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Konsularische Hilfe für Deutsche in Not

23.10.2026 - Artikel

Todesfälle

Ein Sterbefall in der Familie oder im Freundeskreis ist in der Regel mit großen seelischen Belastungen für die Hinterbliebenen verbunden. Dennoch müssen unmittelbar nach dem Tod wichtige Entscheidungen getroffen werden. Ein Todesfall im Ausland kann zudem viele zusätzliche Formalitäten und Kosten mit sich bringen. In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen beantworten wir nachfolgend.

Sobald die deutschen Auslandsvertretungen von Behörden ihres Gastlandes offiziell über einen Todesfall eines Deutschen informiert werden, bitten die Kolleginnen und Kollegen so rasch wie möglich die deutsche Polizei um eine persönliche Verständigung der Angehörigen in Deutschland. Hierbei werden den Angehörigen auch Merkblätter mit Informationen zu Sterbefällen und Totenfürsorge übergeben. Die Polizei empfiehlt bei der Verständigung zumeist auch, sich wegen weiterer Fragen an die Rechts- und Konsularabteilung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu wenden. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.

Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen durch eine Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kommt grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei schweren Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.

Oftmals informieren auch der Reiseveranstalter oder Mitreisende die Angehörigen über einen Todesfall im Ausland. Ist dazu noch keine Kontaktaufnahme durch die deutsche Auslandsvertretung/die deutsche Polizei erfolgt, bedeutet dies, dass der Todesfall noch nicht offiziell von den örtlichen Behörden des Gastlands bestätigt wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung.

Konsularbeamtinnen und -beamte beraten auf Wunsch zu den Möglichkeiten einer Überführung nach Deutschland oder einer Bestattung vor Ort. Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Bestattungsunternehmen vor Ort benennen. Die Wahl des Bestattungsunternehmens treffen die Angehörigen. Aufgrund besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen des Gastlandes oder Bestattungsbräuchen vor Ort, müssen die Angehörigen ihre Entscheidung zwischen Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen.

Bei einer Überführung sollte der zuständigen Auslandsvertretung und dem beauftragten Bestattungsunternehmen baldmöglichst auch das Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Die Auslandsvertretung steht den Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite, unter anderem bei der Heimführung des Leichnams, indem beispielsweise ein Leichenpass oder eine Urnenbescheinigung ausgestellt wird. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.

Gerne beraten die Auslandsvertretungen über mögliche Kostenhöhen bei einer Überführung oder Bestattung. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.

Die Sterbeurkunden werden durch die zuständigen Stellen vor Ort ausgestellt. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte „Haager Apostille“, d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.

Sofern eine Legalisation notwendig ist, können Konsularbeamtinnen und -beamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. sie bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beigefügt werden.

Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, den Sterbefall in Deutschland durch das zuständige deutsche Standesamt nachbeurkunden lassen. Antragsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Kinder von Verstorbenen, der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person in Deutschland. Wenn die Person noch nie in Deutschland gewohnt hat, dann ist das Standesamt am Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständig. Sollte sich auch daraus keine Zuständigkeit ergeben, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.

Versterben Deutsche im Ausland, gelten hinsichtlich der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses vorrangig die Vorschriften des Landes, in dem die Person gestorben ist. Die Auslandsvertretung unterstützt dabei, Kontakt zu den zuständigen Behörden im Gastland herzustellen, einen Rechtsbeistand zu finden oder eine Nachlassverwaltung vor Ort zu beauftragen. Sofern die örtlichen Behörden sich nicht kümmern und es nach den geltenden Vorschriften zulässig ist, können Konsularbeamtinnen und -beamte bei der Sicherstellung des Nachlasses und dessen Übersendung nach Deutschland unterstützen. Hierfür fallen allerdings Auslagenersatz und Gebühren an. Mehr Informationen zur Erhebung der Gebühren finden Sie hier.

Rettungsring an einer Wand
Rettungsring © colourbox.de

Vermisstenfälle

Wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Polizeidienststelle in Deutschland. Sofern erforderlich, leitet die deutsche Polizeidienststelle die Vermisstenanzeige über das Bundeskriminalamt an Interpol weiter. Die Durchführung von Such- und Rettungsaktionen ist ausschließlich Sache der zuständigen Behörden vor Ort (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst). Die deutschen Auslandsvertretungen können daher keine eigenen Ermittlungen durchführen, aber können beispielsweise die Verwandten bei Ihren Gesprächen mit den örtlichen Behörden unterstützen oder kennen weitere Suchmöglichkeiten.

Krisensituationen und Evakuierungen

Das Auswärtige Amt leistet auch im Fall einer Krise konsularische Hilfe.

Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts informieren auch über politische, soziale und ökologische Unwägbarkeiten. Schauen Sie auch vor Ihrer Reise schon in die Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland.

Dafür können Sie auch unsere „Sicher Reisen“ App nutzen:

Bitte tragen Sie sich bereits vor Reiseantritt in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND (auch als App für iOS und Android) des Auswärtigen Amts ein und achten Sie darauf, dass Ihre dort hinterlegten Daten stets aktuell und vollständig sind. Gleichzeitig bitten wir Sie darum, Ihren Auslandsaufenthalt in ELEFAND zu beenden, wenn Sie das Land verlassen haben.

Sollten im Urlaubsland bspw. Naturkatastrophen auftreten, politische Unruhen oder gar ein (Bürger-)Krieg ausbrechen, nimmt das Auswärtige Amt über die Krisenvorsorgeliste mit Ihnen Kontakt auf. Dies erfolgt gewöhnlich mit sogenannten Landsleutebriefen per E-Mail, die wichtige Sicherheitsinformationen und Verhaltenshinweise enthalten. Wenn es besonders zeitkritisch ist, z.B. bei Tsunami-Warnungen, können diese auch per SMS verschickt werden. Idealerweise können Deutsche im Ausland dann basierend auf diesen Informationen eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen, um Sicherheitsrisiken aus dem Weg zu gehen.

Bei einer Evakuierung von Deutschen aus einer gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Situation hat die Rettung der Gefährdeten oberste Priorität.

Aufgrund geltender Rechtsvorschriften müssen die Kosten der Evakuierung jedoch später von den evakuierten Personen grundsätzlich erstattet werden.

Passverlust

Unsere Auslandsvertretungen stehen Ihnen bei dem Verlust Ihres Passes zur Seite.

Bei Verlust oder Diebstahl von Pässen oder Personalausweisen wenden Sie sich bitte umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Verlust oder Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Meldung aushändigen.

Sollte die Ausreise mit dem Verlustprotokoll (z.B. innerhalb der EU) nicht möglich sein oder Sie für die Ausreise die Ausstellung eines Ausweisdokuments wünschen, können die Auslandsvertretungen einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausstellen. Dabei können in einigen Fällen auch Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen helfen. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung vor Ort ausgestellt werden. Hierfür muss die Auslandsvertretung die Passbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland und unter Umständen auch die Passbehörde, die zuletzt Ihren Pass ausgestellt hat, beteiligen.

Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Reiseausweises für minderjährige Antragsteller die Sorgeberechtigten, in der Regel sind das beide Eltern gemeinsam, ihre Zustimmung erteilen müssen. Ist ein Elternteil abwesend, muss dieser in Deutschland bei der zuständigen Passbehörde oder im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, die der Auslandsvertretung dann die schriftliche Zustimmung des abwesenden Elternteils zusendet.

Beachten Sie bitte, dass einige Länder bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Kfz-Papiere und Führerschein können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Dies gilt regelmäßig auch für Personalausweise.

Fertigen Sie Ausweiskopien (z.B. Scans) an und führen Sie sie mit sich oder schicken Sie sich diese per Mail. Eine Ausweiskopie erleichtert die Prüfung Ihrer Identität bei Passverlust und kann auch dazu führen, dass die zuständige Passbehörde in Deutschland zügiger verständigt werden kann.

Geldverlust

Deutsche Auslandsvertretungen unterstützen Deutsche, die in finanzielle Not geraten - etwa beim Verlust des Portemonnaies. Eine Sperrung sämtlicher Kreditkarten, EC-Karten und Handykarten bei Verlust im Ausland können Sie über die zentrale Sperr-Notrufnummer +49 116 116, oder in Kontakt mit Ihrer Bank vornehmen. In vielen Ländern gibt es die Möglichkeit, dass Angehörige oder Freundinnen und Freunde kurzfristig Geld über entsprechende Anbieter wie z.B. Western Union, MoneyGram, PayPal o.ä. oder Online-Banking (Sofortüberweisungen oder reguläre Überweisungen/Geldeingang innerhalb von 24 Stunden) an den Aufenthaltsort der Hilfesuchenden überweisen. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Anbieter dieser Überweisungsservices.

In außergewöhnlichen Einzelfällen kann eine deutsche Auslandsvertretung auf der Grundlage des Konsulargesetzes auch finanzielle Hilfestellung zur dauerhaften Rückkehr nach Deutschland leisten. Wenn Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen, sind Sie zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Es sollten daher als erstes immer Verwandte oder Bekannte kontaktiert werden, die kurzfristig Geld überweisen können. Unbezahlte Hotelrechnungen, Bußgelder oder offene Krankenhausrechnungen darf eine Auslandsvertretung in keinem Fall begleichen.

Opfer von Gewalttaten

  • Bei der Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung

  • Bei der unverzüglichen Meldung von Verbrechen bei den örtlich zuständigen Polizeibehörden, sofern noch nicht geschehen

  • Bei der Anzeigeerstattung

Wenn eine örtliche Entschädigungsregelung besteht, wird die Auslandsvertretung Sie darüber informieren, welche Schritte Sie zur Beantragung dieser Entschädigung unternehmen müssen und steht Ihnen auch währenddessen bei Fragen zur Verfügung.

Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können einen Anspruch auf Entschädigung in Deutschland haben, wenn sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts Opfer einer Gewalttat wurden und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem SGB XIV. Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Geschädigte die Schädigung selbst verursacht haben oder wenn ihr Verhalten Grund für die Schädigung war.

Betroffene haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an den Staat zu wenden, in dem sie geschädigt wurden. Wenn es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, greift die Richtlinie 2004/80/EG über die Entschädigung von Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen. In Deutschland nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Funktion der Deutschen Unterstützungsbehörde wahr und ist Ihnen bei der Geltendmachung der Ansprüche behilflich. Werden anderweitige Entschädigung vom ausländischen Staat oder einer anderen Stelle (z. B. Versicherungen) bewilligt, wird dies auf den deutschen Entschädigungsanspruch angerechnet.

Verkehrsunfall

Was ist vor dem Aufenthalt zu beachten?

Auseinandersetzungen mit Unfallgegnerinnen und -gegnern sowie Versicherungen können auch im Ausland ebenso unerfreulich wie langwierig sein. Leider kann es vorkommen, dass ausländische Versicherungen gar nicht zahlen oder nicht die vollen Reparaturschäden begleichen wollen. Auch eine Wertminderung des Fahrzeugs kann häufig nicht geltend gemacht werden. Wenn Ihr Fahrzeug einen hohen Listenwert hat, ist daher der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung sinnvoll.

Bitte informieren Sie sich bereits vor Reiseantritt in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Ihr Aufenthaltsland über eventuelle rechtliche Besonderheiten.

Was ist bei einem Unfall zu beachten?

Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie in Deutschland beachtet werden:

  • Halten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners/der Unfallgegnerin und der gegnerischen Versicherung sowie das Kennzeichen und Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen fest, um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
  • Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen, sowie gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.
  • Beachten Sie, dass es vielen Ländern oft Monate bis Jahre dauert, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.
  • Lassen Sie sich – insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge - am Unfallort auf keine Diskussionen ein, um sich nicht möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen. Kontaktieren Sie unverzüglich die Polizei oder suchen Sie die nächstgelegene Polizeistation auf.

Insolvenzen von Reiseveranstaltern

Vor einer Reise sollten Sie:

  • Bei der Buchung prüfen, ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner ist.
  • In jedem Fall sollten Sie vor Zahlung des Reisepreises auf die Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert im Fall der Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes, sofern die Reise in Deutschland gebucht wurde.

Im Falle einer Insolvenz Ihres Reiseveranstalters sollten Sie sich zunächst mit Ihrem Reiseveranstalter hinsichtlich der Organisation Ihrer Heimreise in Verbindung setzen. Bei Fragen steht Ihnen die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.

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