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Hinweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

01.01.2023 - Artikel

Hinweise für Beamt*innen des Bundes: die nachfolgenden Ausführungen gelten umfassend für Bundesbeamte, die eine Tätigkeit bei einer internationalen Organisation anstreben, sowie im Allgemeinen auch für Richter*innen und Soldat*innen.

Für Landesbeamt*innen gelten die jeweiligen Landesgesetze und Vorschriften, die hier nicht erfasst werden können.

Für Tarifbeschäftigte des Bundes gelten teilweise die Regelungen der Entsendungsrichtlinie des Bundes idF vom 09.12.2015 (siehe § 4 der EntsR).

Grundsatz: Entsendung

Die Bundesregierung fördert den Einsatz deutscher Beschäftigter bei zwischenstaatlichen und supranationalen Organisationen. Sie hat daher in der Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zu einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund – EntsR) vom 09.12.2015, GMBl. 2016, Nr.3/4 vom 16.02.2016, folgendes festgelegt:

§1 Abs. 4 der EntSR (2015):

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in internationalen Einrichtungen, in der Verwaltung oder in öffentlichen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU sowie in der Entwicklungszusammenarbeit durch Beschäftigte oder Soldat*innen liegt im deutschen Interesse, ist besonders förderungswürdig und steigert deren Leistungsniveau und Verwendungsbreite auch im nationalen Dienst.

Dafür hat die Bundesregierung die Tätigkeit bei einer inter- oder supranationalen Organisation durch Änderungen und Anpassungen beamtenrechtlicher Bestimmungen attraktiver gemacht.

Beihilfen, Kranken- und Pflegeversicherung

Bedenken Sie, dass Sie während Ihrer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation keine Beihilfen, Unterstützungen und bestimmte andere Leistungen beanspruchen können (vgl. § 2 Abs.1 iVm Abs. 5 EntSR).

Beurlaubung und Besoldung

Die Entsendung erfolgt für Beamt*innen und Richter*innen im Wege der Beurlaubung gemäß der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), BGBl. Teil I, S. 1284, vom 01.06.2016.

§2 Abs. 1 EntSR sagt dazu:

(1) Für die Dauer der Entsendung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer internationalen Einrichtung, in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der EU ist Beamt*innen sowie Richter*innen Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren (§ 9 Absatz 1, § 18 SUrlV). Für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Entwicklungszusammenarbeit kann Beamt*innen sowie Richter*innen Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden (§ 9 Absatz 3, § 18 SUrlV).

Die Entsendungen erfolgen daher durch Gewährung eines Sonderurlaubs mit Wegfall der Bezüge. Sie werden umgesetzt „mit Rückfahrkarte“ in Gestalt einer Beurlaubung oder einer Zuweisung/Abordnung (vgl. § 123a BRRG). Die Beurlaubung ist auf bis zu fünf Jahre befristet, Verlängerungen bis 10 Jahre sind möglich.

Sie sollten nicht erst nach einer erfolgreichen Bewerbung, sondern schon frühzeitig Kontakt mit Ihrer Personalstelle aufnehmen, um die Frage Ihrer Beurlaubung zu klären.

Auch das Auswärtige Amt und das Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen (BFIO) beraten zum internationalen Einsatz.

Beförderung

Die Bundeslaufbahnverordnung idF vom 12.02.2009, zuletzt geändert am 09.08.2022, legt in § 33 II BLV fest, dass eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bei Beförderungen besonders zu berücksichtigen ist.

Damit Sie in Beförderungsentscheidungen Ihrer Heimatbehörde in gleicher Weise einbezogen werden wie anwesende Bedienstete, sollen Beurteilungen internationaler Organisationen einbezogen werden. Führen Sie auch hierzu ein Gespräch mit Ihrer Personalstelle.

Versorgung

Für (ehemalige) Beamt*innen des Bundes gilt:

Mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes im Januar 2020 und den Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes gibt es neue Regelungen in den Fällen, in denen Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis mit Ansprüchen aus einer Beschäftigung in einer Internationalen Organisation zusammentreffen.

Das Bundesministerium des Innern hat dazu ein Merkblatt und weiterführende Unterlagen erstellt, die hier nachzulesen sind.

Eine Neuregelung für (ehemalige) Tarifbeschäftigte des Bundes, die Beschäftigungszeiten in Deutschland und in einer Internationalen Organisation mit Sitzstaat innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz haben oder an solchen Dienstorten eingesetzt waren, ist zum 01.07.2020 in Kraft getreten.

Art. 9 des Änderungsgesetzes beschreibt die Ansprüche. Die Deutsche Rentenversicherung gibt Auskunft dazu.

Die Entsendungsrichtlinie vom 09.12.2015 hat weiterhin Bestand, sie muss in wenigen Teilen überarbeitet werden.

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