbewerbsfähigkeit
- Verkehr, Telekommunikation und Energie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Umwelt
- Bildung, Jugend, Kultur und Sport
Den Vorsitz für die Tagungen des Rates hat der/die betreffende Minister/-in des EU-Mitgliedstaats, der turnusmäßig die EU-Ratspräsidentschaft innehat. In einem zuvor festgelegten System wechselt die Ratspräsidentschaft zwischen den Mitgliedsstaaten alle sechs Monate. Jeweils drei Mitgliedsstaaten, die die Ratspräsidentschaften in direkter Folge innehaben, arbeiten als sog. „Trio“ besonders eng zusammen. Deutschland hatte zuletzt im zweiten Halbjahr 2020 die Ratspräsidentschaft inne.
Eine Ausnahme bei Besetzung des Vorsitzes bildet der Rat Auswärtige Beziehungen - hier hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik den ständigen Vorsitz. Der Hohe Vertreter ist seit 2019 Josep Borrell.
Für die Annahme von Beschlüssen im Rat ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, für die regelmäßig zwei Voraussetzungen vorliegen müssen („doppelte Mehrheit“):
- Zustimmung von 55% aller Mitgliedstaaten, die
- mindestens 65% der EU-Gesamtbevölkerung stellen.
Das Generalsekretariat des Rates unterstützt die Ratsarbeit administrativ und organisatorisch. Inhaltlich vorbereitet wird die Ratsarbeit durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV), der sich in zwei Formationen (AStV I und II) trifft, sowie durch eine Vielzahl von Ratsausschüssen und Ratsarbeitsgruppen.
Weitere Informationen zum Rat der Europäischen Union finden Sie auf seiner Webseite: