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Passverlust

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Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate (in Ausnahmefällen auch Honorarkonsularbeamtinnen und -beamte), sind ermächtigt, einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ auszustellen. Die hierfür notwendige Identitätsprüfung kann durch Zuverfügungstellen von vorher angefertigten Ausweiskopien (z.B. als Scans) erleichtert werden. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung vor Ort ausgestellt werden. Hierfür muss die Auslandsvertretung die Passbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland und unter Umständen auch die Passbehörde, die zuletzt Ihren Pass ausgestellt hat, beteiligen.

Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere und Führerschein abhandengekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Dies gilt regelmäßig auch für Personalausweise.

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