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Fragen und Antworten zum Fördermittelportal
Allgemeines zur Förderung
FAQ
Eine Förderung kann grundsätzlich jede antragstellende Organisation oder Einzelperson erhalten, sofern:
- das Vorhaben den förderfähigen Themenbereichen des Auswärtigen Amts zugeordnet werden kann,
- ein erhebliches Interesse des Bundes an der Zielerreichung besteht und
- die antragstellende Person sicherstellt, dass die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Eine Förderung im Rahmen einer Zuwendung setzt voraus, dass die Maßnahmen eigenverantwortlich geplant und umgesetzt werden. Es müssen vorrangig eigene Mittel für diese Maßnahmen einsetzt. Es muss sichergestellt werden, dass die Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben der Organisation nur durch eigene Mittel gewährleistet ist.
Die Bewilligung erfolgt erst nach einer gründlichen Prüfung des eingereichten Förderantrags und setzt voraus, dass alle Bedingungen und Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die jeweils geltenden Auflagen lassen sich der Fördermittelseite entnehmen.
Die Förderlinien des Auswärtigen Amts finden Sie hier aufgelistet:
Details zu den jeweils förderfähigen Themenfeldern und zu spezifischen Förderlinien stellt das Auswärtige Amt auf seiner Website bereit:
Es wird empfohlen, die jeweiligen Förderlinienbeschreibungen sorgfältig zu lesen und bei Unsicherheiten frühzeitig Kontakt mit dem Auswärtigen Amt aufzunehmen.
Die rechtlichen Grundlagen zu den jeweils förderfähigen Themenfeldern und zu spezifischen Förderlinien lassen sich auf der Website des Auswärtige Amtes finden.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn ein erhebliches Interesse des Bundes an der Zielerreichung besteht und die Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich und im Finanzierungsplan enthalten sind.
Die Höhe einer finanziellen Förderung ergibt sich grundsätzlich aus dem zu ergänzenden Betrag, welcher für die Gesamtfinanzierung des Vorhabens notwendig ist. Je nach Förderlinie gelten weitere Vorgaben wie z.B. eine finanzielle Mindestbeteiligung oder die Beschränkung auf einen Maximalförderbetrag.„
Grundsätzlich gilt jedoch: In der Regel wird keine Vollfinanzierung gewährt. Antragstellende müssen daher üblicherweise Eigen- oder Drittmittel zur Finanzierung des Vorhabens einbringen.
Die Dauer richtet sich nach dem Vorhaben an sich. Trotzdem sollte eine Maximallänge nicht überschritten werden, weil Ermächtigungen zur Förderung, wie sie vom Bundestag per Haushaltsgesetz erteilt werden, sich nur für einen Zeitraum bis zu drei Folgejahren erstrecken.
Kommt es in begründeten Fällen zu einer Anschluss- bzw. Folgeförderung, prüft das Auswärtige Amt im Regelfall zunächst die Ergebnisse des Vorprojekts sowie die Korrektheit des zahlenmäßigen Nachweises im Verwendungsnachweis.
Nein, Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt dann als begonnen, sobald eine Beauftragung von Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, durch potenzielle Zuwendungsempfangende vor Erlass eines Bewilligungsbescheids oder Abschluss eines Zuwendungsvertrags erfolgt. Aus VV Nr. 1.3 zu § 44 BHO ergibt sich dabei, dass ein Vorhaben schon dann als begonnen gilt, wenn Antragstellende einen der Ausführungen des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat.
Hier ist zwischen Vorarbeiten bzw. vorbereitenden Maßnahmen und tatsächlichem Vorhabenbeginn zu unterscheiden.
Vorarbeiten, die noch nicht der Ausführung des jeweiligen Vorhabens zugerechnet werden können, gelten nicht als Vorhabenbeginn und werden durch die Zuwendung nicht finanziert. Das könnten z.B. Aufgaben sein, die der Vorbereitung des Vorhabens und/ oder des Förderantrags dienen. Um festzustellen, ob ein Vorhaben bereits als begonnen gilt, muss daher korrekt definiert werden, welche Maßnahmen im Vorhaben durchgeführt werden sollen und somit als zuwendungsfähig gelten. Solange nur Vorarbeiten durchgeführt werden, die nicht unmittelbar zu den im geförderten Vorhaben durchzuführenden Maßnahmen gehören und somit nicht (auch nicht zum Teil) aus der Zuwendung des AA finanziert werden, liegt kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor.
Auch bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben derselben antragsstellenden Person kann ein Vorhaben begonnen werden, nachdem es beantragt wurde, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, das nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt und bewilligt wurde und
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist und
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung gestellt wurden und
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn geprüft werden.
Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen, die vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheids entstehen, auch wenn sie aus anderen Mitteln vorfinanziert wurden, werden nicht erstattet.
Die Auswahl der Projektländer richtet sich nach den außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen des Auswärtigen Amts. In vielen Förderlinien sind die zulässigen Ziel- und Partnerländer bereits auf der Fördermittelseite ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt:
- Maßnahmen dürfen in den Ländern durchgeführt werden, die für die jeweilige Förderlinie vorgesehen sind.
- Abweichungen oder Projekte in anderen Ländern können nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt zugelassen werden.
Die Weiterleitung von Fördermitteln durch den Zuwendungsempfänger an einen (oder mehrere) Letztempfangende ist grundsätzlich möglich, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht erreicht werden kann. Eine Weiterleitung darf jedoch nicht der institutionellen Förderung eines Letztempfangenden dienen.
Sofern das Besserstellungsverbot für den Erstempfangenden einschlägig ist, gilt es bei der Weiterleitung der Zuwendung auch für den Letztempfangenden, unabhängig vom Umfang von dessen Ausgaben aus deutschen öffentlichen Mittel. erstreckt sich das Besserstellungsverbot auch dann auf die Letztempfangenden, wenn diese weniger als 50% ihrer jährlichen Gesamtausgaben aus deutschen öffentlichen Mitteln bestreiten.
Es ist derzeit so, dass immer das Feld „2. Ansprechperson“ ausgefüllt werden muss. Das ist aktuell noch ein Fehler. Sie können aber den Namen und die Kontaktdaten der ersten Person wiederholen. Das führt zu keiner weiteren Fehlermeldung.
Die geltenden Fristen für die Antragstellung ergeben sich aus den jeweiligen Förderlinien:
Sind bei der jeweiligen Förderlinie keine spezifischen Zeiträume genannt, können Anträge fortlaufend und unterjährig gestellt werden.