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Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA)

Stapel Zeitungen

Stapel Zeitungen © Bildagentur-online

04.08.2026 - Artikel

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist eine EU-Verordnung, die die Medienvielfalt, Unabhängigkeit und Pressefreiheit in der EU sichern soll. Sie gilt seit dem 8. August 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten.

Veröffentlichung nach Artikel 25 Abs. 2 Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) veröffentlichen Behörden und öffentliche Stellen jährlich Informationen über ihre Ausgaben für staatliche Werbung, um so Transparenz über die öffentlichen Mittel, die an Verlage, Sender (online) Plattformen oder Agenturen gezahlt werden, zu gewährleisten.

Welche Maßnahmen fallen unter „staatliche Werbung“?

Laut gesetzlicher Definition umfasst staatliche Werbung „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“. Zudem unterliegen auch Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Mediendienstanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen den gesetzlichen Regelungen.

Dies beinhaltet also zum Beispiel:

  • Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder Online-Portalen
  • Radio- oder TV-Spots
  • Social-Media-Kampagnen (z. B. auf Facebook, Instagram, LinkedIn)
  • Recruiting-Anzeigen oder Imagekampagnen
  • Kooperationen, bei denen Dritte im Auftrag der Einrichtung Werbung schalten

Nicht dazu zählen:

  • Plakate, Flyer, Broschüren, Banner oder Fahrzeuge (klassische Außenwerbung)
  • interne Kommunikation oder PR ohne Entgelt

Übersicht der Werbeausgaben gemäß Medienfreiheitsgesetz (EMFA)

Das Auswärtige Amt veröffentlicht entsprechend Artikel 25 Absatz 2 EMFA einmal jährlich folgende Informationen über öffentliche Ausgaben für staatliche Werbung für den jeweils zurückliegenden Berichtszeitraum (beginnend erstmalig am 08.08.2025):

  • Empfänger oder Auftragnehmer (z.B.: Verlag, Sender, online Plattform)
  • Ausgaben je Auftragnehmer in Euro

Die Daten werden ausschließlich für das Auswärtige Amt erhoben und veröffentlicht.

Gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung erfolgt die Veröffentlichung transparent, elektronisch und barrierefrei.

Zahlungen an Mediendienstanbieter PDF / 62 KB

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