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01.09.2021 - FAQ

FAQ

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber zuständig. Ortskräfte, denen bisher noch nicht die beabsichtigte Aufnahme mitgeteilt wurde, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet. Über diesen externen Dienstleister werden u.a. die erforderlichen Daten abgefragt.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, denen die Bundesregierung aus Gründen der besonderen individuellen Gefährdung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat, werden vom Auswärtigen Amt über einen Dienstleister mit einer E-Mail mit der Domain @vaoffice.org aktiv kontaktiert und informiert, wenn für Sie eine Aufnahmeerklärung vorliegt. Die Mitteilung der Aufnahmeerklärung ist die Grundlage für die weitere Kommunikation mit dem Dienstleister, die sodann über die E-Mail-Adresse info@vaoffice.org erfolgt. Bitte kontaktieren Sie diese E-Mailadressen nicht von sich aus. Sie werden kontaktiert, wenn eine Aufnahmeerklärung vorliegt.

Für Ortskräfte hängt dies vom ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber ab. Ortskräfte, die bisher noch keine Mitteilung über eine beabsichtige Aufnahme erhalten haben, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet.

Afghaninnen und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, die als besonders gefährdet identifiziert und das Bundesministerium des Inneren die Aufnahme in Deutschland erklärt hat, werden derzeit vom Auswärtigen Amt (über einen externen Dienstleister, der die Domain @vaoffice.org verwendet) aktiv kontaktiert und über ihre Aufnahmezusage sowie die nächsten Schritte informiert.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, zu deren Aufnahme die Bundesregierung in Deutschland die Bundesregierung grundsätzlich bereit ist, werden vom Auswärtigen Amt über einen externen Dienstleister kontaktiert und per E-Mail (fallweise ergänzend telefonisch) darüber informiert. Dieser Dienstleister nutzt die Domain @vaoffice.org. Diese Emails sind u.a. aus Datenschutzgründen nicht personalisiert. Sie enthalten jedoch ein Aktenzeichen, wodurch – etwa bei Beantragung eines Visums – eine persönliche Zuordnung möglich ist.

Die Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft unterstützen viele Hilfsorganisationen, die in Afghanistan Menschen in Not helfen. Diese Hilfsorganisationen sind in fast allen Landesteilen tätig. Je nach Wohnort empfehlen wir, sich an eine der dort ansässigen lokalen oder internationalen Organisationen zu wenden.

Anträge für ein Visum zur Familienzusammenführung von Antragstellenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan können bei den Deutschen Botschaften in Teheran und Islamabad beantragt werden.

Teheran hat die Antragstellung für Visa zur Familienzusammenführung an den externen Dienstleister Visametric ausgelagert. Alle Antragstellenden, die sich bereits für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit Antragstellung in New Delhi registriert haben, werden zu gegebener Zeit von Visametric kontaktiert und zum Termin in Teheran eingeladen. Antragstellende, die sich für einen Termin in Islamabad registriert haben werden zu gegebener Zeit zu einem Termin dort eingeladen. Antragstellende, die sich bereits in Indien aufhalten, können ihren Antrag weiterhin an der deutschen Botschaft Neu Delhi stellen.

Sollte bisher keine Registrierung erfolgt sein, so kann diese hier durchgeführt werden.

Eine Beantragung an der Botschaft in New Delhi ist für Personen, die sich noch in Afghanistan aufhalten, solange nicht möglich, wie für diese die gegenwärtigen Probleme bei der Einreise nach Indien fortbestehen.

Auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kabul finden sich konkrete Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.

Afghanische Staatsangehörige, die ein Visum zum Arbeiten oder Studieren in Deutschland beantragen möchten, können sich an die Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu Delhi wenden.

Visa für kurzzeitige Einreisen in Deutschland, sog. Schengenvisa, können an den Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu Delhi und zusätzlich an den Auslandsvertretungen in Istanbul und Dubai beantragt werden. Auf den Webseiten der Auslandsvertretungen finden sich konkrete Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.

Wurde der Antrag für ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bereits bei der zuständigen Auslandsvertretung abgegeben, bitten wir um Geduld. Diese Verfahren können sich angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen und der hohen Nachfrage mehrere Monate hinziehen. Die Visastelle kommt im Laufe des Verfahrens auf Sie zurück, wenn die Entscheidung über den Antrag gefallen oder eine Frage klärungsbedürftig ist.

Die Ausreise zur Abholung eines erteilten Visums muss individuell erfolgen. Dabei muss auch die individuelle Risikoabwägung, sich beispielweise über den Landweg in einen Nachbarstaat zu begeben, in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden.

Sobald Sie aus Afghanistan ausreisen konnten, wenden Sie sich bitte mit ihrem Reisepass und der Bestätigung, dass für Sie ein Visum zur Abholung bereit liegt, an die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort. Dort wird man Ihnen helfen, das für Sie bereit liegende Visum zu erhalten bzw. Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber die zuständigen Ansprechpartner. Aufnahmen von Familienangehörigen sind für Mitglieder der Kernfamilie möglich, d.h. für minderjährige, ledige Kinder. Volljährige ledige und im Haushalt der Eltern lebende Kinder können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens aufgenommen werden.

Grundsätzlich können nur Angehörige der sogenannten Kernfamilie für eine Ausreise nach Deutschland berücksichtigt werden. In ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Härtefallprüfung zur Berücksichtigung weiterer Familienmitglieder möglich, die stets die besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der engen Auslegungsgrundsätze der einschlägigen deutschen Rechtsprechung betrachten muss.

Afghanische Staatsangehörige, die bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, können mit diesem nach Deutschland einreisen. Für die Einreise von afghanischen Staatsangehörigen in Nachbarstaaten oder Drittstaaten sind dabei die die jeweiligen Einreisebestimmungen dieser Staaten zu beachten. Sollte Ihr Aufenthaltstitel bald ablaufen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Sollte der Aufenthaltstitel abgelaufen sein, können sich afghanische Staatsangehörige an unsere Auslandsvertretungen in Islamabad oder Neu Delhi wenden, um ein Visum zur Wiedereinreise zu beantragen.

Ein humanitäres Aufnahmeprogramm wird aktuell auf Grundlage des Koalitionsvertrags erarbeitet.

Die derzeit laufende Unterstützung bei der Reise nach Deutschland beschränkt sich auf ganz bestimmte Personengruppen: deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte für deutsche Behörden ab 2013 sowie besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen, für die eine Aufnahmezusage vorliegt. Hinzu kommen bei diesen genannten Personengruppen die Mitglieder der Kernfamilie, für die ebenfalls eine Aufnahmezusage vorliegt.


Ein humanitäres Aufnahmeprogramm wird aktuell auf Grundlage des Koalitionsvertrags erarbeitet. Zur Zeit wird festgelegt, wer hierfür unter welchen Umständen berücksichtigt werden kann. Sobald die Rahmenbedingungen des Aufnahmeprogramms feststehen, werden diese bekanntgegeben.

Ansprechpartner für die Ortskräfte von EU, NATO, internationalen Organisationen und von Drittstaaten bleiben weiterhin die Organisationen bzw. Drittstaaten, für die sie tätig waren.

Während der militärischen Evakuierungsmission gab es eine enge Zusammenarbeit verschiedener Partner, um möglichst viele Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen zu evakuieren. Diese Bemühungen werden wir nun soweit wie möglich und entsprechend bereits bestehender Vereinbarungen fortsetzen, um eine sichere Ausreise noch in Afghanistan befindlicher Ortskräfte zu unterstützen. Wie für eigene Ortskräfte übernimmt Deutschland auch für Ortskräfte von EU und NATO, sowie internationaler Organisationen seinen Teil der Verantwortung.

Informationen zur Frage, ob Beschäftigte von Projekten im Rahmen des Ortskräfteverfahrens berücksichtigt werden können, erhalten die Beschäftigten von ihrem früheren Arbeitgeber.


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