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Internationaler Urkundenverkehr

16.05.2024 - Artikel

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer „mit öffentlichem Glauben versehenen Person“, z.B. einem Notar, errichtet wurden. Öffentliche Urkunden aus einem Land können bei den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen.

Wenn z.B. im deutschen Immobilienrecht geregelt ist, dass bestimmte Erklärungen notariell zu beurkunden sind, so ist damit regelmäßig die Beurkundung durch eine inländische Urkundsperson (Notar, Konsularbeamter) gemeint. Die Gleichwertigkeit ausländischer notarieller Akte wird bislang nur unter ganz bestimmten, eng definierten Voraussetzungen bejaht. Daher ist in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob eine ausländische Beurkundung überhaupt geeignet ist, bestehende deutsche Formvorschriften zu erfüllen. Auch bei Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Hier stellt sich in der Regel die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Informationen zur Äquivalenz ausländischer Schul- und Hochschulzeugnisse erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden sind zwei Verfahrensarten entwickelt worden:

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung wird in bestimmten Ländern die Legalisation im Rechtsverkehr durch die „Haager Apostille“ ersetzt oder es gibt sogar einen Verzicht auf alle Förmlichkeiten.

Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland

Legalisation deutscher öffentlicher Urkunden durch ausländische Botschaften und Konsulate in Deutschland

Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. Ob eine Legalisation erforderlich ist, erfahren Sie von der ausländischen Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates in Deutschland vorgenommen.

Üblicherweise wird zu diesem Zweck eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen verlangt, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird. Verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Legalisation und den Gebühren erhalten Sie von der betreffenden ausländischen Vertretung in Deutschland.

Ausschluss der Legalisation durch völkerrechtliche Vereinbarungen

Verordnung (EU) 2016/1191

Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 werden bestimmte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung), die bei den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden sollen, von der Legalisation oder Apostillierung befreit.

Haager Apostille

In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt.

Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden. Für deutsche Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht notwendig.
Liste der Länder, zu denen das Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt

Apostille-Behörden in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:

  • Urkunden des Bundes:
    Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
    Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts wird die Apostille von der Präsidentin/ dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erteilt.
  • Urkunden der deutschen Bundesländer:
    In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. In der Regel sind zuständig für:

    a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
    in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;

    b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

    c) Urkunden anderer Gerichte (ausschließlich der ordentlichen Gerichte):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;
    Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten;

Internationale Urkunden (CIEC-Übereinkommen)

Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse) sind: Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Deutsche öffentliche Urkunden können nach zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Förmlichkeiten befreit sein. Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich Personenstandswesen oder Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

In diesen Verträgen wurde für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart. Für Urkunden, die im Rechtshilfe- oder Handelsverkehr verwendet werden, gibt es zudem gesonderte völkerrechtliche Verträge.

Legalisationsverfahren

Im Legalisationsverfahren ist in der Regel zunächst die Vorbeglaubigung der Urkunde durch Behörden des Ausstellungsstaats erforderlich. In den deutschen Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Sie sollten sich daher im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen, welche Stelle die Vorbeglaubigung erteilen kann.

In der Regel sind zuständig für:

  • Urkunden der Verwaltungsbehörden
    (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):
    - Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    - in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
    - in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
    - in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;
    - in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    - in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    - in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    - in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    - in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.
  • Gerichtliche und notarielle Urkunden:
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten
  • Urkunden der Schulen oder Hochschulen:
    wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;
    In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:
    - Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
    - Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
    - Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;
  • Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u.ä.):
    Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
  • Polizeiliche Führungszeugnisse
    Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn

Das Auswärtige Amt hat die Erteilung der Endbeglaubigung deutscher Urkunden mit Wirkung vom 01.01.2023 auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen.
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) kann nur dann die Endbeglaubigung erteilen, wenn die Urkunde von der zuständigen Stelle (siehe oben) vorbeglaubigt wurde.

Besonderheiten bei der Beglaubigung von Übersetzungen

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Die unter Ziffer I bis II beschriebenen Beglaubigungs- und Apostille-Verfahren sind daher auf Übersetzungen nicht anwendbar.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann.

Ob eine in Deutschland gefertigte Übersetzung in einem anderen Staat anerkannt wird, unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll.

Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Sollen ausländische öffentliche Urkunden in Deutschland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung im Errichtungsstaat („Herkunftsland“) der Urkunde. Dies gilt nicht, wenn die Legalisation durch eine völkerrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen und ggf. durch eine Apostille ersetzt wird. In einigen Ländern tritt an die Stelle der Legalisation die Überprüfung der Urkunden im Rahmen der Amtshilfe. Zu Besonderheiten von Übersetzungen und Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate siehe weiter unten.

Entscheidend dafür, welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist also der Errichtungsstaat der jeweiligen öffentlichen Urkunde.

Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden, auf die keines der untenstehend genannten Übereinkommen anwendbar ist, können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.

Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es u.a. heißt: „Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen.“

Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.

Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind. Sie haben daher mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. Die Liste der betroffenen Länder und genauere Informationen hierzu finden Sie unten auf dieser Seite.

Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  • Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden.
  • Die ausländischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden; Kopien genügen auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind.
  • In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie zuerst durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellerstaates beglaubigt worden sind. •
  • Für die Legalisation werden von den Auslandsvertretungen Gebühren und Auslagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (AAGebV) erhoben. Die Gebühr beträgt gem. I.7.1 AABGebV zur Zeit EUR 28,11 bis 37,41 pro Urkunde. Kann die Legalisation nicht erfolgen, etwa weil sich die Urkunde als falsch erwiesen hat, fällt gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der Kosten an, die der Auslandsvertretung durch die beantragte Amtshandlung entstanden sind.

Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Auslandsvertretung gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird.

Ausschluss der Legalisation durch völkerrechtliche Vereinbarung.

Verordnung (EU) 2016/1191

Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 werden bestimmte, von Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats ausgestellte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung) von der Legalisation oder Apostillierung befreit.

Haager Apostille

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt.

Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde.
Liste der Länder, zu denen das Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt

Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die „Haager Apostille“ erteilen. Die Apostille-Behörden werden z.B. auf der Webseite der Haager Konferenz veröffentlicht.

Die Anschrift der zuständigen Apostille-Behörde kann Ihnen üblicherweise auch die Stelle mitteilen, von der die Urkunde stammt. Auch die Webseite der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung enthält häufig Informationen zu den Apostille-Behörden im Amtsbezirk der Auslandsvertretung. Für die „Haager Apostille“ werden Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben.

Die Apostille ist grundsätzlich vom Urkundeninhaber zu beschaffen. Gegebenenfalls kann ein privater örtlicher Dienstleister in Anspruch genommen werden.

Mehrsprachige, „internationale“ Urkunden (nach CIEC–Übereinkommen)

Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit.

Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse) sind:

Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich des Personenstandswesens oder der Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

In diesen Verträgen wurde für bestimmte Urkunden der Verzicht auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung vereinbart.

Für Urkunden, die im Rechtshilfe- oder Handelsverkehr verwendet werden, gibt es darüber hinaus gesonderte völkerrechtliche Verträge.

Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe

Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind, haben sie mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt.
Liste der von diesem Verfahren betroffenen Länder

Die deutschen Auslandsvertretungen in den meisten dieser Länder können jedoch - je nach den lokalen Gegebenheiten - im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden oder Rechtshilfe für die Gerichte - gutachtlich überprüfen, ob eine Urkunden formal echt ist und ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandsbehörden Entscheidungshilfen geben.
Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter zu den einzelnen Staaten unten auf dieser Seite.

Deutsche Behörden oder Gerichte, denen Urkunden aus einem der oben genannten Länder vorgelegt werden, können eine solche Überprüfung verlangen, wenn dort Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen.

Die Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Dazu muss sie die ausländische Urkunde in der Regel im Original beifügen, konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen. Bitte prüfen Sie anhand des Merkblatts der Auslandsvertretung, ob weitere Unterlagen für die erbetene Urkundenüberprüfung benötigt werden. Die Überprüfung kann regelmäßig erst dann eingeleitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Die Inlandsbehörde muss weiterhin der Auslandsvertretung die Übernahme der dabei entstehenden Auslagen zusagen. Die Behörde kann ihrerseits die Auslagen dem Urkundeninhaber zur
Erstattung aufgeben. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts bitten die Inlandsbehörden den Urkundeninhaber, eine Sicherheitsleistung für die zu erwartenden und oftmals beträchtlichen Überprüfungskosten bei ihnen zu hinterlegen. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschte Überprüfung nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchführen können, sondern sich regelmäßig auf die Erkundigungen von Vertrauensanwälten und sonstigen Vertrauenspersonen stützen müssen. Je nach Zeitaufwand der Prüfung sind Auslagen zu erstatten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können. Entstandene Überprüfungskosten sind stets zu erstatten, auch dann, wenn sich die geprüfte Urkunde als falsch erwiesen hat.

Die eingeholten Auskünfte werden von den Konsularbeamten ausgewertet und zu einem Überprüfungsergebnis zusammengefasst. Die Urkunden und die Stellungnahme der Auslandsvertretung gehen anschließend der ersuchenden Behörde zu. Um dem Urkundeninhaber die
spätere Verwendung seiner Urkunde bei anderen Behörden zu erleichtern und unnötige weitere Prüfungen zu vermeiden, wird der Urkunde ein entsprechender Hinweis beigefügt.

Wegen des großen Geschäftsanfalls in Urkundenangelegenheiten, den geographischen Besonderheiten und der häufig schwierigen Überprüfungslage ist bei vielen Auslandsvertretungen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Eingangsbestätigung der Auslandsvertretung erhalten. Hinzu kommen die nicht zu unterschätzenden Postlaufzeiten: Nach den Erfahrungen der Auslandsvertretungen dauert es oftmals zwei bis drei Wochen, bis ihre Schreiben den inländischen Empfänger erreichen.

Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Überprüfung ausländischer Urkunden wegen der unausweichlich zeitaufwändigen Bearbeitung eine erhebliche Belastung für die Betroffenen bedeuten kann. Alle Auslandsvertretungen sind deshalb angewiesen, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten.

Besonderheiten von Übersetzungen und Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate

Übersetzungen

Von deutschen Behörden und Gerichten wird häufig eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert.
Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen. Dabei sind die Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr in Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 16 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu berücksichtigen, die in den EU-Mitgliedstaaten gelten, sowie in Art. 36 ff. des EWR-Abkommens, das in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar ist. Übersetzungen von in diesen Staaten anerkannten oder vereidigten Übersetzern, die offensichtliche Mängel aufweisen, können jedoch zurückgewiesen werden.

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher sind das Legalisations- und das Apostille-Verfahren auf Übersetzungen nicht anwendbar.

Die Fertigung und die Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung entscheidet selbst, ob sie diese Dienstleistung anbieten kann. Die Konsularbeamten können die Richtigkeit einer Übersetzung zudem nur bestätigen, wenn sie die Landessprache hinreichend beherrschen.

Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate

Urkunden, die von den Botschaften oder Konsulaten eines Vertragsstaats des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation vom 07.06.1968 ausgestellt wurden, sind von jeder Förmlichkeit befreit. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für Urkunden, die von der Auslandsvertretung eines Nichtvertragsstaats in Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen nicht möglich. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser Urkunden nicht äußern.

Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Merkblätter zur Urkundenüberprüfung

Im Überprüfungsverfahren ist die Übermittlung von Daten an Dritte in ausländischen Staaten erforderlich. Diese unterliegt der Datenschutzgrundverordnung (siehe Art. 3 Abs. 3 DSGVO).

Ein Muster für die erforderliche Belehrung des Urkundeninhabers finden Sie nachfolgend. Die Belehrung muss durch die ersuchende Behörde erfolgen, da dort die Daten erhoben werden.

Muster einer Datenschutzbelehrung für das Urkundenüberprüfungsverfahrens

Afghanistan, Merkblatt der Botschaft Kabul
Äthiopien, Webseite der Botschaft Addis Abeba
Bangladesch, Merkblatt der Botschaft Dhaka
Benin, Merkblatt der Botschaft Cotonou
Burundi, Merkblatt der Botschaft Nairobi
Côte d'Ivoire, Merkblatt der Botschaft Abidjan
Dschibuti, Merkblatt der Botschaft Addis Abeba
Gambia, Webseite der Botschaft Dakar
Ghana, Webseite der Botschaft Accra
Guinea, Webseite der Botschaft Conakry
Guinea-Bissau, Webseite der Botschaft Dakar
Haiti, Merkblatt der Botschaft Santo Domingo
Indien, Webseite der Botschaft New Delhi
Indien, Webseite des Generalkonsulats Bangalore
Indien, Webseite des Generalkonsulats Chennai
Indien, Webseite des Generalkonsulats Kalkutta
Indien, Webseite des Generalkonsulats Mumbai
Irak, Webseite der deutschen Botschaft Bagdad und des Generalkonsulats Erbil
Kamerun, Webseite der Botschaft Jaunde
Kenia, Webseite der Botschaft Nairobi
Kirgisistan, Merkblatt der Botschaft Bischkek
Kongo, Demokratische Republik, Merkblatt der Botschaft Kinshasa
Kongo, Republik, Merkblatt der Botschaft Kinshasa
Kosovo, Merkblatt der Botschaft Pristina
Laos, Merkblatt der Botschaft Vientiane
Liberia, Webseite der Botschaft Accra
Madagaskar, Merkblatt der Botschaft Antananarivo
Mali, Merkblatt der Botschaft Bamako
Mongolei, Merkblatt der Botschaft Ulan Bator
Mosambik, Merkblatt der Botschaft Maputo
Myanmar, Webseite der Botschaft Rangun
Nepal, Merkblatt der Botschaft Kathmandu
Nigeria, Webseite des Generalkonsulats Lagos
Pakistan, Webseite der Botschaft Islamabad und des Generalkonsulats Karachi
Philippinen, Webseite der Botschaft Manila
Sierra Leone, Webseite der Botschaft Accra
Sri Lanka, Merkblatt der Botschaft Colombo
Sudan, Informationen auf der Webseite der Botschaft Khartum
Togo, Merkblatt der Botschaft Lomé
Turkmenistan, Merkblatt der Botschaft Aschgabat
Uganda, Merkblatt der Botschaft Kampala
Usbekistan, Webseite der Botschaft Taschkent

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