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Exportkontrolle / Rüstungsexportkontrolle

Kampfpanzer Leopard

Kampfpanzer Leopard 2A6 des Panzerbataillons 104 © picture alliance

27.02.2026 - Artikel

Die Bundesregierung verfolgt eine verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik. Entscheidungen über Exportvorhaben von Rüstungsgütern und sogenannten „Dual-Use-Gütern“ werden nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen getroffen.

Exportkontrolle

Exportkontrollen ergeben sich aus nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, völkerrechtlichen Verpflichtungen und politischen Selbstverpflichtungen. Sie erstrecken sich auf Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie auf Ausfuhren in Embargo-Staaten. Entscheidungen über Exportvorhaben werden nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen getroffen. Daher ist auch das Auswärtige Amt in die Entscheidungsprozesse des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingebunden.

Exportkontrollpolitik der Bundesregierung

Die Bundesregierung verfolgt eine verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über den Export von Rüstungsgütern entscheidet die Bundesregierung jeweils im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.

Rechtliche Grundlage sind das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“, der Gemeinsame Standpunkt der EU sowie der Vertrag über den Waffenhandel. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt eine wichtige Rolle.

Bei Kleinwaffenausfuhren legt die Bundesregierung besonders strenge Maßstäbe an, die in den „Kleinwaffengrundsätze“ niedergelegt sind. Es werden nur Lieferungen an staatliche Endempfänger genehmigt, und nur wenn diese späteren Endverbleibskontrollen zustimmen.

Darüber hinaus kontrolliert die Bundesregierung den Export sensibler Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Güter“).

Exportkontrolle im Bereich der Europäischen Union

Mit der Verabschiedung des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ vom 8. Dezember 2008 (aktuelle Fassung vom 14. April 2025) wurde eine für alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindliche Regelung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern geschaffen. Er legt insgesamt acht Kriterien für die Prüfung von Ausfuhranträgen fest.

Für Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, ist die „EU-Verordnung über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual Use-Verordnung) maßgeblich. So stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass sie ihre internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgütern nachkommen.

Die EU-Mitgliedstaaten unterrichten einander über ablehnende Ausfuhrentscheidungen (Denials). So soll vermieden werden, dass ein Mitgliedstaat eine „im Wesentlichen gleichartige“ Ausfuhr genehmigt, die ein anderer zuvor abgelehnt hatte.

Internationale Kontrollregime

Deutschland ist an folgenden internationalen Kontrollregimen beteiligt:

  • dem Wassenaar Arrangement für konventionelle Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
  • der Australischen Gruppe (AG) für Güter, die zur Herstellung biologischer oder chemischer Waffen missbraucht werden können,
  • dem Trägertechnologie-Kontrollregime “Missile Technology Control Regime” (MTCR), um die Verbreitung nuklearwaffenfähiger Raketentechnologie zu verhindern,
  • der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers Group) sowie dem Zangger-Komitee für Nuklearmaterial.

Alle Kontrollregime sehen vor, dass nicht genehmigte Lieferungen (Denials) allen anderen Partnern notifiziert werden, so dass eine unbeabsichtigte Lieferung der gleichen Ware an denselben Empfänger vermieden wird.

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