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Krankenversicherungsschutz bei Anträgen auf nationale Visa
Illustration: Ikone der Krankenversicherung, des Gesundheitswesens und des medizinischen Dienstes © imageBROKER.com
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichert sein.
Auch im Visumverfahren muss in der Regel der Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung erbracht werden. Eine reine Reisekrankenversicherung für den Schengenraum ist bei längeren Aufenthalten von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Regel nicht ausreichend. Bitte beachten Sie, dass ohne ausreichende Krankenversicherung schwerwiegende Folgen eintreten können, da unter Umständen eine angemessene medizinische Behandlung zu erheblichen finanziellen Belastungen und entsprechenden zivilrechtlichen Forderungen führen kann.
Gesetzliche oder private Krankenversicherung?
In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Systeme für die Krankenversicherung:
Einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben Sie immer dann, wenn Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem gewünschten Versicherungsunternehmen, ob eine Versicherung möglich ist. Arbeitgeber, die Hochschule oder der Ausbildungsbetrieb können Sie hierbei ggf. unterstützen. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden, kann das von Ihnen gewählte Versicherungsunternehmen hierüber eine vorläufige Bestätigung ausstellen, die Sie dann im Visumverfahren einreichen.
Der Versicherungsschutz greift in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht direkt mit Einreise. Um dennoch vom ersten Tag an versichert zu sein, benötigen Sie daher zusätzlich eine Reise- bzw. Incoming-Krankenversicherung. Auch einen Nachweis hierüber müssen Sie im Visumverfahren vorlegen. Die Versicherung muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung haben. In der Regel sollte die Versicherung für drei Monate gültig sein. Bitte achten Sie darauf, dass diese Reise- bzw. Incoming-Krankenversicherung trotz des geplanten längerfristigen Aufenthalts gültig ist (kein Ausschluss der Leistung bei beabsichtigter Wohnsitznahme).
Eine private Krankenversicherung muss grundsätzlich den gleichen Schutz bieten wie die gesetzliche Krankenversicherung. Das bedeutet, dass die Versicherung keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang oder Erstattungsbegrenzungen bei Krankheit haben darf. Sie darf regelmäßig auch keine Klauseln enthalten, die die Versicherung bei Erreichen eines bestimmten Alters, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Änderung des Aufenthaltszwecks oder Verlust des Aufenthaltsstatus beenden und so zum Wegfall Ihres Versicherungsschutzes führen.
Für bestimmte vorübergehende Aufenthaltszwecke, etwa einen Sprachkurs oder eine Chancenkarte, wird jedoch in der Regel eine Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, mindestens aber für die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums. Versicherungen für diese Aufenthaltszwecke werden meist als „Incoming“ oder „Expat“-Versicherung bezeichnet. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend. Bitte achten Sie darauf, dass etwaige chronische oder Vorerkrankungen sowie ggf. Leistungen bei Schwangerschaft mit abgedeckt sind.
Wenn Sie ein Visum für ein Studium oder eine andere Form der Ausbildung, die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder eine Chancenkarte erhalten, können Sie in einem bestimmten Umfang arbeiten. Sie müssen darauf achten, dass Sie auch für Vorfälle im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung ausreichend krankenversichert sind.
Als Anbieter für eine ausreichende private Krankenversicherung kommen grundsätzlich nur Versicherungsunternehmen in Betracht, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen sowie solche aus dem europäischen Ausland, die dort als sog. EWR-Dienstleister notifiziert sind. Entsprechende Informationen erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen. In Einzelfällen können Ausnahmen möglich sein. Unter dieser Voraussetzung steht Ihnen die Wahl des Versicherungsunternehmens frei. Das Auswärtige Amt darf keine Versicherungsunternehmen empfehlen.
Was benötige ich für den Visumantrag?
Den erforderlichen Umfang der Krankenversicherung für Ihren Reisezweck finden Sie im Folgenden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Abweichungen sind in Einzelfällen unter Umständen möglich.
Visakategorien
Auszubildende in der betrieblichen Ausbildung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Bitte reichen Sie eine vorläufige Bestätigung der gewählten Krankenkasse ein. Im Visumverfahren muss zudem ein Nachweis über die Krankenversicherung bis zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt werden. Hierfür genügt eine Incoming-/Reisekrankenversicherung, die in Deutschland für die ersten drei Monate gilt.
Wenn Sie im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung nicht arbeiten, werden Sie in der Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Bitte informieren Sie sich im Vorhinein, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden. Wenn dies nicht der Fall ist, benötigen Sie eine private Krankenversicherung, die mindestens für die gesamte Visumdauer gültig ist. Der Versicherungsnachweis muss im Visumverfahren vorgelegt werden. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend.
Wenn Sie im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind Sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Bitte reichen Sie eine vorläufige Bestätigung der gewählten Krankenkasse ein. Im Visumverfahren muss zudem ein Nachweis über die Krankenversicherung bis zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt werden. Hierfür genügt eine Incoming-/Reisekrankenversicherung, die in Deutschland für die ersten drei Monate gilt.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden, benötigen Sie eine private Krankenversicherung, die mindestens für die gesamte Visumdauer gültig ist. Der Versicherungsnachweis muss im Visumverfahren vorgelegt werden. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend.
Studierende bis zum Alter von 30 Jahren, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im Visumverfahren muss ein Nachweis für die Krankenversicherung bis zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt werden. Hierfür genügt eine Incoming-/Reisekrankenversicherung, die in Deutschland für die ersten drei Monate gilt.
Bitte informieren Sie sich im Vorhinein, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden. Für Studierende ab dem Alter von 30 Jahren ist das in der Regel nicht mehr der Fall. Auch jüngere Studierende haben die Wahl und können sich stattdessen für eine ausreichende private Krankenversicherung entscheiden. Der Versicherungsnachweis muss im Visumverfahren vorgelegt werden und mindestens für die gesamte Visumdauer gültig sein. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei Teilnahme an einem Studienkolleg oder einem studienvorbereitenden Sprachkurs noch nicht greift, siehe „Studienkolleg“ bzw. „Sprachkurs“ (Nr. 4 und 5).
Während des Besuchs eines Studienkollegs gilt die gesetzliche Krankenversicherung noch nicht. Im Visumverfahren müssen Sie einen Nachweis über eine private Krankenversicherung für diesen Aufenthaltszweck (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) einreichen, der für die gesamte Visumdauer bzw. bis zum Beginn des Studiums gültig ist.
Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher in der Regel nicht ausreichend.
Wenn Sie an einem Sprachkurs teilnehmen, benötigen Sie eine private Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung), die für die gesamte Visumdauer gültig ist. Im Visumverfahren müssen Sie hierüber einen Nachweis erbringen.
Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher in der Regel nicht ausreichend.
Für Schüler genügt in der Regel eine Krankenversicherung, die mindestens die Leistungen nach Art. 15 Visakodex umfasst. Beim Schüleraustausch werden häufig Gruppenversicherungen abgeschlossen. Im Visumverfahren muss ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden, der für die gesamte Visumdauer gilt.
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer gültig ist.
Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher in der Regel nicht ausreichend.
Personen, die in Deutschland arbeiten, sind in vielen Fällen verpflichtend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Wahl der Krankenkasse sind Sie frei. Die Versicherung kann in der Regel eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass Sie mit Aufnahme der Beschäftigung versichert sein werden. Zusätzlich müssen Sie im Visumverfahren den Nachweis einer Versicherung bis zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorlegen. Hierfür genügt eine Incoming-/Reisekrankenversicherung, die in Deutschland für die ersten drei Monate gilt.
Ausnahmen für die Pflichtversicherung gelten u.a. ab einer bestimmten Einkommenshöhe. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein werden, müssen Sie einen Nachweis darüber erbringen, dass und zu welchen Bedingungen Sie privat versichert sein werden. Ein unverbindliches Angebot eines Versicherers genügt üblicherweise nicht.
Selbständige müssen sich in der Regel privat krankenversichern.
Der Versicherungsnachweis muss im Visumverfahren vorgelegt werden und mindestens für die gesamte Visumdauer gültig sein. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher in der Regel nicht ausreichend.
Als Au-pair benötigen Sie eine private Krankenversicherung, die auch Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt abdeckt. Schäden, die aufgrund der Tätigkeit als Au-pair entstehen können, müssen mitversichert sein.
Im Visumverfahren genügt in der Regel der Nachweis einer Incoming-/Reisekrankenversicherung mit Umfang nach Art. 15 Visakodex. Die Versicherung muss für den gesamten Aufenthaltszeitraum gültig sein.
Bitte beachten Sie, dass je nach Art der Erwerbstätigkeit auch die Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstehen kann.
Forschende, die einen Arbeitsvertrag haben, unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, siehe „Beschäftigung“ (Nr. 8).
Forschende, die mit einem Stipendium oder selbst finanziert nach Deutschland kommen, benötigen grundsätzlich eine private Krankenversicherung, die mindestens für die Dauer der Visumsgültigkeit nachgewiesen werden muss. Alternativ können sie sich auch für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer gültig ist.
Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher in der Regel nicht ausreichend.
Für den Aufenthalt im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen des weltwärts-Programms werden Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Der Versicherungsschutz greift in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht direkt mit Einreise. Um dennoch vom ersten Tag an versichert zu sein, benötigen Sie daher zusätzlich eine Reise- bzw. Incoming-Krankenversicherung, die mindestens den Leistungsumfang gem. Art. 15 Visakodex umfassen muss. Den Nachweis müssen Sie im Visumverfahren vorlegen.
Teilnehmende am Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (ESK) sind über eine Gruppenversicherung abgesichert und benötigen keinen zusätzlichen Nachweis.
Wenn das Praktikum in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht in der Regel Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie benötigen daher eine private Krankenversicherung (in der Regel Incoming-/Expat-Versicherung), die im Visumverfahren für die gesamte Visumdauer nachzuweisen ist. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Risiken, die mit der Tätigkeit in Ihrem Praktikum in Verbindung stehen, dürfen nicht ausgeschlossen sein. Eine Reisekrankenversicherung ist in der Regel nicht ausreichend.
Bei freiwilligen Praktika sind Sie in der Regel als Beschäftigte/Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Informationen zum erforderlichen Nachweis finden Sie unter Ziff. 8.
Personen, die zu einem in Deutschland gesetzlich versicherten Ehegatten oder Elternteil (nur bei Minderjährigen) nachziehen, können ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Sie sollten aber für den Zeitraum bis zur wirksamen gesetzlichen Versicherung eine Reise-/Incoming-Versicherung abschließen, um für die Reise und die erste Zeit in Deutschland Versicherungsschutz zu haben. Hierzu sollten Sie im Visumverfahren einen Nachweis erbringen.
Wenn das Familienmitglied, zu dem Sie nachziehen, in Deutschland privat versichert ist, benötigen Sie i.d.R. ebenfalls eine private Krankenversicherung. Bitte reichen Sie im Visumverfahren einen Nachweis ein.
Beim Familiennachzug zu einem/einer Deutschen muss in der Regel kein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Bitte achten Sie dennoch auf eine ausreichende Krankenversicherung.
Mit den folgenden Ländern hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die auch für den Bereich der Krankenversicherung gelten: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien.
Wenn Sie in Ihrem Heimatland weiter versichert sind, können Sie hierüber einen Anspruchsnachweis Ihrer Krankenversicherung erhalten, der im Visumverfahren vorgelegt werden muss. Aus der Bescheinigung geht hervor, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Krankenversicherung in Ihrem Heimatland die Kosten übernehmen wird. Der Nachweis muss grundsätzlich für die gesamte Visumdauer gültig sein.