Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Förderung dient der besseren Vernetzung der Grenzregionen und deren positiver wirtschaftlicher Entwicklung, wie sie im Koalitionsvertrag angekündigt ist. Ausgeschlossen ist dabei die Förderung der rein deutsch-französischen bilateral grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für die Mittel in der Förderlinie desselben Haushaltstitels zur Umsetzung des Vertrags von Aachen bereitstehen.
Gibt es eine Förderrichtlinie oder ein Förderkonzept? Falls ja, mit welcher Geltungsdauer? | Nein |
| Sind bestimmte Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen? | Ja: s.o. bilaterale Maßnahmen mit Frankreich |
| Sind Ausgaben für Evaluationen zuwendungsfähig? | Ja |
| Wo kann gefördert werden? Gibt es geographische Einschränkungen? | Ja: s.o. bilaterale Maßnahmen mit Frankreich |
| Wer kann gefördert werden? | Keine besonderen Einschränkungen |
| Sind bestimmte Ausgabenarten von der Förderung ausgeschlossen? | Nein |
| Gibt es Vorgaben zu Bewilligungszeiträumen? | Ja: Es sind in der Regel nur jährige Maßnahmen förderfähig. |
| Gibt es Vorgaben zur Bewilligungshöhe? | Nein |
| Gibt es Vorgaben zur Finanzierungsform und -art? | Nein |
| Gibt es zeitliche Vorgaben für die Antragstellung? | Ja: Anträge müssen mindestens 8 Wochen vor dem angestrebten Beginn des Vorhabens eingehen. |
| Gibt es andere Regelungen zur Antragstellung? | Nein |
| Kontakt zur Antragstellung | e24-wm@zentrale.auswaertiges-amt.de |