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Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - Auswärtiges Amt
Wichtiger Hinweis
Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland zu entlasten.
Rechtzeitig vor dem Ablauf der oben genannten Aussetzungsfrist soll geprüft werden, ob eine weitere Verlängerung der Aussetzung notwendig und möglich ist. Soweit keine Verlängerung oder anderweitige Gesetzesänderung erfolgt, tritt die vor der Aussetzung geltende Rechtslage automatisch wieder in Kraft.
Nach der neuen Gesetzeslage bleiben §§ 22 und 23 AufenthG unberührt. Über diese (Ausnahme-)Vorschriften bleibt es möglich, Härtefälle geltend zu machen. Dabei sind vor allem völkerrechtliche und dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG bedeutsam, bei denen es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Bei der Bearbeitung von Härtefallanzeigen unterstützt die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des seit Jahren erfolgreich etablierten Familienunterstützungsprogramms (Family Assistance Programme – FAP). Härtefallanzeigen sind mit der Begründung, warum es sich um einen Härtefall handelt, ausschließlich per E-Mail ab dem 26.07.2025 zu richten an: info.fap.hardship@iom.int.
IOM leitet die Härtefall-Anzeige zur Vorprüfung an das Bundesverwaltungsamt und anschließend an die zuständige Auslandsvertretung.
Die Auslandsvertretung informiert die Person, die die Härtefallanzeige gestellt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung:
- Sofern sich aus der Schilderung Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben, nimmt die Auslandsvertretung mit den betroffenen Personen Kontakt auf, um einen Vorzugstermin zur Beantragung eines Visums zu vereinbaren.
- Sofern die Schilderung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben hat, erhält die betroffene Person hierüber eine schriftliche Absage. Falls die Person mit der Absage nicht einverstanden ist, steht es ihr frei, gleichwohl einen Visumantrag zu stellen. Sofern ein Visumantrag abgelehnt wird, enthält der Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angaben zum Rechtsbehelf (Klage), der zuständigen Stelle (Verwaltungsgericht Berlin) und Frist (1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids).