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Soziale Absicherung: Wissenswertes für Bewerber*innen bei Internationalen Organisationen
Das Auswärtige Amt möchte Ihnen im Folgenden grundsätzliche Informationen und Hinweise geben, um die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einer internationalen oder zwischenstaatlichen Organisation besser zu erkennen und zu verstehen.
Die Ausführungen sind für alle Beschäftigten bei inter- oder supranationalen Organisationen relevant. Es gibt jedoch signifikante Unterschiede, abhängig davon, aus welchem Beschäftigungsverhältnis heraus Sie Ihre Stelle bei den Organisationen antreten.
Für Beschäftigte des Bundes oder eines Bundeslandes (öffentlicher Dienst) gibt es einen eigenen Beitrag.
Beschäftigte bei einer internationalen oder zwischenstaatlichen Organisation leisten keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Sie müssen ihre soziale Absicherung für den Fall der Rückkehr nach Deutschland deshalb selbst organisieren. Die folgenden Punkte sollen helfen, alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Die soziale Absicherung für Beschäftigte von Internationalen Organisationen richtet sich in erster Linie nach den spezifischen Regelungen der Organisation.
Jede Organisation hat ihre eigenen Regelungen. Die unterschiedlichen Versorgungsmodelle lassen sich grob in drei Systeme einordnen:
- das „Common System“ der Vereinten Nationen
- die Regelungen der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union und
- die Regelungen der Koordinierten Organisationen (ESA, Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, Europarat, NATO, OECD).
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Internationalen Organisation, wie die Regelungen der Organisation aussehen und welche Möglichkeiten der sozialen Absicherung für den Fall Ihrer Rückkehr nach Deutschland bestehen.
Arbeitslosenversicherung
Die wenigsten Organisationen haben eine eigene Arbeitslosenversicherung, vielmehr erhalten Sie nach dem Ausscheiden aus der Internationalen Organisation Abfindungen, Rückeingliederungsgelder oder andere Zahlungen.
Seit dem 01.02.2006 können sich deutsche Bedienstete bei Internationalen Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz und des EWR haben, erstmals freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit einen bereits bestehenden Versicherungsschutz aufrechterhalten. Der Antrag muss innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der internationalen Beschäftigung gestellt werden. Für nähere Auskünfte sind die Arbeitsagenturen zuständig.
Die Regeln und die Fristsetzungen sind relativ eng gefasst. Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur sollte noch vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder unmittelbar danach erfolgen.
Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Arbeitsagentur nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall eine Überbrückungsbeihilfe vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Außenstelle Bonn, Arbeitsbereich P-PB, aus Mitteln des Auswärtigen Amts gezahlt werden. Einzelheiten zu den Bedingungen und Unterlagen für die Antragstellung finden Sie hier.
Krankenversicherung
Wenn Sie für eine Internationale Organisation arbeiten, richtet sich Ihre Krankenversicherung nach den Bestimmungen der jeweiligen Institution.
In Deutschland besteht für Mitglieder von privaten als auch der gesetzlichen Krankenkassen (§ 240 Abs. 4 a SGB V) die Möglichkeit, durch eine Anwartschaftsversicherung die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.
Rückkehrer*innen, die in Deutschland eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern der Bruttoverdienst nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Ehemalige Beschäftigte einer Internationalen Organisation können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch die Beschäftigung bei der Internationalen Organisation endete und sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in Deutschland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. In bestimmten Fällen zahlt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Außenstelle Bonn, Arbeitsbereich P-PB, im Auftrag des Auswärtigen Amts als Überbrückungsbeihilfe einen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten, wenn Sie bei der Rückkehr nach Deutschland nicht gleich wieder Arbeit finden.
Pflegeversicherung
Sie können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiter versichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.
Rentenversicherung/Versorgung
Bei den Organisationen erwerben Sie, abhängig von der Gestaltung Ihres Arbeitsvertrags, eigene Renten- bzw. Pensionsansprüche, bei den Koordinierten Organisationen und der EU nach 10 Jahren der Tätigkeit, im UN-System nach 5 Jahren.
Sofern Sie keinen Anspruch auf Versorgung durch die Organisation erwerben, haben Sie die Möglichkeit, für den Zeitraum der Tätigkeit bei der Organisation freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der internationalen Verwendung nachzuzahlen, um sich eine Altersversorgung zu sichern (§ 204 SGB VI).
Bei der EU erleichtert ein Übertragungsabkommen die Handhabung der Altersversorgung. Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung können auf das Versorgungssystem der EU übertragen werden und umgekehrt. Übertragungsabkommen bestehen auch mit der Europäischen Patentorganisation und mit Eurocontrol. Die Übertragungsmöglichkeit ist fristgebunden. Weitere Sozialversicherungsabkommen werden derzeit verhandelt, mit den Pensionssystemen der Vereinten Nationen und der Koordinierten Organisationen werden sie angestrebt.
Für (ehemalige) Beamt*innen des Bundes gilt:
Mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes im Januar 2020 und den Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes gibt es neue Regelungen in den Fällen, in denen Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis mit Ansprüchen aus einer Beschäftigung in einer Internationalen Organisation zusammentreffen.
Das Bundesministerium des Innern hat dazu ein Merkblatt und weiterführende Unterlagen erstellt, die hier nachzulesen sind.
Eine Neuregelung für (ehemalige) Tarifbeschäftigte des Bundes, die Beschäftigungszeiten in Deutschland und in einer Internationalen Organisation mit Sitzstaat innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz haben oder an solchen Dienstorten eingesetzt waren, ist zum 01.07.2020 in Kraft getreten.
Art. 9 des Änderungsgesetzes beschreibt die Ansprüche. Die Deutsche Rentenversicherung gibt Auskunft dazu.
Steuerfragen
Die internationalen Übereinkommen zu Vorrechten und Befreiungen gewähren aktiven Bediensteten grundsätzlich Steuerbefreiung auf die von den Organisationen gezahlten Bezüge.
Inwieweit dies im Einzelfall ihre steuerrechtliche Situation im Inland umfasst, muss in jedem Einzelfall mit den zuständigen Finanzbehörden/Finanzämtern geklärt werden.
Pensionszahlungen für in Deutschland lebende ehemalige Bedienstete der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen unterliegen ab dem Jahr 2005 grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Es besteht jedoch nach der sog. Öffnungsklausel die Möglichkeit, dass auf Antrag ein Teil der Bezüge weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert wird. Einzelheiten dazu erläutern die Finanzämter oder Steuerberater.