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Diplomaten- und Konsularrecht

Bundesadler

Bundesadler, © picture-alliance/ZB

13.12.2019 - Artikel

Die beiden Wiener Konventionen - das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Diplomaten- und Konsularrecht.

Rechtliche Grundlagen

Das Diplomaten- und Konsularrecht stellt einen Bereich des Völkerrechts dar, in dem sich bereits in der Antike gewohnheitsrechtliche Regelungen, etwa zum Schutz der Gesandten, herausgebildet haben. Der Wiener Kongress verabschiedete 1815 das Wiener Reglement, welches erstmalig die Rangfolge der „diplomatischen Agenten“ regelte. Daneben wurden im 19. und 20. Jahrhundert zahlreiche bilaterale Verträge abgeschlossen, die die generelle Gewährung von diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten zum Inhalt hatten und teilweise weiterhin gelten.

Heutzutage bilden die Wiener Konventionen:

  • das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und
  • das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Diplomaten- und Konsularrecht.

Das WÜD wurde im Jahre 1961 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und Immunitäten in Wien ausgehandelt und trat im Jahre 1963 in Kraft. Das WÜD legte die im Laufe der Zeit entwickelten Privilegien und Immunitäten fest, welche bis dahin nur gewohnheitsrechtlich anerkannt waren.

Es regelt beispielsweise:

  • die Ernennung von Botschaftern,
  • die Immunitäten und Vorrechte der Diplomaten,
  • die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission,
  • den Schutz des diplomatischen Kuriers

und beansprucht mit mehr als 190 Vertragsparteien nahezu universelle Geltung.

Wenige Jahre später, 1967, trat das WÜK in Kraft, dem bis heute 180 Staaten beigetreten sind. Das Übereinkommen regelt die konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten. Ebenso sind dort die Bedingungen, unter denen konsularische Aufgaben von Konsularbeamten ausgeübt werden, sowie die diesen gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten festgelegt.

Für Fragen, die nicht ausdrücklich in den Übereinkommen geregelt sind, gelten auch weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die beiden Übereinkommen 1964 bzw. 1969 ratifiziert, sie nehmen in der Normenhierarchie, als völkerrechtliche Verträge, den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein.

Diplomaten und Konsuln – Rechte und Pflichten

Der diplomatische Status und die damit verbundenen Vorrechte und Immunitäten werden nur während der Zeit der Entsendung ins Ausland gewährt. Die Erteilung eines Diplomatenpasses begründet für sich genommen noch keinen diplomatischen Status im Empfangsstaat. Vielmehr gewährt der Empfangsstaat dem Diplomaten Vorrechte und Immunitäten gemäß WÜD erst ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts und der Notifikation als diplomatisches Personal der Mission.

Dasselbe gilt für die Bevorrechtigungen, die den Mitgliedern des konsularischen Personals zuteilwerden.

Das wichtigste Vorrecht des Diplomaten ist seine Unverletzlichkeit. Hierzu gehört:

  • das Unterlassen von hoheitlichen Handlungen gegen den Diplomaten – wie z.B. eine Festnahme durch den Empfangsstaat,
  • das Ergreifen von Schutzmaßnahmen, um diese Unverletzlichkeit auch gegenüber Dritten zu garantieren und
  • die Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates.

Gegen den Diplomaten kann daher im Empfangsstaat weder für dienstliches noch für privates Handeln ein Straf- oder verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, auch zivilrechtlich kann dieser nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verklagt werden. Für Konsularbeamte dagegen gilt die Immunität nur für dienstliches Handeln.

Die Präambeln der Übereinkommen stellen klar, dass die den Diplomaten und Konsularbeamten gewährten Privilegien keinesfalls dem Zweck dienen, einzelne Personen zu bevorzugen. Vielmehr sollen sie die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen/konsularischen Vertretungen ermöglichen, ohne dass die bevorrechtigten Personen befürchten müssen, von den Gerichten des Empfangsstaates belangt oder anderweitig staatlicher Willkür ausgesetzt zu werden. Als Vertreter eines souveränen Staates sollen Diplomaten und Konsularbeamte nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaats unterworfen sein.

Der privilegierte Status der Diplomaten und Konsularbeamten im Gastland befreit diese jedoch nicht davon, sich an die jeweiligen Gesetze zu halten. In den Übereinkommen ist geregelt, dass Diplomaten und Konsuln die im Empfangsstaat geltenden Gesetze zu beachten haben und sich zudem nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einmischen dürfen.

Der Empfangsstaat kann bevorrechtigte Personen zur „persona non grata“ (lat. für unerwünschte Person) erklären. Hierdurch kann der Empfangsstaat einseitig die Tätigkeit eines Diplomaten oder eines Konsularbeamten durch entsprechende Benachrichtigung an den Entsendestaat beenden. Dieser ist daraufhin völkerrechtlich verpflichtet, die betroffene Person abzuberufen.

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