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Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen
Das Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen verbietet oder beschränkt bestimmte konventionelle Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.
Das Waffenübereinkommen (Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects, CCW) ist am 2. Dezember 1983 in Kraft getreten. Ausgangspunkt des Waffenübereinkommens sind die völkerrechtlichen Grundregeln, wonach an Konflikten beteiligte Parteien bei ihrer Kriegsführung humanitäre Aspekte berücksichtigen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen 1981 bei.
Das Übereinkommen besteht aus dem Rahmenvertrag, der für 125 Vertragsstaaten und die Palästinensischen Gebiete gilt, und den dazugehörigen Protokollen:
- Protokoll I über nichtentdeckbare Splitter,
- Geändertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; am 3. Mai 1996 geändert,
- Protokoll III über Brandwaffen,
- Protokoll IV über blindmachende Laserwaffen,
- Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände.
Jährlich findet in Genf ein Treffen der Vertragsstaaten des Rahmenvertrags des VN-Waffenübereinkommens, des Geänderten Protokolls II und des Protokolls V statt. Deutschland ist Vertragsstaat des Rahmenvertrags des VN-Waffenübereinkommens sowie aller dazugehörigen Protokolle I bis V. Darüber hinaus befasst sich die CCW mit weiteren Themen, die interessierte Mitgliedstaaten einbringen können. Seit 2014 finden informelle Fachtreffen zu letalen autonomen Waffensystemen (LAWS) statt, die 2018 in das Format einer Regierungsexpertengruppe überführt wurden.
Geändertes Protokoll II
Dem Geänderten Protokoll II über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen kommt auch nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über Antipersonenminen (Ottawa-Konvention) eine wichtige Bedeutung zu. Ihm gehören derzeit 106 Vertragsstaaten an. Im Zentrum der jährlichen Staatentreffen steht die Problematik von Terroranschlägen mit improvisierten Sprengsätzen (sogenannte “Improvised Explosive Devices”, IED).
Protokoll V
Protokoll V des VN-Waffenübereinkommens erkennt an, dass explosive Kampfmittelrückstände (Blindgänger und Fundmunition) die Zivilbevölkerung gefährden und oft den Wiederaufbau nach bewaffneten Konflikten hemmen. Neben allgemeinen Regelungen zur Reduzierung der Gefahren durch explosive Kampfmittelrückstände enthält Protokoll V auch die Verpflichtung zur Aufzeichnung, Kennzeichnung und Beseitigung konventioneller Blindgänger und Fundmunition. Außerdem soll die Funktionszuverlässigkeit von Munition auf freiwilliger Basis verbessert werden. Derzeit sind 91 Staaten Vertragsstaaten des Protokolls.