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Hilfe und Rat durch die Auslandsvertretungen

20.12.2022 - Artikel
Schild der Deutschen Botschaft im Libanon
Schild der Deutschen Botschaft im Libanon© www.colourbox.com

Deutschland unterhält im Ausland über 200 Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie rund 330 Honorarkonsulinnen und -konsuln. Die Konsularbeamtinnen und -beamten der Auslandsvertretungen gewähren Deutschen im Ausland nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Konsulargesetz. Die Hilfsmöglichkeiten müssen sich allerdings am internationalen Recht und an den Gesetzen des jeweiligen ausländischen Staates orientieren. Sie enden dort, wo eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Gastlandes beginnt. Daher können die Konsularbeamtinnen und -beamten in manchen Fällen nicht in dem Maße helfen, wie man es von einer Behörde innerhalb Deutschlands erwarten könnte.

Auch die rund 330 Honorarkonsularbeamtinnen und -beamten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Diese erhalten kein Honorar für ihre Arbeit, sondern arbeiten ehrenhalber für die Bundesrepublik Deutschland. Viele Honorarkonsulinnen und -konsuln sind keine deutschen Staatsangehörigen. Sie haben nur eingeschränkte konsularische Befugnisse und daher auch nur begrenzte amtliche Hilfsmöglichkeiten. Weil sie ihr konsularisches Amt meistens neben einem Hauptberuf ausüben, kann von ihnen auch nicht erwartet werden, dass sie ständig anwesend oder telefonisch erreichbar sind.

Das Auswärtige Amt erstellt für alle Länder Reise- und Sicherheitshinweise. Diese Hinweise finden Sie unter „Reise- und Sicherheitshinweise“. In den einzelnen Ländern stehen die Botschaften und Generalkonsulate ebenfalls für Informationen zur Verfügung.

Erreichbarkeit

In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der normalen Dienstzeiten durch einen Bereitschaftsdienst sichergestellt, dass Konsularbeamte in Notfällen erreichbar sind. Falls ein Konsularbeamter nicht persönlich erreichbar ist, gibt es unter der jeweiligen Telefonnummer der Auslandsvertretung (Anrufbeantworter und anschließender Rückruf) oder am Gebäude der Auslandsvertretung Hinweise, wie Sie ihn erreichen können.

Sollte es an Ihrem Urlaubsort keine deutsche Auslandsvertretung und keinen deutschen Honorarkonsul geben, so können Sie sich auch jederzeit an eine Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wenden.

In welchen Fällen kann eine deutsche Auslandsvertretung helfen?

Wegen der großen Zahl deutscher Reisender haben unsere Auslandsvertretungen bei der konsularischen Betreuung von Hilfesuchenden ein enormes Arbeitspensum zu bewältigen. Die deutschen Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Honorarkonsulinnen und -konsuln helfen jedes Jahr in 60.000 bis 70.000 Fällen Deutschen, die im Ausland in Not geraten sind.,. Die Unterstützung reicht dabei von Hinweisen zur Geldbeschaffung nach Verlust oder Diebstahl bis hin zur Mitwirkung bei der Organisation von aufwändigen Ambulanzflügen.

Kein Ersatz für innerdeutsche Behörden, Reisebüros oder Banken

Gerade in touristischen Zentren kommt es häufig zu Hilfeersuchen, die unsere Auslandsvertretungen mit zum Teil hohen Ansprüchen konfrontieren. Die Vertretungen können und dürfen die innerdeutschen Behörden nicht ersetzen. Sie sind auch keine Filialen deutscher Reisebüros oder deutscher Banken.

Hilfe zur Selbsthilfe

Auslandsvertretungen können aber in Notfällen aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnis Informationen und Ratschläge erteilen und auch selbst tätige Hilfe leisten, damit die Hilfesuchenden möglichst rasch in die Lage versetzt werden, sich aus ihrer Notlage zu befreien. Dank der Verbesserung des internationalen Bankensystems sind heute Geldüberweisungen und Benutzung der Kreditkarten in den entferntesten Winkeln der Erde kaum noch ein Problem, sodass ein großer Teil der täglich anfallenden Hilfefälle mittels einer fundierten Beratung durch die Konsularbeamtinnen und -beamten geregelt werden kann.

Die Ausnahme: Finanzielle Hilfe

In streng definierten Ausnahmefällen darf eine deutsche Auslandsvertretung auf der Grundlage des Konsulargesetzes auch finanzielle Hilfe z.B. zur Rückkehr nach Deutschland leisten. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind in jedem Falle zurückzuzahlen. Verpflichtungen wie Hotelrechnungen, Bußgelder/Overstay-Gebühren, Krankenhauskosten, Kosten ärztlicher Behandlungen etc. können Auslandsvertretungen jedoch grundsätzlich nicht begleichen.

Evakuierung im Katastrophenfall

Naturkatastrophen, Großschadensereignisse oder Unruhen machen in einzelnen Fällen auch die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger oder die Unterstützung bei der Ausreise aus den betroffenen Gebieten notwendig. Die Teilnahme an einer Evakuierung ist freiwillig und kostenpflichtig.

Wie kann eine Auslandsvertretung helfen?

Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?

  • Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen,
  • Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln,
  • Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen,
  • Ihnen bei Bedarf eine Anwältin oder einen Anwalt, Ärztinnen und Ärzte, Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer vor Ort benennen,
  • im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung vermitteln und Ihre Angehörigen unterrichten,
  • beim Tod eines/einer deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und ihnen vor Ort Bestattungsinstitute bei der Erledigung der Formalitäten vermitteln.

Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:

  • Führerscheinersatzpapiere ausstellen,
  • Ihre privatrechtlichen Verpflichtungen (offene Hotelschulden, Krankenhauskosten, Kosten ärztlicher Behandlungen, etc.) oder Bußgelder/Overstay-Gebühren bezahlen,
  • Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
  • in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen,
  • für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gericht vertreten,
  • als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
  • Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.

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