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Staatsangehörigkeitsrecht

28.06.2021 - FAQ

Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.

FAQ

Welche Behörde im Inland zuständig ist, hängt vom Bundesland ab, in dem Sie wohnhaft sind. Fragen Sie daher am besten bei der Stadt- oder Kreisverwaltung oder bei Ihrer Ausländerbehörde nach.

Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist das dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zwecks erster Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung. Zahlreiche deutsche Auslandsvertretungen bieten auf ihrer Internet-Seite Informationen zu Fragen der Staatsangehörigkeit.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein deutsches Ausweisdokument beantragen.

Achtung: Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung des Geburt im deutschen Geburtenregister stellen (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen zum sogenannten Generationenschnitt finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung des Geburt im deutschen Geburtenregister stellen (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Informationen zum sogenannten Generationenschnitt, zur Passbeantragung und ggf. zur Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch aus dem Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Auch Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung berät Sie gerne.

Informationen, Anträge, Merkblätter (Bundesverwaltungsamt)

Deutsche Auslandsvertretungen

Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier:

Ein deutscher Reisepass wird nur einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist erforderlich, dass Ihr Vater und/oder Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige waren. Außerdem ist das zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltende Staatsangehörigkeitsgesetz zu beachten. Bis zum 01.01.1975 erwarben eheliche Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Geburt, wenn ihr Vater Deutscher war. Nichteheliche Kinder erwarben bis zum 30.06.1993 nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ihre Mutter Deutsche war.

Kinder deutscher Eltern, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden geschlechterdiskriminierenden Abstammungsrechts vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.

Durch die Eheschließung erwirbt Ihr/e ausländische/r Ehepartner/in nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Generell hat Ihr/e Ehepartner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei mindestens zwei Jahre bestehender Ehe bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch.
Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.

Generell hat Ihr/e Partner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Ihre Ehe muss schon seit mindestens zwei Jahren bestehen.


Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.

Seit dem 01.01.2000 kann ein Kind durch Geburt in Deutschland auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn kein Elternteil deutsch ist, das sogenannte Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil seit acht Jahren in Deutschland rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die andere durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionspflicht, § 29 StAG).

Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bzw. bei Wohnsitz im Ausland an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de) oder Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes (BGBL I Nr. 52 Seite 1714) in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt.

Durch die Änderung des §29 StAG entfällt die Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern. Als im Inland aufgewachsen gilt, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Nur diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich mit Vollendung ihres 21. Lebensjahres weiterhin entscheiden, ob sie die deutsche Staatangehörigkeit oder die andere durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit behalten wollen. In diesem Fall erhält der Betroffene einen schriftlichen Hinweis über seine Erklärungspflicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bzw. bei Wohnsitz im Ausland an das Bundesverwaltungsamt oder Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung, d.h. ein Elternteil ist deutsch), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes (Innenbehörden oder Auslandsvertretungen des anderen Landes).

Generell haben Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch.
Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Das Fehlen von Vorstrafen und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch müssen Sie in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt kennzeichnend für das Staatsangehörigkeitsrecht.

Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch gibt es Ausnahmeregelungen, durch die die Einbürgerung unter Hinnahme der Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte sowie für Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten. Auch wenn eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären.

Weitere Informationen, wie Sie Deutscher werden können, finden Sie hier:

„Wie werde ich Deutsche|r“ - Broschüre der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration PDF / 503 KB

Außerdem können Sie sich auch an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde wenden.

Einbürgerungsangelegenheiten obliegen gemäß der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern den Bundesländern. Das Auswärtige Amt kann von sich aus in Einbürgerungsangelegenheiten keine Stellung nehmen.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Auswärtige Amt auf Bitten der zuständigen Einbürgerungsbehörde über das Bundesministerium des Inneren in einzelnen Fällen um eine Stellungnahme gebeten wird.

Sie sollten daher nochmals Kontakt mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde aufnehmen.

Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit (außer der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz) erwirbt, verliert die deutsche (§ 25 Abs. 1 StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nur dann nicht verloren, wenn der Antragsteller vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bei den deutschen Behörden eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung eingeholt hat (§ 25 Abs. 2 StAG).

Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig und ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (§ 28 StAG). Die Zustimmung gilt seit dem 06.07.2011 für die EU, EFTA, NATO und Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 AufenthV als erteilt. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher, der sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können auf eigenen Wunsch auf die deutsche verzichten. Außerdem kann ein Deutscher/eine Deutsche die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen, wenn er/sie den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit beantragt und eine Einbürgerungszusicherung des fremden Staates erhalten hat.

Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2000 wurde die Möglichkeit der Beibehaltung der deutschenStaatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde kann Ihnen auf Antrag eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn Sie glaubhaft darlegen können, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation für Sie von Vorteil ist oder dadurch Nachteile vermieden werden können und Sie weiterhin über enge Bindungen an Deutschland verfügen.

Seit dem 28.08.2007 tritt bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr ein. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Nähere Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie in dem nachfolgend eingestellten Link. Bei Wohnsitz im Ausland wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Bitte beachten Sie, dass das Verfahren für diese Beibehaltungsgenehmigung positiv abgeschlossen sein muss und Sie die Urkunde hierüber erhalten haben müssen, bevor Sie die ausländische Staatsangehörigkeit annehmen.

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit zurückbekommen?

Ehemalige Deutsche können nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) grundsätzlich in Deutschland wieder Aufenthalt nehmen und zeitnah im Inland eingebürgert werden. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

§ 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bietet ehemaligen Deutschen aber auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerwerben, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung besteht..

Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können in der Regel nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden.

Nähere Informationen zur Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Auch Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung berät sie gerne.

Ja, für die Verfolgten des NS-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist, gelten besondere Vorschriften. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamt. Ihre zuständige Auslandsvertretung berät Sie gerne.

Ja, für Abkömmlinge von früheren deutschen Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einbürgerung. Hierfür sind nur einfache Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich.

Bitte lassen Sie sich hierzu von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder Ihrer zuständigen Auslandsvertretung beraten.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

In dieser Situation empfiehlt sich nach Beratung durch die zuständige Auslandsvertretung die Einleitung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens, in dem die Abstammung bis zu den Großeltern oder falls erforderlich bis zu weiteren Generationen zurückverfolgt wird. Dieses Verfahren wird bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, vom Bundesverwaltungsamt durchgeführt.

Ausführliche Informationen zum Feststellungsverfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

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