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Asylrecht

05.05.2023 - Artikel

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt fest: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ (Art 16a Abs. 1 Grundgesetz).

Artikel 16 des Grundgesetzes: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht
Artikel 16 des Grundgesetzes: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht© Thomas Köhler/photothek.de

Im deutschen Asylgesetz ist geregelt, dass Asyl nur von Personen beantragt werden kann, die sich bereits in Deutschland aufhalten, da im deutschen Grundgesetz das Prinzip des sogenannten „territorialen Asyls“ festgelegt ist.
Grundsätzlich sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beziehungsweise das Bundesministerium des Innern und Heimat (BMI) für die Durchführung der Asylverfahren zuständig.
Nach den gesetzlichen Vorschriften entscheidet das BAMF über den Antrag eines Asylbewerbers. Gegen Entscheidungen des Bundesamts ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig. Die Entscheidung über den Vollzug einer eventuellen Abschiebung und eine tatsächliche Rückführung obliegt der jeweils zuständigen Landesbehörde.
Das Auswärtige Amt erstellt regelmäßig für die wichtigsten Herkunftsländer von Schutzsuchenden Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im jeweiligen Herkunftsland im Wege der Amtshilfe für die mit dem Vollzug des Asylverfahrens- bzw. Aufenthaltsgesetzes betrauten Innenbehörden des Bundes (BAMF) und der Länder (Ausländerbehörden) sowie für die zuständigen Verwaltungsgerichte als Entscheidungshilfen.
Ergänzend zu den Informationen des Asyllageberichts beantwortet das Auswärtige Amt ausländerrechtliche Anfragen von Behörden und Gerichten zu einem konkreten tatsächlichen Sachverhalt oder zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Aufenthalts- oder Herkunftsstaat eines Schutzsuchenden im Rahmen der Amtshilfe.

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