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Reisedokumente

12.02.2019 - FAQ

Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.

FAQ

Auf der nachfolgend eingestellten Seite des Bundesministeriums des Innern können Sie sich über die verschiedenen Passdokumente informieren:

Die Einführung biometrischer Merkmale in Reisedokumenten beruht auf Absprachen innerhalb der Europäischen Union - nach und nach werden alle Mitgliedsstaaten der EU ihre Pässe mit entsprechenden Speicherchips ausstatten, auf denen Fingerabdrücke und andere biometrische Merkmale gespeichert werden.

Die bordeauxroten deutschen Reisepässe enthalten in der Deckelinnenseite einen Speicherchip, auf dem die Personendaten, das Passfoto und die Fingerabdrücke des Passinhabers gespeichert sind. Erkennbar ist ein solcher „ePass“ (elektronischer Pass) an dem kleinen, goldenen ICAO-Symbol im unteren Bereich des Passeinbands.

Wenn Sie einen neuen Reisepass beantragen, müssen Sie biometrische Passbilder vorlegen, die besondere Anforderungen erfüllen. Weitere Informationen zu den Passbildanforderungen für die ePässe finden Sie unter nachfolgenden Links:

Passbild-Schablone für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren

Passbild-Schablone für Kinder bis 10 Jahren

Durch das Erfordernis der Fingerabdruckerfassung ist eine postalische Passbeantragung nicht mehr möglich. Jeder Antragsteller muss persönlich in der für ihn zuständigen Passbehörde (am inländischen Wohnort oder bei der führ ihn örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung) vorsprechen. Die Abnahme und Speicherung der Fingerabdrücke geschieht durch Auflegen der beiden Zeigefinger auf ein Fingerabdrucklesegerät und dauert nur wenige Sekunden.

Alle Pässe, die vor dem 1.11.2007 ausgestellt wurden und daher nicht über gespeicherte Fingerabdrücke verfügen, behalten bis zu ihrem Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Mit der chipbasierten Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe ist ein zusätzliches Sicherheitselement eingeführt worden, das eine notwendige technische Weiterentwicklung der Fälschungssicherheit darstellt. Biometrie in Pässen ermöglicht eine maschinell gestützte Überprüfung der Identität des Reisenden an der Grenze. Die auf dem Chip gespeicherten Daten sollen die Grenzbehörden in die Lage versetzen, auch bei äußeren Veränderungen zweifellos festzustellen, ob die Person, die den Pass vorzeigt, auch diejenige ist, für die der Pass ursprünglich ausgestellt wurde. Das Reisen mit einem falschen oder fremden Pass wird dadurch deutlich erschwert.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres.

Viele Staaten verlangen, dass der Pass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er nur bis über die Reise hinaus gilt, also die Rückreise noch komplett abdeckt.

In viele europäische Länder kann auch noch mit einem bis zu einem Jahr abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis eingereist werden. Informationen erteilt hierzu die Bundespolizei:

Beachten Sie aber, dass Sie auch innerhalb des Schengen-Raums stets einen Pass oder Personalausweis mitführen, um sich identifizieren zu können:

Auch können Fluggesellschaften und andere Beförderungsunternehmen strengere Vorschriften anwenden, als Ihr Reiseland.

Die genaue Regelung können Sie entweder unter den für das jeweilige Land geltenden Einreisebestimmungen einsehen oder bei der zuständigen Auslandsvertretung Ihres Reiselandes in Deutschland erfragen sowie bei Ihrem Beförderungsunternehmen rückversichern lassen.

Informieren Sie sich zunächst unverbindlich über unsere Reise- und Sicherheitshinweise über die Einreisebestimmungen Ihres Reiseziels und ggf. Transitländer.

In manche Länder ist auch die Einreise mit einem Personalausweis möglich.

Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, sollten Sie schnellstmöglich bei der für Sie zuständigen Passbehörde einen Reisepass im Expressverfahren (bordeauxroter Einband) beantragen.

Wenn die Zeit für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren auch nicht mehr ausreicht, können Sie einen vorläufigen Reisepass (grüner Einband) beantragen, der von den Passbehörden mit maximal einjähriger Gültigkeit ausgestellt wird.
Der vorläufige Reisepass wird allerdings von bestimmten Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z.B. USA).
Kontrollieren Sie dies bitte unbedingt in den Reise- und Sicherheitshinweise, ob die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes dies zulassen und sichern Sie sich bei der zuständigen Vertretung Ihres Ziellandes und ggf. auch bei Ihrer Fluggesellschaft ab, bevor Sie eine Reise antreten.

In Notfällen kann Ihnen für bestimmte Reiseziele die Bundespolizei an der Grenze einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen.
Informieren Sie sich anhand der Länderliste der Bundespolizei, welche Staaten in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen.
Um ggf. die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beschleunigen, können Sie unter „elektronische Antragstellung“ vorab Daten online an die zuständige Grenzbehörde übermitteln.

Im Zweifelsfall können Sie sich vor Reiseantritt an die Hotline der Bundespolizei wenden: 0800-688-8000.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige kurzfristig ändern können, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird.
Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.

Das Auswärtige Amt informiert unverbindlich über die für die einzelnen Länder geltenden Einreisebestimmungen. Geben Sie in das vorgesehene Feld einfach den Namen Ihres Reiselandes ein.

Reise- und Sicherheitshinweise

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen kann nicht übernommen werden. Die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Staaten können sich jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird.

Zur Sicherheit und bei weiteren Fragen zu den Einreise- und Visabestimmungen Ihres Reiselandes wird die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes in Deutschland empfohlen:

Vertretungen fremder Staaten

Der vorläufige Reisepass (grüner Einband) wird von den Passbehörden mit maximal einjähriger Gültigkeit ausgestellt. Er wird allerdings von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z. B. USA).

Innerhalb der EU können Sie auch mit Ihrem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis reisen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Einreise mit vorläufigen Personalausweisen in der Vergangenheit vereinzelt zu Problemen geführt hat.

Sollten Sie mit einem vorläufigen Reisepass/Personalausweis/vorläufigen Personalausweis verreisen wollen, so kontrollieren Sie bitte unter dem nachfolgenden Link, ob die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes dies zulassen:
Reise & Sicherheit

Als Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.


Für diese Personengruppen erteilen die deutschen Ausländerbehörden in der Regel Passersatzpapiere, in die auch die Aufenthaltstitel erteilt werden und die es in drei Arten gibt:

- Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)

- Reiseausweis für Staatenlose („Blaues Reisedokument“)

- Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)


Mit einem Blauen Pass können Sie grundsätzlich in (die ca. 100 Staaten) reisen, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben.

Bitte beachten Sie, dass eine Reise in Ihr Heimatland ggf. dazu führen kann, dass Ihre Asylberechtigung bzw. Anerkennung in Deutschland widerrufen wird und Sie Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.

Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie über den unten eingestellten Link.

Eine (unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen, bietet auch die Bundespolizei an (Stand August 2019).

Wenn Sie eine Auslandsreise in einen anderen Schengen-Staat (z.B. Frankreich) planen, sollten Sie die folgenden Informationen berücksichtigen:

Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Diese Regelung gilt für folgende deutsche Aufenthaltstitel:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Blaue Karte EU (ausgestellt ab 1. August 2012)
  • ICT
  • Mobiler ICT
  • Aufenthaltserlaubnis – EU
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (ausgestellt seit dem 28. August 2007,ersetzt die „Aufenthaltserlaubnis-EU“)
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind
  • Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
  • Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedsstaates der EWG
  • Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland

Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt wurden.

Auch nationale deutsche Visa der Kategorie „D“ für einen längeren Aufenthalt berechtigen zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten.

Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in andere Schengen-Staaten.

Bitte beachten Sie: Ein Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben zu Ihrem geplanten Aufenthalt und Ihrer Person machen. In einigen Fällen können solche Überprüfungen dazu führen, dass Ihnen die Einreise verwehrt wird z.B. wenn ein Einreiseverbot in den betreffenden Schengen-Staat besteht.
Siehe hierzu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.

Wenn Sie in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind, sollten Sie sich mit Ihren Fragen zur Ausstellung eines Ausweisdokumentes an die für Ihren Wohnort zuständige Passbehörde wenden.

Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland beantragen ihren Reisepass bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung, d.h. einer Botschaft oder einem Generalkonsulat. Auch bei vielen Honorarkonsuln sind die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Passanträgen vorhanden. Weitere Informationen zur Antragstellung und die Kontaktdaten zu den deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie hier:

Weder der Reisepass mit elektronischem Speichermedium (bordeauxroter Einband) noch der vorläufige Reisepass (grüner Einband) können verlängert werden.
Ein Kinderreisepass kann längstens bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes verlängert werden.

Bitte denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf Ihres bisherigen Reisepasses einen neuen Reisepass zu beantragen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beträgt meist einige Wochen.
Ggf. kann die Ausstellung eines neuen Reisepasses im aufpreispflichtigen Expressverfahren beschleunigt werden.

Reicht die Zeit bis zum Antritt Ihrer Reise auch damit nicht mehr zur Neubeantragung eines Reisepasses aus, so sollten Sie z.B. mithilfe unserer Reise- und Sicherheitshinweise prüfen, ob Sie in Ihr Reiseland mit der geplanten Reiseroute auch mit Ihrem Personalausweis oder einem vorläufigen Reisepass reisen können.

Reise- und Sicherheitshinweise

Die Grundgebühr für den elektronischen Reisepass (ePass) beträgt für Antragsteller ab 24 Jahren 60 Euro und für Antragsteller unter 24 Jahren 37,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich im Einzelfall, beispielsweise wenn

  • der Pass im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird,
  • der Pass bei einer örtlich unzuständigen Passbehörde beantragt wird,
  • der Pass im Expressverfahren beantragt wird,
  • der Pass mit 48 Seiten (statt der üblichen 32 Seiten) beantragt wird,
  • die Pass(ersatz)ausstellung auf Veranlassung des Passbewerbers außerhalb der Dienstzeiten erfolgt.

Auslagen für Fernsprech- und Portokosten werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Da die Gebühren in Landeswährung erhoben werden, können Schwankungen durch sich ändernde Umrechnungskurse eintreten. Es empfiehlt sich, die Frage, welches Dokument im Einzelfall ausgestellt werden sollte, und die damit zusammenhängende Frage der Passgebühr mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu klären.

Durch Erklärung eines neuen Familiennamens ändert sich der bisherige Familienname mit sofortiger Wirkung. Da der Familienname in einem bereits vorhandenen Reisepass nicht geändert werden kann, müssten Sie bei Ihrem zuständigen Passamt unter Vorlage der Heiratsurkunde einen neuen Reisepass beantragen, der auf den neuen Familiennamen lautet.

Da die Herstellung eines neuen Reisepasses durch die Bundesdruckerei meist einige Wochen in Anspruch nimmt, könnten Sie zunächst einen vorläufigen Reisepass beantragen. Dieser kann kurzfristig ausgestellt werden

Unter Umständen können Sie mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Passamt auch vereinbaren, dass Sie den auf den neuen Familiennamen lautenden Reisepass bereits einige Wochen vor der Eheschließung beantragen können. Dieser könnte Ihnen dann unmittelbar nach der Eheschließung ausgehändigt werden.

Entscheidend ist in allen Fällen, dass der in Ihrem Flugticket erscheinende Name mit dem in Ihrem Reisepass erscheinenden Namen übereinstimmt.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema

Ausführliche Informationen zu Einreisebestimmungen, die in den einzelnen Ländern gelten, finden Sie hier:

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