Meine deutsche Staatsangehörigkeit habe ich verloren, weil ich eine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe.
Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit zurückbekommen?
Ehemalige Deutsche können nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) grundsätzlich in Deutschland wieder Aufenthalt nehmen und zeitnah im Inland eingebürgert werden. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
§ 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bietet ehemaligen Deutschen aber auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerwerben, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung besteht..
Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können in der Regel nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden.
Nähere Informationen zur Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Auch Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung berät sie gerne.