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Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan

04.02.2025 - Artikel

Mit dem Bundesaufnahmeprogramm ermöglicht die Bundesregierung besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen und ihren Familien eine Aufnahme in Deutschland. Wie läuft das Verfahren?

Seit der Machtübernahme der Taliban werden Menschen in Afghanistan u. a. wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihrer Zusammenarbeit mit den westlichen Staaten oder internationalen Organisationen oder aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bedroht und verfolgt.

Über 35.500 Personen konnten mittlerweile in Deutschland einreisen. Darunter befinden sich über 20.600 Ortskräfte einschließlich Familienangehörigen sowie über 14.900 weitere besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen einschließlich Familienangehörigen (Stand: Januar 2025).

Uns erreichen zahlreiche Anfragen, wie die Bundesregierung konkret bei der Ausreise aus Afghanistan unterstützt. Antworten dazu bieten wir in diesem Katalog von Fragen und Antworten (FAQ).

Weitere Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan finden Sie auf der Webseite des Bundesaufnahmeprogramms.

FAQ

FAQ

Deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte, die ab 2013 für deutsche staatliche Organisationen gearbeitet haben sowie Afghaninnen und Afghanen, denen die Bundesregierung aus Gründen der besonderen individuellen Gefährdung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat..

An wen kann ich mich wenden?

FAQ

Deutsche Staatsangehörige, die sich weiterhin in Afghanistan aufhalten, werden dringend gebeten, sich unter https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/ zu registrieren. Deutsche Staatsangehörige, die Nachbar- oder Drittstaaten erreichen, können dort nach Ankunft von unseren Botschaften konsularische Unterstützung erhalten. Konsularische Unterstützung innerhalb Afghanistans kann aktuell nicht gewährleistet werden.

Ferner können sich deutsche Staatsangehörige an den Bürgerservice des Auswärtigen Amts wenden: Telefon 030 5000 2000 oder Kontaktformular – in jedem Fall sollte aber die Registrierung unter https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/ erfolgen.

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber zuständig. Ortskräfte, die bisher kein Visum erhalten haben oder für die noch keine Aufnahme erklärt wurde, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geschäftsbereichen der anderen Ressorts stehen die zuständigen Arbeitgeber (BMI, BMZ, BMVg, etc.) zur Verfügung:

Ansprechpartner für die Ortskräfte von EU, NATO, internationalen Organisationen und von Drittstaaten bleiben weiterhin die Organisationen bzw. Drittstaaten, für die sie tätig waren.

Informationen zur Frage, ob Mitarbeiter lokaler Organisationen, die von Deutschland finanzierte Projekte umgesetzt haben, im Rahmen des Ortskräfteverfahrens berücksichtigt werden können, erhalten die Beschäftigten von ihrem früheren Arbeitgeber.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, denen die Bundesregierung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat, werden ebenfalls bei der Ausreise unterstützt.
Für die Kommunikation mit den besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen arbeiten wir mit einem externen Dienstleister zusammen. Dies umfasst die Vorbereitung und Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan und bei der Einreise nach Deutschland. Wenn Gefährdete von dem Dienstleister angerufen werden, erfolgt dies ausschließlich auf Dari oder Paschtu. Telefonische Kontaktaufnahmen des Dienstleister gehen von verschiedenen Rufnummern aus mehreren Ländern aus.

Soll ich mich auf dem Landweg in ein Nachbarland aufmachen?

FAQ

Die individuelle Risikoabwägung, sich über den Landweg zur Grenze zu begeben, muss in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden. Die Bundesregierung bemüht sich derzeit, Absprachen insbesondere mit den Nachbarstaaten Afghanistans zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise vor Ort zu gewähren. Wir werden zu solchen Absprachen in den Reise- und Sicherheitshinweisen der jeweiligen Länder informieren. Bitte beachten Sie, dass der Grenzübertritt zu den Nachbarstaaten derzeit nur eingeschränkt bzw. nicht möglich ist und sich die Lage kurzfristig verändern kann. Einschränkungen bestehen insbesondere auch für Fälle, in denen nicht deutsche Familienangehörige gemeinsam mit deutschen Staatsangehörigen die Grenze übertreten wollen.

Deutsche Staatsangehörige, die auf dem Landweg Nachbarstaaten erreichen, können dort nach Ankunft von unseren Auslandsvertretungen konsularische Unterstützung erhalten. Konsularische Unterstützung bei Reisebewegungen innerhalb Afghanistans kann nicht gewährleistet werden.

Ortskräfte mit der Absicht in ein Nachbarland auszureisen, teilen dies bitte ihren früheren Arbeitgebern mit. Für das Visumverfahren für Personen, denen die Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat, ist ausschließlich die Deutsche Botschaft Islamabad zuständig. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen für Pakistan.

Grundsätzlich gilt zudem: Die individuelle Risikoabwägung, sich über den Landweg zur Grenze zu begeben, muss in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden.

Vor Ausreise nach Pakistan ist eine Absprache mit dem Dienstleister unbedingt erforderlich.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, denen die Bundesregierung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat, werden im Auftrag des Auswärtigen Amts von einem externen Dienstleister kontaktiert und über ihre Aufnahmeerklärung und die nächsten Schritte informiert. Für das Visumverfahren für Personen, denen die Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat, ist ausschließlich die Deutsche Botschaft Islamabad zuständig. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen für Pakistan.

Vor Ausreise nach Pakistan ist eine Absprache mit dem Dienstleister unbedingt erforderlich.

Was mache ich, wenn ich in einem Nachbarstaat bin?

FAQ

Ausreisen im Rahmen der Aufnahmeverfahren für Afghanistan finden ausschließlich über Pakistan statt. Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, denen die Bundesregierung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat, werden im Auftrag des Auswärtigen Amts von einem externen Dienstleister kontaktiert und über ihre Aufnahmeerklärung und die nächsten Schritte informiert. Befinden Sie sich bereits außerhalb Afghanistans wenden Sie sich bitte an den Dienstleister.

Die Bundesregierung leistet für Ortskräfte und andere besonders Gefährdete sowie Mitglieder ihrer Kernfamilien, die eine Aufnahmeerklärung erhalten haben, Unterstützung während ihres Aufenthalts in Pakistan. Dies betrifft Unterkunft und Verpflegung in Islamabad sowie die Unterstützung bei der Weiterreise nach Deutschland.

Weitere Themen und Fragen

FAQ

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber zuständig. Ortskräfte, denen bisher noch nicht die beabsichtigte Aufnahme mitgeteilt wurde, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet. Über diesen externen Dienstleister werden u.a. die erforderlichen Daten abgefragt.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, denen die Bundesregierung aus Gründen der besonderen individuellen Gefährdung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat, werden vom Auswärtigen Amt über einen Dienstleister mit einer E-Mail mit der Domain @vaoffice.org aktiv kontaktiert und informiert, wenn für Sie eine Aufnahmeerklärung vorliegt. Die Mitteilung der Aufnahmeerklärung ist die Grundlage für die weitere Kommunikation mit dem Dienstleister, die sodann über die E-Mail-Adresse info@vaoffice.org erfolgt. Bitte kontaktieren Sie diese E-Mailadressen nicht von sich aus. Sie werden kontaktiert, wenn eine Aufnahmeerklärung vorliegt.

Für Ortskräfte hängt dies vom ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber ab. Ortskräfte, die bisher noch keine Mitteilung über eine beabsichtige Aufnahme erhalten haben, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet.

Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, die als besonders gefährdet identifiziert und das Bundesministerium des Inneren die Aufnahme in Deutschland erklärt hat, werden derzeit vom Auswärtigen Amt (über einen externen Dienstleister, der die Domain @vaoffice.org verwendet) aktiv kontaktiert und über ihre Aufnahmezusage sowie die nächsten Schritte informiert.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, zu deren Aufnahme die Bundesregierung in Deutschland die Bundesregierung grundsätzlich bereit ist, werden vom Auswärtigen Amt über einen externen Dienstleister kontaktiert und per E-Mail (fallweise ergänzend telefonisch) darüber informiert. Dieser Dienstleister nutzt die Domain @vaoffice.org. Diese Emails sind u.a. aus Datenschutzgründen nicht personalisiert. Sie enthalten jedoch ein Aktenzeichen, wodurch – etwa bei Beantragung eines Visums – eine persönliche Zuordnung möglich ist.

Die Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft unterstützen viele Hilfsorganisationen, die in Afghanistan Menschen in Not helfen. Diese Hilfsorganisationen sind in fast allen Landesteilen tätig. Je nach Wohnort empfehlen wir, sich an eine der dort ansässigen lokalen oder internationalen Organisationen zu wenden.

Nach Ausreise nach Deutschland können keine weiteren Familienangehörigen mehr in die Aufnahmezusage einbezogen werden.

In diesen Fällen kann ein Familiennachzug in Betracht kommen. Für die Einreise von Familienangehörigen von Afghaninnen und Afghanen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, gelten die allgemeinen Regelungen des Familiennachzugs. Der Familiennachzug kann sowohl an der Botschaft in Islamabad, als auch an der Botschaft in Teheran beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Auslandsvertretungen.

Anträge für ein Visum zur Familienzusammenführung von Antragstellenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan können bei den Deutschen Botschaften in Teheran und Islamabad beantragt werden.

Teheran hat die Antragstellung für Visa zur Familienzusammenführung an den externen Dienstleister Visametric ausgelagert. Alle Antragstellenden, die sich bereits für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit Antragstellung in New Delhi registriert haben, werden zu gegebener Zeit von Visametric kontaktiert und zum Termin in Teheran eingeladen. Antragstellende, die sich für einen Termin in Islamabad registriert haben werden zu gegebener Zeit zu einem Termin dort eingeladen. Antragstellende, die sich bereits in Indien aufhalten, können ihren Antrag weiterhin an der deutschen Botschaft Neu Delhi stellen.

Sollte bisher keine Registrierung erfolgt sein, so kann diese hier durchgeführt werden.

Eine Beantragung an der Botschaft in New Delhi ist für Personen, die sich noch in Afghanistan aufhalten, solange nicht möglich, wie für diese die gegenwärtigen Probleme bei der Einreise nach Indien fortbestehen.

Auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kabul finden sich konkrete Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.

Afghanische Staatsangehörige, die ein Visum zum Arbeiten oder Studieren in Deutschland beantragen möchten, können sich an die Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu Delhi wenden.

Visa für kurzzeitige Einreisen in Deutschland, sog. Schengenvisa, können an den Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu Delhi und zusätzlich an den Auslandsvertretungen in Istanbul und Dubai beantragt werden. Auf den Webseiten der Auslandsvertretungen finden sich konkrete Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.

Wurde der Antrag für ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bereits bei der zuständigen Auslandsvertretung abgegeben, bitten wir um Geduld. Diese Verfahren können sich angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen und der hohen Nachfrage mehrere Monate hinziehen. Die Visastelle kommt im Laufe des Verfahrens auf Sie zurück, wenn die Entscheidung über den Antrag gefallen oder eine Frage klärungsbedürftig ist.

Die Ausreise zur Abholung eines erteilten Visums muss individuell erfolgen. Dabei muss auch die individuelle Risikoabwägung, sich beispielweise über den Landweg in einen Nachbarstaat zu begeben, in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden.

Sobald Sie aus Afghanistan ausreisen konnten, wenden Sie sich bitte mit ihrem Reisepass und der Bestätigung, dass für Sie ein Visum zur Abholung bereit liegt, an die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort. Dort wird man Ihnen helfen, das für Sie bereit liegende Visum zu erhalten bzw. Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber die zuständigen Ansprechpartner. Aufnahmen von Familienangehörigen sind für Mitglieder der Kernfamilie möglich, d.h. für minderjährige, ledige Kinder. Volljährige ledige und im Haushalt der Eltern lebende Kinder können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens aufgenommen werden.

Grundsätzlich können nur Angehörige der sogenannten Kernfamilie für eine Ausreise nach Deutschland berücksichtigt werden. In ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Härtefallprüfung zur Berücksichtigung weiterer Familienmitglieder möglich, die stets die besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der engen Auslegungsgrundsätze der einschlägigen deutschen Rechtsprechung betrachten muss.

Neben dem Bund können auch die Länder Programme für humanitäre Aufnahmen auflegen. § 23 Absatz 1 AufenthG sieht zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit vor, dass die entsprechenden Landesaufnahmeanordnungen des Einvernehmens des BMI bedürfen.

Das BMI hat sein Einvernehmen zu Landesaufnahmeprogrammen der Länder Thüringen, Berlin, Hessen und Bremen erteilt. Informationen zu diesen Programmen finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Länder. Insbesondere Landesaufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige mit Verwandten in Deutschland können in Ergänzung zum Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan einen wichtigen Beitrag dazu leisten, afghanischen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass deren Angehörige oder Dritte bereit sind, den Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren. Als Nachweis muss eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Afghanische Staatsangehörige, die bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, können mit diesem nach Deutschland einreisen. Für die Einreise von afghanischen Staatsangehörigen in Nachbarstaaten oder Drittstaaten sind dabei die die jeweiligen Einreisebestimmungen dieser Staaten zu beachten. Sollte Ihr Aufenthaltstitel bald ablaufen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Sollte der Aufenthaltstitel abgelaufen sein, können sich afghanische Staatsangehörige an unsere Auslandsvertretungen in Islamabad oder Neu Delhi wenden, um ein Visum zur Wiedereinreise zu beantragen.

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