Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer 90 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet:
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden.
2. Praktika, die während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, absolviert werden.
3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.B. Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus). Nähere Informationen finden Sie unter dem nachfolgend eingestellten Link der EU.
4. Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.
5. Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
6. Fachpraktika während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen für die obengenannten Praktika nach Fallart 1 bis 6 nur ein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von 90 Tagen überschreitet.
Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von Praktika.
Staatenliste zur Visumpflicht
EU-Programme