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Zweite Berliner Libyen-Konferenz

Zweite Berliner Libyen-Konferenz

Zweite Berliner Libyen-Konferenz, © AA

23.06.2021 - Pressemitteilung

Schlussfolgerungen der Konferenz

  1. Zur Zweiten Berliner Libyen-Konferenz sind heute auf Einladung des deutschen Außenministers Heiko Maas und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen António Guterres hochrangige Vertreterinnen und Vertreter der Regierungen Ägyptens, Algeriens, Chinas, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Republik Kongo (Vorsitz des Hochrangigen Ausschusses der Afrikanischen Union zu Libyen), der Demokratischen Republik Kongo (Vorsitz der Afrikanischen Union), Libyens, der Niederlande, Russlands, der Schweiz, Tunesiens, der Türkei, der Vereinigten Arabischen Emirate, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, sowie der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Liga der Arabischen Staaten zusammengekommen.
  2. Wir, die Teilnehmer, wiederholen und bekräftigen die Zusagen, die in den Schlussfolgerungen der Berliner Libyen-Konferenz vom 19. Januar 2020 gemacht wurden.
  3. Die Lage in Libyen hat sich seit der Berliner Libyen-Konferenz vom 19. Januar 2020 deutlich verbessert. Die Feindseligkeiten wurden eingestellt. Eine Waffenruhe ist in Kraft. Die Erdöl-Blockade wurde aufgehoben. Ein alle Akteure einbeziehender politischer Dialog unter libyscher Führung und in libyscher Eigenverantwortung zwischen allen libyschen politischen Parteien und Kräften unter der Ägide der Vereinten Nationen wurde aufgenommen. Eine Übergangsexekutivbehörde wurde eingerichtet und die Übergangsregierung der nationalen Einheit wurde vom Abgeordnetenhaus bestätigt.
  4. Entsprechend umfasst der Berliner Prozess Libyen, das sich derzeit auf dem Weg zu nationalen Wahlen befindet, nunmehr als vollwertigen Teilnehmer. Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme von Premierminister Dbeiba, der die Übergangsregierung der nationalen Einheit Libyens vertritt, die auf der heutigen Konferenz ihr Bekenntnis zu dem Termin der Wahlen am 24. Dezember 2021 bekräftigt hat.
  5. Jedoch muss noch mehr getan werden, um die dem Konflikt zugrunde liegenden Ursachen anzugehen und sie auszuräumen, die libysche Souveränität zu konsolidieren, auf dem erreichten Fortschritt aufzubauen sowie Frieden und Wohlstand für alle Libyerinnen und Libyer wiederherzustellen. Die nationalen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die für den 24. Dezember 2021 angesetzt sind, müssen wie in dem vom Forum für den Libyschen Politischen Dialog (LPDF) im November 2020 in Tunis beschlossenen Fahrplan vereinbart stattfinden und ihre Ergebnisse von allen akzeptiert werden. Die erforderlichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen müssen beschlossen werden. Alle ausländischen Kräfte und Söldner müssen unverzüglich aus Libyen abgezogen werden1 und der Sicherheitssektor muss reformiert und der strengen Aufsicht einer vereinten zivilen Autorität unterstellt werden. Eine transparente und gerechte Ressourcenverteilung muss im gesamten Land gewährleistet sein. Verletzungen und Missachtung von Menschenrechten sowie Verletzungen des humanitären Völkerrechts müssen angegangen werden und ein Prozess der alle Seiten einschließenden, umfassenden und rechtsbasierten nationalen Versöhnung und Unrechtsaufarbeitung muss beginnen. Der alle Seiten umfassende innerlibysche Dialog muss fortgesetzt werden.
  6. Wir zollen den libyschen Parteien für ihre Bereitschaft, ein neues Kapitel aufzuschlagen, die Konflikte der Vergangenheit hinter sich zu lassen und ernsthafte Maßnahmen zur Vereinigung der libyschen Institutionen und zur Beendigung des politischen Übergangs zu ergreifen, unsere Anerkennung.
  7. Wir bekräftigen unser nachdrückliches Bekenntnis zu dem von den VN moderierten politischen Prozess unter libyscher Führungs- und Eigenverantwortung und zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens.
  8. Wir bekräftigen erneut unsere Verpflichtung, uns weder in den Konflikt noch in die inneren Angelegenheiten Libyens einzumischen und wir rufen alle internationalen Akteure nachdrücklich auf, sich ebenfalls dazu zu verpflichten.
  9. Wir erkennen die wichtige Rolle und die bedeutenden Bemühungen der Nachbarstaaten und des Libyen-Quartetts (Afrikanische Union, Liga der Arabischen Staaten, Europäische Union und Vereinte Nationen) zur Unterstützung des libyschen Friedensprozesses unter der Ägide der Vereinten Nationen an.
  10. Wir begrüßen die Rolle der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL), danken den früheren Sonderbeauftragten und dem Sondergesandten Kubiš für ihre Arbeit und unterstützen uneingeschränkt die laufenden Bemühungen der Vereinten Nationen im Rahmen guter Dienste.
  11. Wir begrüßen den Übergangspräsidentschaftsrat (PC) und die Übergangsregierung der nationalen Einheit als Regierung Libyens (GNU), die die Aufgabe haben, das Land zu den nationalen Wahlen am 24. Dezember 2021 zu führen, und unterstreichen unser Bekenntnis dazu, Libyen in diesem Prozess vollumfänglich zu unterstützen.

    POLITISCHER PROZESS
  12. Wir würdigen die Rolle und die Erfolge des Forums für den Libyschen Politischen Dialog (LPDF) einschließlich seines Fahrplans sowie die des Abgeordnetenhauses (HoR), das mit dem erforderlichen Quorum für eine Vertrauensabstimmung für die Regierung der Nationalen Einheit zusammenkam.
  13. Wir appellieren an das Abgeordnetenhaus, den Übergangspräsidentschaftsrat und die Übergangsregierung der nationalen Einheit, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Land wieder zu einen. Wir verpflichten uns dazu, diese Behörden auf deren Ersuchen soweit wie möglich zu unterstützen. Wir rufen alle Libyerinnen und Libyer auf, die vollständige Ausdehnung der Autorität des Übergangspräsidentschaftsrats und der Übergangsregierung der nationalen Einheit auf ganz Libyen zu erleichtern, und ermutigen die libyschen Behörden und Institutionen, ihren Pflichten und Aufgaben in Ausübung ihres Mandats vollumfänglich nachzukommen.
  14. Wir fordern alle Akteure mit Nachdruck auf, die Integrität und Einheit der libyschen Exekutive, Legislative und Judikative sowie anderer staatlicher Institutionen, insbesondere der Zentralbank Libyens und der Nationalen Erdölgesellschaft (National Oil Corporation, NOC), wiederherzustellen und zu achten.
  15. Wir rufen das Abgeordnetenhaus, den Übergangspräsidentschaftsrat, die Übergangsregierung der nationalen Einheit und andere einschlägige Behörden und Institutionen auf, die erforderlichen Vorbereitungen für freie, faire und alle Seiten einbeziehende nationale Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24. Dezember 2021 zu treffen und diese abzuhalten, einschließlich der dringenden Klärung der verfassungsrechtlichen Grundlage für Wahlen und der Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit Resolution 2570 des VN-Sicherheitsrats, wie im Fahrplan des LPDF enthalten, und von Vorkehrungen zur Gewährleistung der vollen, gleichberechtigten und konstruktiven Beteiligung von Frauen sowie der Einbeziehung junger Menschen, und fordern sie ferner auf, der Hohen nationalen Wahlkommission (HNEC) angemessene Finanztitel zur Verfügung zu stellen. Wir verpflichten uns, die Übergangsregierung der nationalen Einheit bei ihren Bemühungen, das Land auf diese Wahlen vorzubereiten, soweit erforderlich und auf deren Ersuchen umfassend zu unterstützen.
  16. Wir rufen ferner das Forum für den Libyschen Politischen Dialog (LPDF) auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahlen erforderlichenfalls im Einklang mit ihrem Fahrplan zu erleichtern.
  17. Wir unterstreichen die Bedeutung der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, um förderliche Bedingugen für erfolgreiche nationalee Wahlen zu schaffen sowie die Bedeutung der Schulung der Wählerinnen und Wähler und die Bekämpfung von Hassrede und Desinformation.
  18. Wir erinnern daran, dass freie, faire, glaubhafte, transparente und alle einschließende Wahlen es dem libyschen Volk ermöglichen werden, eine repräsentative und vereinte Regierung zu wählen und die Unabhängigkeit, Souveränität, territoriale Unversehrtheit und nationale Einheit Libyens zu stärken. Wir stehen bereit, um die libyschen Behörden auf ihr Ersuchen hin bei der Organisation der Wahlen zu unterstützen, auch durch Bewusstseinsschärfung unter den Wählerinnen und Wählern und die Bekämpfung von Desinformation während des Wahlkampfes.
  19. Wir rufen das Abgeordnetenhaus und den Hohen Staatsrat nachdrücklich auf, sich auf souveräne Positionen im Einklang mit dem Wortlaut des LPDF-Fahrplans zu einigen, um die Exekutivbehörde in die Lage zu versetzen, den Prozess der Vereinigung der Institutionen vollständig abzuschließen mit dem Ziel, dem libyschen Volk bessere Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
  20. Wir ermutigen die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und internationale und regionale Organisationen, auf Einladung der libyschen Behörden und in Abstimmung mit UNSMIL Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter zu entsenden.
  21. Wir befürworten die uneingeschränkte, wirksame und bedeutungsvolle Teilhabe von Frauen und Jugendlichen an allen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem demokratischem Übergang, der Konfliktbeilegung und friedensschaffenden Maßnahmen in Libyen. Wir erinnern an die Zusage der Übergangsregierung der nationalen Einheit, mindestens 30 % aller Führungspositionen mit Frauen zu besetzen, und rufen sie auf, ihre Zusage unverzüglich umzusetzen.
  22. Wir bekennen uns dazu, das Ergebnis dieses innerlibyschen politischen Prozesses zu akzeptieren sowie zu unterstützen und rufen alle Libyerinnen und Libyer auf, dasselbe zu tun.
  23. Wir rufen alle Akteure zur uneingeschränkten Einhaltung der Sanktionen des VN-Sicherheitsrats auf, auch durch nationale Umsetzungsmaßnahmen, gegenüber denjenigen, die erwiesenermaßen gegen das Waffenembargo des VN-Sicherheitsrats oder die Waffenruhe verstoßen, den Frieden, die Stabilität oder Sicherheit Libyens gefährden oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs des Landes, einschließlich der im Fahrplan des LPDF vorgesehenen Wahlen behindern oder untergraben oder die geltendes humanitäres Völkerrecht oder internationale Menschenrechtsnormen verletzen oder Menschenrechtsverletzungen in Libyen begehen. Wir appellieren nachdrücklich an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Verhängung derartiger Sanktionen gegebenenfalls zu prüfen.

    SICHERHEIT
  24. Wir begrüßen und unterstützen die Waffenruhevereinbarung vom 23. Oktober 2020, in der unter anderem zum Abzug aller Söldner und ausländischen Kämpfer aus dem libyschen Hoheitsgebiet aufgerufen wird, appellieren nachdrücklich an alle libyschen Parteien, ohne weitere Verzögerungen für ihre uneingeschränkte Umsetzung zu sorgen, und rufen alle VN-Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, die uneingeschränkte Umsetzung der Waffenruhevereinbarung zu achten und zu unterstützen. .
  25. Wir zollen der Gemeinsamen 5+5 Militärkommission (JMC) Anerkennung dafür, die Waffenruhevereinbarung herbeigeführt und aufrechterhalten zu haben, und betonen, wie wichtig es ist, alle noch verbleibenden Herausforderungen auf dem Weg zu ihrer vollständigen Umsetzung anzugehen, einschließlich des Abschlusses der vertrauensbildenden Verfahren, der Freilassung von Gefangenen, der Minenräumung, der Öffnung der Küstenstraße und der Einsetzung von vereinten libyschen nationalen Sicherheitsinstitutionen unter der Zuständigkeit und Aufsicht des Übergangspräsidentschaftrats und der Übergangsregierung der nationalen Einheit, und zwar auf der Grundlage der Gespräche von Kairo und der laufenden Bemühungen.
  26. Wir rufen alle einschlägigen Akteure auf, die Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, unter anderem durch nationale und internationale Umsetzungsmaßnahmen, gegenüber denjenigen anzuwenden und durchzusetzen, die erwiesenermaßen gegen das Waffenembargo des VN-Sicherheitsrats oder die Waffenruhe verstoßen.
  27. Wir verpflichten uns, den nach Resolution 1970 (2011) eingerichteten Ausschuss des VN-Sicherheitsrats und seine nach Resolution 1973 (2011) eingerichtete Sachverständigengruppe zu unterstützen und uneingeschränkt mit ihnen zusammenzuarbeiten.
  28. Wir bringen unsere Sorge über die Auswirkungen des Konflikts auf Nachbarländer zum Ausdruck, auch mit Blick auf die Gefahren durch den illegalen Transport und die destabilisierende Anhäufung von Waffen sowie die Bewegungen von bewaffneten Gruppen und Söldnern.
  29. Wir verpflichten uns zur Unterstützung des Übergangspräsidentschaftsrat und der Übergangsregierung der nationalen Einheit in ihren Bestrebungen, alle Grenzen des Landes zu sichern und die grenzüberschreitende Bewegung von bewaffneten Gruppen und Waffen zu kontrollieren.
  30. Wir verpflichten uns, den libyschen Mechanismus zur Überwachung des Waffenruhe unter der Leitung des JMC und mit Unterstützung der UNSMIL-Komponente zur Überwachung der Waffenruhe im Einklang mit der VN-Resolution 2570 (2021) zu unterstützen.
  31. Wir rufen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Gewaltmonopols des Staates auf und unterstützen die Bemühungen, die libyschen nationalen Sicherheits-, Polizei- und Militärinstitutionen unter der Zuständigkeit und Aufsicht des Übergangspräsidentschaftsrats und der Übergangsregierung der nationalen Einheit zu einen.
  32. Wir unterstützen Libyen darin, seine Rolle als stabiles und effektives Mitglied seines regionalen und internationalen Umfelds einzunehmen, und unterstreichen die Bemühungen bei der Bekämpfung der von den Vereinten Nationen als terroristische Vereinigungen bezeichneten Gruppen. Wir fordern eine Reform des Sicherheitssektors mit einem glaubwürdigen, überprüfbaren und umfassenden Prozess der Demobilisierung und Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen und Milizen in Libyen sowie die Eingliederung geeigneten Personals in zivile, sicherheitsbezogene und militärische Institutionen des Staates, und zwar auf individueller Basis sowie auf der Grundlage einer Erfassung des Personals bewaffneter Gruppierungen und einer fachgerechten Sicherheitsüberprüfung. Wir fordern die Vereinten Nationen auf, diesen Prozess zu begleiten.
  33. Wir bekräftigen die Notwendigkeit, den Terrorismus in Libyen mit allen Mitteln im Einklang mit der VN-Charta und dem Völkerrecht zu bekämpfen und dabei anzuerkennen, dass sich Entwicklung, Sicherheit und Menschrechte gegenseitig verstärken und von entscheidender Bedeutung für einen wirksamen und umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Terrorismus sind. Wir rufen alle Parteien auf, sich von den seitens der Vereinten Nationen als terroristisch bezeichneten Einzelpersonen und Gruppierungen loszusagen.
  34. Wir fordern die Umsetzung von Resolution 2368 (2017)des VN-Sicherheitsrats und anderer einschlägiger Resolutionen bezüglich ISIL/Daesch, Al-Qaida und benannter Einzelpersonen, Gruppen und Einheiten, insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen. Wir bekräftigen erneut die verstärkte Zusammenarbeit zur Bekämpfung ausländischer terroristischer Kämpfer im Einklang mit Resolution 2322 (2015)des VN-Sicherheitsrats.
  35. Wir bekennen uns dazu, das durch Resolution 1970 (2011) und spätere Resolutionen des VN-Sicherheitsrats eingerichtete Waffenembargo definitiv und uneingeschränkt zu achten und umzusetzen und rufen alle internationalen Akteure auf, dasselbe zu tun.
  36. Wir fordern alle Akteure auf, alle Handlungen zu unterlassen, die den Konflikt verschärfen oder gegen das Waffenembargo des VN-Sicherheitsrats oder die Waffenruhevereinbarung vom 23. Oktober verstoßen würden; dies betrifft auch die Finanzierung militärischer Fähigkeiten und die Rekrutierung von ausländischen Kämpfern und Söldnern.
  37. Wir begrüßen die einstimmige Verabschiedung von Resolution 2578 (2021) des VN-Sicherheitsrats zur Verlängerung der in Resolution 2292 (2016) enthaltenden Ermächtigungen. Wir nehmen die Arbeit der EU-Militäroperation im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) zur Umsetzung des Waffenembargos auf Hoher See außerhalb der Küstenmeere Libyens zur Kenntnis.

    WIRTSCHAFTS- UND FINANZREFORMEN
  38. Wir verpflichten uns, die Übergangsregierung der nationalen Einheit bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Grundversorgung der libyschen Bevölkerung zu verbessern, die Wasser- und Stromversorgung sowie Dienstleistungen im Bildungs- und medizinischen Bereich, auch durch die Bereitstellung von Impfstoffen gegen COVID-19, wiederherzustellen, die Korruption zu bekämpfen, die Volkswirtschaft wiederzubeleben und zu diversifizieren und den Wiederaufbau der Infrastruktur des Landes einzuleiten.
  39. Wir begrüßen die weitreichenden Bemühungen der Kommission libyscher Wirtschaftsfachleute (LEEC) .
  40. Wir begrüßen die laufenden Bemühungen um die Wiederherstellung, Achtung und Sicherung der Integrität, Einheit und rechtskonformen Führung aller souveränen libyschen Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen und regen weitere Anstrengungen zur Steigerung der Transparenz im Bereich öffentlicher Ausgaben an.
  41. Wir würdigen die Bemühungen zugunsten der Einheit und Integrität der Zentralbank Libyens und der Wiederherstellung der Bankdienstleistungen im gesamten Land und sind bereit, diese Bemühungen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Vorstands der Zentralbank von ebenso entscheidender Bedeutung wie die Fähigkeit zur Steuerung der Geldpolitik . Das Vorstandsgremium der Zentralbank sollte alle Seiten einbeziehen, repräsentativ besetzt sowie aktiv tätig sein.
  42. Wir befürworten und unterstützen die Bemühungen der Übergangsregierung der nationalen Einheit zugunsten einer transparenten, nachweispflichtigen, fairen und gerechten Verteilung öffentlicher Güter und Ressourcen unter allen Libyerinnen und Libyern, insbesondere durch Dezentralisierung und Unterstützung der Kommunen auch im Süden Libyens, wodurch eine wesentliche Ursache des libyschen Konflikts beseitigt würde.
  43. Wir würdigen und unterstützen die Bemühungen der Übergangsregierung der nationalen Einheit zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der einschlägigen libyschen Aufsichtsinstitutionen, insbesondere des Rechnungshofes, der Behörde für Verwaltungsaufsicht, der nationalen Behörde für Korruptionsbekämpfung und der Generalstaatsanwaltschaft, unter anderem durch die Bereitstellung von Ressourcen.
  44. Wir rufen das Abgeordnetenhaus dringend auf, unverzüglich einen ausgeglichenen und vereinbarten Staatshaushalt zu verabschieden unter Hinweis darauf, dass dies zwingend erforderlich ist, damit die Übergangsregierung der nationalen Einheit ihre Verpflichtungen erfüllen kann, und wodurch ein Beitrag zu einer transparenteren und ausgewogeneren Mittelverteilung geleistetwürde.
  45. Wir betonen in Übereinstimmung mit den Resolutionen 2259 (2015), 2441 (2018) und 2571 (2021) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dass die Nationale Erdölgesellschaft (National Oil Corporation, NOC) Libyens einziges unabhängiges und rechtmäßiges Erdölunternehmen ist. Wir begrüßen die monatliche Veröffentlichung der Erdöleinnahmen durch die NOC als Beleg ihres Einsatzes für mehr finanzielle Transparenz. Wir rufen alle Parteien auf, die Integrität der NOC zu schützen und ihren unpolitischen technischen Charakter zu wahren.
  46. Wir erinnern daran, dass der VN-Sicherheitsrat Vermögenswerte des libyschen Staatsfonds LIA mit dem Ziel ihrer Bewahrung für das libysche Volk eingefroren hat, betonen die Notwendigkeit einer Bestandsaufnahme der libyschen Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen zur Unterstützung der Bemühungen darum, diese wieder zu vereinen, sowie die Notwendigkeit, den einschlägigen libyschen Behörden dabei zu helfen, die Integrität und Einheit des LIA auch durch eine glaubwürdige, umfassende Rechnungsprüfung des LIA und seiner Tochterunternehmen zu fördern.
  47. In Anerkennung der Bedenken der Übergangsregierung der nationalen Einheit hinsichtlich der durch den VN-Sicherheitsrat eingefrorenen Vermögenswerte des libyschen Staatsfonds (LIA) begrüßen wir die Anstrengungen zur Reform des libyschen Staatsfonds, einschließlich der Anstrengungen zwischen dem libyschen Staatsfonds, der Übergangsregierung der Nationalen Einheit und der Wirtschaftsarbeitsgruppe des Internationalen Ausschusses für Folgemaßnahmen zu Libyen, um den Grundstein für eine künftige effiziente Verwaltung der LIA-Vermögenswerte zu legen.
  48. Wir unterstützen die Bemühungen der Übergangsegierung der nationalen Einheit, die libysche Volkswirtschaft zu diversifizieren, zu entwickeln und zu öffnen, unter anderem durch die Förderung von Investitionen, was effektiv zu Stabilität, zum Aufbau von Investitionen und zur Integration der Jugend in die Arbeitswelt beitragen wird.

    ACHTUNG DES HUMANITÄREN VÖLKERRECHTS UND DER MENSCHENRECHTE
  49. Wir erinnern an die Verpflichtung des Übergangspräsidentschaftsrats, der Übergangsregierung der nationalen Einheit und aller Parteien in Libyen, die einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und die entsprechenden internationalen Menschenrechtsnormen uneingeschränkt zu achten und Zivilisten und die zivile Infrastruktur, alle Libyerinnen und Libyer, Nichtlibyerinnen und Nichtlibyer zu schützen und medizinischem Personal und Menschenrechtsbeobachterinnen und -beobachtern, humanitärem Personal und humanitärer Hilfe den Zugang zu ermöglichen, auch durch die Zusammenarbeit mit VN-Stellen.
  50. Wir erkennen die ersten Schritte des Übergangspräsidentschaftsrats und der Übergangsregierung der nationalen Einheit zur Einleitung eines alle Seiten einbeziehenden, umfassenden und rechtsbasierten nationalen Aussöhnungsprozesses an und ermutigen die libyschen Behörden zum Aufbau und zur Stärkung von Institutionen der Übergangsjustiz wie der nationalen Ermittlungs- und Aussöhnungskommission (FFRC) und der kürzlich eingerichteten Hohen Kommission zur nationalen Aussöhnung im Einklang mit den jeweiligen Erfordernissen.
  51. Wir begrüßen, dass regionale Organisationen und Nachbarländer einen rechtsbasierten, alle Seiten einbeziehenden und umfassenden nationalen Aussöhnungsprozess unterstützen, und erkennen die Rolle der Afrikanischen Union in diesem Zusammenhang ebenso an wie die Bereitschaft Algeriens, seine Erfahrung im Bereich der nationalen Aussöhnung zu teilen.
  52. Wir betonen, dass all diejenigen zur Verantwortung gezogen werden müssen, die das Völkerrecht verletzt haben, wie in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats einschließlich Resolution 1970 (2011) niedergelegt. Wir unterstützen die Arbeit libyscher Institutionen zur Dokumentation und Strafverfolgung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts und von Verletzungen und Missachtungen von Menschenrechten. Besonderes Augenmerk muss auf vermisste und gewaltsam verschwundene Personen gerichtet werden.
  53. Wir betonen, dass internationale Akteure und die libyschen Behörden alle Fälle von Migrantenschleusung verurteilen und angehen müssen sowie den Menschenhandel in das und durch das libysche Hoheitsgebiet sowie aus diesem heraus und vor der libyschen Küste bekämpfen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen müssen sowie sich um die Verhängung von Sanktionen des VN-Sicherheitsrats im Einklang mit seinen einschlägigen Resolutionen bemühen müssen. Wir rufen die libyschen Übergangsbehörden auf, humanitäre Unterstützung, humanitäre Evakuierungsflüge und Ausreisen auf freiwilliger Basis ununterbrochen zu ermöglichen.
  54. Wir fordern eine juristische Überprüfung aller Internierten und Gefängnisinsassen und die umgehende Freilassung aller unrechtmäßig oder willkürlich inhaftierten Personen. Wir rufen alle Parteien auf, Folter, grausame und unmenschliche Behandlung sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt zu beenden bzw. zu verhüten.
  55. Wir verpflichten uns, die libyschen Behörden, sofern erforderlich, bei der Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zum Umgang mit Migration zu unterstützen; dies umfasst Migrationsgründe und -ursachen, die Schließung von Haftzentren und andere Maßnahmen auf der Grundlage der Prinzipien der regionalen und internationalen Zusammenarbeit sowie des Völkerrechts.
  56. Wir erkennen die Bemühungen der libyschen Übergangsbehörden an, die im Fahrplan des LPDF dargelegte Verpflichtung im Hinblick auf politische und staatsbürgerliche Rechte, demokratische Grundsätze und die Gleichberechtigung aller Bürgerinnen und Bürger umzusetzen, einschließlich der Ablehnung von Hassrede oder von Gewaltanwendung im politischen Prozess. Wir rufen alle Parteien auf, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten. Wir erkennen die Notwendigkeit an, Frauen, einschließlich derjenigen, die in der Öffentlichkeit Teilhabe ausüben, vor Bedrohungen und Repressalien zu schützen.

    FOLGEMASSNAHMEN
  57. Mit der Aufnahme Libyens als Mitglied hat der Internationale Ausschuss für Folgemaßnahmen zu Libyen, der aus den an der heutigen Konferenz teilnehmenden Ländern und Organisationen besteht, den Auftrag, die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen unter der Federführung der Vereinten Nationen zu koordinieren.
  58. Wir werden die Schlussfolgerungen dieser zweiten Berliner Libyen-Konferenz dem VN-Sicherheitsrat zur Kenntnisnahme vorlegen.

[1] Die Türkei hat einen Vorbehalt angebracht

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