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Internationales Scheidungsrecht

16.10.2024 - Artikel
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Anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist die EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Diese Verordnung gilt für 17 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnehmen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien.

Gerichte in den Mitgliedstaaten machen Rom III zur Grundlage der Frage, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten beurteilen diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten schafft Rom III einheitliche Regeln, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III stärkt außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Was bedeutet „anwendbares Scheidungsrecht“?

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.

Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

Zeitlich

Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam. Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.

Förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor. Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat) und dieser zusätzliche oder abweichende Formvorschriften vorsieht, sind die Formvorschriften dieses Staates zwingend einzuhalten.

Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat oder die Rechtswahl während des bereits in Deutschland anhängigen Scheidungsverfahrens erfolgen soll. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen teilnehmenden Staat hat.

Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?

Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann das für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht nur im Ausnahmefall anrufen (siehe unten). Wenn beide Partner Deutsche sind, können sich auch im Ausland lebende Ehepaare in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg), falls sie sich nicht im Ausland scheiden lassen wollen.

Zuständigkeit der deutschen Gerichte?

Von dem im deutschen Familienrecht verankerten Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide Deutsche sind, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt gemäß der sog. Brüssel II b – Verordnung wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden. Die Verordnung gilt seit dem 01.08.2022 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark und übernimmt insoweit die Regelungen der Brüssel II a- Verordnung.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Besondere Regelungen in der EU

Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Dänemark) werden ohne besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO bzw. Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO). Zur Anerkennung sind die Entscheidung sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 i. V. m. Art. 39 Brüssel IIa-VO bzw. Art. 31 i.V.m. 36 Brüssel IIb-VO). Die Prüfung der Gründe für eine Nichtanerkennung erfolgt inzident durch die jeweils entscheidenden Behörden und Gerichte. Alle, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung haben, können ein besonderes Anerkennungsverfahren betreiben (Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO bzw. Art. 30 Abs. 3 i.v.m. Art. 59-62 Brüssel IIb-VO). Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) versagt.

Die entsprechende EU- Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand gleichwohl eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann, wenn hierfür ein Interesse besteht. Die Texte der Verordnungen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union.

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa); die Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentziehungen.

Anerkennungsverfahren

Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 39 i.V.m. Anhang I der Brüssel IIa-VO bzw. Art. 66 i.V.m. Anhang VIII der Brüssel IIb-VO).

Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sollte eine oder beide Ehegatten Doppelstaater sein, so muss ermittelt werden, mit welchem Staat der oder die Ehegatten am engsten verbunden ist/sind. Diese ist dann die maßgebliche Staatsangehörigkeit im Sinne der Heimatstaatsentscheidung. Ist einer der beiden Ehegatten auch deutscher Staatsangehöriger, ist ein Anerkennungsverfahren zwingend. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.

In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte/Verlobter, spätere Ehegatten oder Erbinnen und Erben).

Weitere Informationen zum Anerkennungsfeststellungsverfahren finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin.

Wirkung der Feststellung

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.

Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Zudem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin herunter geladen werden.

Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, gilt die zweite Ehe als „bigam“ und ist somit aufhebbar. Zu solchen Situationen kann es beispielsweise kommen, wenn die zweite Ehe in einem Staat geschlossen wird, der von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Auch bei Doppelstaatern, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates haben, können sich Schwierigkeiten ergeben, selbst wenn die zweite Ehe im guten Glauben geschlossen wurde. In diesen Fällen wird jedoch ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück. Wird die ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, so wird die anfänglich bigamische Ehe „geheilt“.

Warum ein besonderes Verfahren?

Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weitreichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.

Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Auflösung der Ehe. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei bi-nationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutscher Scheidungsbeschluss im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.

Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsbeschlüsse und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Scheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.

Besondere Regelungen in der EU

Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsbeschlüsse, die unter die Verordnung Nr. 2201/2003 bzw. 2019/1111 fallen. Diese Scheidungsbeschlüsse werden in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.

Die Verordnungen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union:

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa); die Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentziehungen.

Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsbeschluss sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 39 i.V.m. Anhang I der Brüssel IIa-VO bzw. Art. 66 i.V.m. Anhang VIII der Brüssel IIb-VO).

Unterschiedliche Bestimmungen weltweit

Für die Anerkennung deutscher Scheidungsbeschlüsse in allen anderen Staaten ist jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsbeschlüssen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.

Zur Klärung des weiteren Verfahrens empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

Weitere Informationen

Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennt auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins.

Anwaltauskunft

Informationen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für Familiensachen von im Ausland wohnhaften Deutschen finden Sie hier.

Informationen zur Anerkennung durch Ausländische Vertretungen

Genauso wie die deutschen Auslandsvertretungen Auskünfte zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland erteilen, können auch die ausländischen Vertretungen in Deutschland häufig über das Verfahren der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat informieren. Die Anschriften der ausländischen Vertretungen finden Sie hier.

Beschaffung von Scheidungsurteilen, Heiratsurkunden und sonstigen Dokumenten aus dem Ausland

Zum Nachweis über eine im Ausland erfolgte Eheauflösung sind deutschen Behörden bzw. Gerichten die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil sowie ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.

Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise zur Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland.

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