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Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen

23.07.2024 - Artikel

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der/ die Ausländer/in ihren/ seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) zu beteiligen sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Aufgrund der Verordnung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Ablehnung

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem/ der Antragsteller/-in die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder/-m Antragsteller/-in der Rechtsweg offen.

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