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Übersichten zum gewährten Kaufkraftausgleich bei Beschäftigung im Ausland und zu Zuschlägen zum Auslandszuschlag

Taschenrechner, Stift und Euros

Taschenrechner, Stift und Euros, © picture alliance / blickwinkel/Steidi

23.01.2025 - Artikel

Informationsservice für Stellen, die Personal im Ausland einsetzen und sich bei der Bezahlung am Auswärtigen Amt orientieren, zur korrekten Berechnung der Entgelte der im Ausland Eingesetzten.

Der Kaufkraftausgleich ist geregelt in § 55 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Er dient dem Ausgleich von Preisunterschieden zwischen dem Dienstort und Berlin und wird monatlich aktualisiert. Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, die Daten als PDFs herunterzuladen.

Daneben können Sie hier die Übersicht der Dienstorte, für die auf Grundlage von § 53 Abs. 1 S. 5 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) ein Zuschlag zum Auslandszuschlag festgesetzt wurde, herunterladen.

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