Wo erhalte ich die Legalisation zu meiner ausländischen Urkunde?
Die Legalisation wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem Land vorgenommen, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze:
- Die ausländischen Urkunden müssen in aller Regel im Original vorgelegt werden, Kopien genügen meistens auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind (Eine Ausnahme besteht u.a. dann, wenn die beglaubigte Kopie von der Stelle gefertigt wurde, welche auch die Originalurkunde ausgestellt hat).
- In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie zuerst durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellerstaates beglaubigt worden sind. Wenn nach Auskunft der deutschen Auslandsvertretung eine Vorbeglaubigung und ggfs. Überbeglaubigung der Urkunden erforderlich ist, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an die hierfür zuständige Stelle. Urkunden, die mit einer automatisierten Unterschrift erstellt wurden, können nur dann legalisiert werden, wenn zunächst entweder die handschriftliche Unterschrift nachgeholt oder das Dokument von der ausstellenden Behörde manuell beglaubigt wurde.
- Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden. Hierbei ist auch der Bezug zum deutschen Rechtsverkehr darzulegen, also z.B. die Mitteilung einer deutschen Behörde, dass für ein konkretes Anliegen Urkunden in legalisierter Form benötigt werden (bei einer Anmeldung zur Eheschließung wird vom Standesbeamten oftmals ein „Laufzettel“ ausgehändigt).
- Der Antrag kann auch durch Verwandte oder Bekannte vor Ort eingereicht werden, wenn diese hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. In allen diesen Fällen sollte dem Antrag eine Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises beigefügt werden.
- Falls der Postweg nicht zuverlässig genug erscheint, um Antrag und Urkunden an die deutsche Auslandsvertretung zu übersenden, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden.
- Für die Legalisation werden von den Auslandsvertretungen Gebühren nach Zif. I.7.1 der Anlage 1 zur Besonderen Gebührenverordnung AA – AABGebV in Höhe von € 28,11 bis € 37,41 pro Urkunde und ggfs. weitere Auslagen nach Zif. I.9 erhoben. Kann die Legalisation nicht erfolgen, etwa weil sich die Urkunde als falsch erwiesen hat, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 100% der vorgesehenen Gebühr an.
Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die zuständige deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Auch auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie meist schon Hinweise zum Legalisationsverfahren