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Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit - Visa-Informationssystem (VIS)

Artikel

Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext der Verar¬beitung von Daten gemäß EU-Verordnung 767/2008 über das Visa-Informationssystem und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-VO)

Die nachfolgenden Informationen verfolgen das Ziel, den betroffenen Personen die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen transparent zu machen.

Im Visumverfahren arbeiten das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt eng zusammen. Dies betrifft auch die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Die Parteien haben gemeinsam die Reihenfolge der Verarbeitung dieser Daten in den einzelnen Prozessabschnitten festgelegt. Sie sind daher innerhalb der nachfolgend beschriebenen Prozessabschnitte gemeinsam für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich (Art. 26 DSGVO):

Wirkbereich A:

Der Antrag wird an der Visastelle einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amts oder bei dem dafür beauftragten externen Dienstleistungserbringer eingereicht. Für die formgerechte Beantragung des Visums werden die im Antragsformular geforderten Daten erhoben. Zudem wird ein Lichtbild der antragstellenden Person erfasst und es werden ihre Fingerabdrücke abgenommen. Dies erfolgt im Wirkbereich des Auswärtigen Amts (Wirkbereich A). Die Angaben zur Person, die in dem Antrag enthalten sind, sowie die Fingerabdrücke und das Lichtbild werden von den Auslandsvertretungen gespeichert und zur Entscheidung über den Antrag an die zuständigen Behörden weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet. Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über einen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden gem. Art. 8-14 VIS-VO in das europäische Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort gemäß den Aufbewahrungsfristen in Art. 23 VIS-VO gespeichert. Die Speicherung der Personalien, des Lichtbilds und der visumbezogenen Daten erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt gemäß §§ 28, 29 AZRG in der nationalen Visadatei der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Aufbewahrungsfristen der § 36 AZRG, § 19 AZRG-DV.

Wirkbereich B:

Dem Bundesverwaltungsamt werden die zur Speicherung im VIS und in der nationalen Visadatei der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Daten aus der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag vom Auswärtigen Amt aus dem Wirkbereich A übermittelt. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die Daten und speichert diese in die zentral durch die EU zur Verfügung gestellte Datenbank sowie in der nationalen Visadatei ab. Ihre personenbezogenen Daten sind daher in Datenbanken der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gespeichert. Zur Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Datenpflege oder Löschung von Daten greift das Bundesverwaltungsamt auf die Datenbanken zu.

Einsichtnahme durch Dritte:

Die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben, solange die Aufbewahrungsfristen nach Art. 23 VIS-VO noch nicht abgelaufen sind, Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt sind. Der Datenzugriff dient auch der Identifizierung von Personen, welche die Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, und um einen Asylantrag zu prüfen und zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für diese Prüfung zuständig ist.

Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch insoweit zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu den Daten.

Im Rahmen ihrer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit haben die gemeinsam Verantwortlichen vereinbart, wer von ihnen welche Pflichten nach der DSGVO erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen und die Erfüllung der Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO.

Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen die Parteien die datenschutzrechtlichen Pflichten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen Prozessabschnitte wie folgt:

Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit:

  • Das Auswärtige Amt ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Wirkbereich A zuständig.

  • Das Bundesverwaltungsamt ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Wirkbereich B zuständig.

Beide Verantwortlichen machen den betroffenen Personen die gemäß Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache zugänglich. Hierbei lässt jede Partei der anderen Partei sämtliche dafür notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich zukommen.

Die Verantwortlichen informieren einander über die von Betroffenen geltend gemachten Rechtspositionen. Sie stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwendigen Informationen zur Verfügung.

Datenschutzrechte können bei beiden Verantwortlichen geltend gemacht werden. Wenden Sie sich hierzu an:

Ansprechpartner des Auswärtigen Amts:

  • Adresse: Werderscher Markt 1, 10117 Berlin

  • E-Mail: buergerservice@diplo.de

Ansprechpartner des Bundesverwaltungsamts:

  • Referat S I 7 – EU Kopfstelle zentrale Services

  • E-Mail: eu-zentrale-services@bva.bund.de

  • Service Hotline: 0228 99 358 21200

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