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Visa-Bestimmungen für EU-Bürger

13.11.2017 - FAQ

FAQ

EU-Bürger benötigen generell kein Visum für die Einreise nach Deutschland.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) am 01.01.2005 entfällt die Verpflichtung für Unionsbürger, nach Einreise einen entsprechenden EU-Aufenthaltstitel zu beantragen. Für sie besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der folgenden Seite:

EU-Erweiterung

Die Auswahl an Informationen ist riesig. Ein guter Anfang für Ihre Internetrecherche ist sicher die Internetseite „Ihr Europa“.

Außerdem lohnt sich meist auch ein Blick auf die Internetseiten der einzelnen EU-Länder in Deutschland sowie auf die Internetseiten der deutschen Vertretungen in den EU-Ländern.

Von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte nationale Aufenthaltstitel berechtigen zum visumfreien Kurzaufenthalt in den übrigen Schengenstaaten. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen.

Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens?

Für Informationen zu den Visumerfordernissen bei der Einreise in EU-Staaten, die das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig anwenden, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung des betreffenden Landes. Gleiches gilt, wenn Ihr Ehepartner keinen von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel besitzt.

Länder, die das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig anwenden

Wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner in einem Schengenstaat leben, gilt Folgendes:

Von den Schengener Staaten ausgestellte nationale Aufenthaltstitel berechtigen zum visumfreien Kurzaufenthalt in den übrigen Schengenstaaten und demzufolge auch in Deutschland. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzstaates, ob mit dem Aufenthaltstitel Ihres Ehepartners ein visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet möglich ist.

Wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner in einem EU-Staat leben, der das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig anwendet

(Welche Staaten wenden das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig an?)

gilt Folgendes:

Falls Ihr Ehepartner eine von den Behörden des Wohnsitzstaates ausgestellte „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG besitzt, besteht für Reisen innerhalb der EU keine Visumpflicht.

Bei weiteren Fragen sollten Sie zunächst die Hinweise auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einsehen oder diese direkt kontaktieren.

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner nach Deutschland zurückkehren, nachdem Sie selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat Freizügigkeitsrechte nach dem AEUV-Vertrag wahrgenommen haben (sog. „Rückkehrfälle“), gilt für Ihren Ehepartner das Gemeinschaftsrecht. Ob Ihr Ehepartner ein Visum benötigt oder nicht, können Sie hier nachlesen. Die dort dargelegten Grundsätze gelten in diesem Fall gleichermaßen.

Wenn jedoch kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist, unterliegt Ihr Ehepartner wie sonstige Ausländer den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.

Bei weiteren Fragen sollten Sie sich direkt an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Aufenthaltsland wenden sowie die Hinweise auf deren Webseite einsehen.

Von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte nationale Aufenthaltstitel berechtigen zur visumfreien Einreise in die übrigen Schengener EU-Staaten. Wenn Sie in einen nicht dem Schengen-Raum angehörigen EU-Staat ziehen wollen, braucht Ihr Ehepartner unter Umständen kein Visum, wenn dieser einen nationalen Aufenthaltstitel besitzt.

Besitzt Ihr Ehepartner keinen nationalen Aufenthaltstitel wird in der Regel ein Einreisevisum benötigt, sofern Ihr Ehepartner aus einem Land stammt, das der Visumpflicht unterliegt. Die Visumvergabe und das Visumverfahren finden jedoch unter erleichterten Voraussetzungen statt.

Eine Visumpflicht besteht nicht, wenn Ihr Ehepartner eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der RL 2004/38/EG besitzt. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner, aus einem EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ein anderes EU-Land ziehen, sollten Sie dies zunächst klären.

Bei weiteren Fragen sollten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung des bestreffenden EU-Staates wenden sowie die Hinweise auf deren Webseite einsehen.

ACHTUNG! Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gilt diese Richtlinie für diejenigen Unionsbürger, die sich in einen –anderen– Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten! Sie gilt auch für Familienangehörige, die den Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat begleiten oder ihm dorthin nachziehen.

Zum Nachweis ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehörige stellt der Aufnahmemitgliedstaat den Familienangehörigen dann eine Aufenthaltskarte gem. Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG aus. Erst eine solche Aufenthaltskarte befreit in einem (dritten) Mitgliedstaat von der Visumpflicht bei der Ersteinreise.


Wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner in einem Schengenstaat leben, gilt Folgendes:

Von den Schengener Staaten ausgestellte Aufenthaltstitel berechtigen zum visumfreien Kurzaufenthalt in den übrigen Schengenstaaten und demzufolge auch in Deutschland. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzstaates, ob mit dem Aufenthaltstitel Ihres Ehepartners ein visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet möglich ist.

Wenn Sie bzw. Ihr Ehemann in einem EU-Staat leben, der das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig anwendet,

(Welche Staaten wenden das Schengener Abkommen nicht bzw. nicht vollständig an?)

gilt Folgendes:

Sofern Ihr Ehepartner eine von den Behörden des Wohnsitzstaates ausgestellte „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG besitzt, besteht für Reisen innerhalb der EU keine Visumpflicht.

Falls Sie und Ihr Ehepartner außerhalb der EU leben, wird ein Einreisevisum benötigt, sofern Ihr Ehepartner aus einem Land stammt, das der Visumpflicht unterliegt. Visumvergabe und Visumverfahren finden jedoch unter erleichterten Voraussetzungen statt.

Bei weiteren Fragen sollten Sie zunächst die Hinweise auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einsehen oder diese direkt kontaktieren.

Ihr Ehepartner, der Sie begleitet oder Ihnen nachzieht, hat ein von Ihnen als Unionsbürger abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland (§§ 2 Abs.1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Das Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht unabhängig davon, ob ihr Ehepartner sich bislang schon in der EU aufhält oder zwecks Begleitung oder Nachzug erstmals in die EU einreist.

Eine Visumpflicht besteht nicht, wenn Ihr Ehepartner eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der RL 2004/38/EG besitzt (§ 2 Abs. 4 S. 3 FreizügG/EU).

Besitzt Ihr Ehepartner keine Aufenthaltskarte, wird ein Einreisevisum benötigt, sofern Ihr Ehepartner aus einem Land stammt, das der Visumpflicht unterliegt. Die Visumvergabe und das Visumverfahren finden jedoch unter erleichterten Voraussetzungen statt.

Bei weiteren Fragen sollten Sie sich direkt an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Aufenthaltsland wenden sowie die Hinweise auf deren Webseite einsehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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