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Internationales Scheidungsrecht

12.06.2025 - Artikel

Haben Eheleute, die sich scheiden lassen möchten, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder hat zumindest einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, spricht man von einer Ehescheidung mit Auslandsbezug.

Welches Recht wird für die Scheidung angewendet?

Deutschland ist Mitgliedstaat der EU-Verordnung „Rom III“. Die EU-Verordnung „Rom III“ regelt bei Ehescheidungen mit Auslandsbezug für alle Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich, welches Recht angewendet wird.
„Rom III“ gilt für diese 17 Mitgliedstaaten der Verordnung: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Weitere Länder können folgen.

Rom III enthält unter anderem folgende wichtige Regelungen:

  • Die Eheleute können selbst bestimmen, nach welchem Recht sich die Scheidung richtet. Sie können dabei das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Eheleute besitzt. (Rechtswahl, siehe unten)
  • Wenn sie keine Rechtswahl treffen, richtet sich die Scheidung grundsätzlich immer nach dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt1 haben. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das Gericht mit der Scheidung befasst wird.
  • Wenn die Eheleute keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, gilt das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes.
  • Falls sich keiner der Eheleute mehr dort aufhält oder einer der Eheleute schon vor mehr als einem Jahr diesen Ort verlassen hat, gilt das Recht des Gerichts, welches über die Ehescheidung entscheidet.

Ausländisches Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines Rom III-Mitgliedstaats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Eheleute aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

Gerichte in anderen als den o.g. Staaten beurteilen die Frage, welches Recht für die Scheidung anwendbar ist, nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts.

Rom III klärt nicht, welches Recht für andere mit der Scheidung zusammenhängende Fragen gilt (vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, Namen der Eheleute, die elterliche Sorge, Erbschaften).

Was ist bei einer Rechtswahl zu beachten?

Zeitlich

Rom III schafft die Möglichkeit, dass Ehegatten selbst bestimmen, nach welchem Recht sich ihre Scheidung richten soll. Eine solche Rechtswahl kann auch noch kurz bevor das Gericht mit der Scheidung befasst wird und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Sollten Ehegatten eine solche Rechtswahl in Bezug auf die Scheidung ausnahmsweise bereits vor dem Inkrafttreten von Rom III in einem Ehevertrag getroffen haben, ist sie weiterhin gültig. Eine Rechtswahl, die sich nur auf die güterrechtlichen Wirkungen bezieht, gilt hingegen nicht für die Scheidung.

Förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, von beiden Eheleuten mit Datum unterschrieben) vor.

Die Schriftform ist auch dann ausreichend, wenn Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat haben (siehe oben) und sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wenn mindestens einer der Eheleute aber im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat hat, und in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen existieren, sollten diese unbedingt eingehalten werden, da ansonsten die Rechtswahl ungültig sein könnte.

Für die Rechtswahlvereinbarung ist im deutschen Recht eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Das gilt aber nur dann, wenn beide Eheleute im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat oder die Rechtswahl während des bereits in Deutschland anhängigen Scheidungsverfahrens erfolgen soll.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil- oder -beschluss nur in dem Land gültig, in dem diese Entscheidung erlassen wurde. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Urteile anerkennt, außer er hat sich in einem Staatsvertrag dazu verpflichtet.

Auch die Scheidung ist somit zunächst nur in dem Land wirksam, in dem sie erfolgte. In deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern werden Eheleute trotz Scheidung im Ausland solange als verheiratet geführt, bis die ausländische Scheidung in Deutschland für den deutschen Rechtsbereich wirksam anerkannt wurde. Eine weitere Eheschließung ist in Deutschland so lange nicht möglich (Verbot der Doppelehe). Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Scheidung der ersten Ehe in Deutschland anerkannt wurde, gilt die zweite Ehe als „bigam“ und ist somit aufhebbar.

Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.

Warum gibt es das Anerkennungsverfahren?

Das Anerkennungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob die Ehe besteht. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weitreichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Eheleute.

Die Anerkennung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Auflösung der Ehe. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die deutschen Zivilgerichte zuständig.

Besondere Regelungen in der EU

Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Dänemark) werden aufgrund der Verordnung („Brüssel IIb“) ohne besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Als Nachweis der wirksamen Scheidung muss lediglich die Entscheidung/der Beschluss über die Scheidung sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

Bei Interesse (allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen) kann dennoch ein förmliches Anerkennungsverfahren der Scheidung in Deutschland beantragt werden (siehe unten).

Anerkennungsverfahren in anderen Fällen

Ausnahmefall „Heimatstaat-Entscheidung“ (nur, wenn kein Ehegatte deutsch ist)

Ist einer der beiden Eheleute auch deutscher Staatsangehöriger, ist ein Anerkennungsverfahren zwingend nötig!

Das Anerkennungsverfahren ist nicht nötig bei „Heimatstaat-Entscheidungen“, wenn also:

  • beide Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen und
  • die Scheidung in diesem Staat erfolgt ist
  • und keiner der Eheleute zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling)

Bei Interesse (allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen) kann dennoch ein förmliches Anerkennungsverfahren der Scheidung in Deutschland beantragt werden.

Förmliches Anerkennungsverfahren

In allen anderen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich (§ 107 I FamFG). Zuständig dafür ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Eheleute in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Eheleute seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Eheleuten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte/Verlobter, spätere Eheleute oder Erbinnen und Erben).

Zum Nachweis über eine im Ausland erfolgte Scheidung sind die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil sowie ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise zur Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland.

Nähere Auskünfte zum Anerkennungsverfahren erteilen die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung.

Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil- oder -beschluss nur in dem Land gültig, in dem es erlassen wurde. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Beschlüsse und Entscheidungen anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.

Besondere Regelungen in der EU

Deutsche Scheidungsurteile werden in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) aufgrund der Verordnung („Brüssel IIb“) ohne besonderes Verfahren anerkannt. Als Nachweis der wirksamen Scheidung muss lediglich das Scheidungsurteil sowie eine vom deutschen Gericht ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden.

Unterschiedliche Bestimmungen weltweit

Für die Anerkennung deutscher Scheidungsbeschlüsse in allen anderen Staaten ist üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsbeschlüssen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.

Die ausländischen Vertretungen in Deutschland informieren über das Verfahren der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat. Die Anschriften der ausländischen Vertretungen finden Sie hier.

Zur Klärung des weiteren Verfahrens empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann eine Anwaltsliste des betroffenen Landes eingesehen werden. Beim Deutschen Anwaltverein gibt es auch eine Anwaltauskunft.

Informationen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für Familiensachen von im Ausland wohnhaften Deutschen finden Sie hier.

1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend bleibt. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, wo der Schwerpunkt der sozialen familiären Kontakte oder der beruflichen Tätigkeit liegt. Als nicht nur vorübergehend gilt immer und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaares kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich für mehr als sechs Monate ins Ausland begeben. Für entsandte Diplomaten kann es sein, dass der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der Befristung ihrer Entsendung und fehlenden Integrationsabsicht anders beurteilt wird und nicht im Empfangsstaat zu sehen ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

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