Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Internationales Seerecht
Blick in den Sitzungssaal des Internationalen Seegerichtshofs in Hamburg © Photothek
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Seerecht enthält die grundlegenden Regelungen für nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts.
Inkraftsetzung
Das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 trat am 16.11.1994, auch für Deutschland, in Kraft. Die überwiegende Mehrheit der Staaten ist ihm beigetreten. Es wird durch mehrere Durchführungsübereinkommen ergänzt. Das Durchführungsübereinkommen vom 28.07.1994 regelt den Meeresbergbau und trat am 28.7.1996, auch für Deutschland, in Kraft. Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung grenzüberschreitender und weit wandernder Fischarten vom 04.08.1995 ist am 11.12.2001 in Kraft getreten. Der Beitritt Deutschlands zu diesem Übereinkommen erfolgte gemeinsam mit allen anderen Staaten der EU am 19.12.2003. Am 19. Juni 2023 gelang es schließlich, ein Durchführungsübereinkommen für einen verbesserten Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und des Tiefseebodens abzuschließen, das sogenannte BBNJ (Biodiversity Beyond National Jurisdiction – Biodiversität jenseits nationaler Hoheitsgebiete)-Meeresschutzabkommen. Dieses tritt am 17.1.2026 in Kraft. Deutschland gehört zu den Erstunterzeichnern.
Verhandlungsgeschichte
Die Verhandlungen zur Schaffung des SRÜ dauerten über 25 Jahre. Erster Anstoß war 1967 die Forderung, den Meeresboden zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ zu erklären. Der daraufhin von der VN-Generalversammlung eingesetzte Meeresbodenausschuss führte zur III. VN-Seerechtskonferenz, die 1973 begann und 1982 mit der Verabschiedung des SRÜ abgeschlossen wurde. Die in Teil XI des SRÜ getroffenen Regelungen zum Meeresbergbau - insbesondere zu Abgabenlasten, Bergbaubeschränkungen sowie Technologietransfer und Entscheidungsverfahren in der Internationalen Meeresbodenbehörde - führten zunächst zur Ablehnung des SRÜ durch die meisten westlichen Industriestaaten. Ein informeller Konsultationsprozess unter Leitung des VN-Generalsekretärs führte schließlich zu einer Modifikation des Teils XI SRÜ in Form des Durchführungsübereinkommens vom 28.07.1994. Es machte den Weg frei für eine weltweite Akzeptanz des SRÜ.
Das Übereinkommen
Das SRÜ ist mit insgesamt 320 Artikeln der umfangreichste und bedeutsamste multilaterale Vertrag, der im VN-Rahmen entwickelt wurde. Er ersetzt die vier Genfer Seerechtskonventionen von 1958 und trifft Regelungen über nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts (Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen wie Küstenmeer, Anschlusszone, Meerengen, Archipelgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Festlandsockel, Hohe See; Nutzung dieser Gebiete durch Schifffahrt, Überflug, Rohr- und Kabelverlegung, Fischerei und wissenschaftliche Meeresforschung; Schutz der Meeresumwelt; Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie; Regelung des Meeresbodenbergbaus; Streitbeilegung, insbesondere Errichtung des Internationalen Seegerichtshofes). Durch das SRÜ wurden sowohl geltendes Seevölkerrecht kodifiziert als auch neue seevölkerrechtliche Normen geschaffen wie beispielsweise im Bereich des Meeresumweltschutzes. Auf jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen beraten die Vertragsparteien über die Umsetzung des Übereinkommens.
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (englisch)
Institutionen
Das SRÜ hat drei neue Institutionen geschaffen: den Internationalen Seegerichtshof (ISGH) in Hamburg, die Internationale Meeresbodenbehörde (IMB) in Kingston/Jamaika (bestehend aus Versammlung, Rat und Sekretariat) und die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels (FSGK). Mit dem ISGH hat erstmals eine bedeutende Rechtsinstitution aus dem weiteren VN-Bereich ihren Sitz auf deutschem Boden erhalten. Das BBNJ-Meeresschutzabkommen sieht die Einrichtung eines eigenständigen BBNJ-Sekretariats vor.
Weitere Informationen zum Internationaler Seegerichtshof Hamburg (ISGH) finden Sie hier.
Das deutsche Küstenmeer
Das Gesetz zur Ausführung des SRÜ-Vertragssystems (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/94), das die erforderliche Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften vornimmt, trat am 15.06.1995 in Kraft. Auf der Grundlage des SRÜ hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 01.01.1995 das deutsche Küstenmeer auf bis zu 12 Seemeilen ausgeweitet und in Abstimmung mit jeweils benachbarten Küstenstaaten eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in der Nord- und Ostsee eingerichtet. Damit wurden insbesondere die Voraussetzungen für einen wirksameren Umweltschutz und eine Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs geschaffen.