Wie können wir für unser im Ausland geborenes Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen?
Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit auch die Namensführung geklärt bzw. festgelegt wird.
In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können. Diese Urkunden können Sie statt ausländischer Urkunden mit Übersetzungen verwenden, welche keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung haben.
Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Den Antrag auf Beurkundung der Geburt eines Kindes können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig.
Einzelheiten über das Verfahren und die vorzulegenden Unterlagen können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem zuständigen deutschen Standesamt erfragen oder auf deren Webseite einsehen.