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Umsetzung Vertrag von Aachen
Die Förderung dient der Umsetzung der im Vertrag von Aachen vom 22.01.2019 zwischen Deutschland und Frankreich formulierten Vereinbarungen, die in die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts fallen.
Zu den Zielen des Vertrags von Aachen gehören die Vertiefung der deutsch-französischen Zusammenarbeit und ihre Ausrichtung auf ein starkes und handlungsfähiges Europa sowie eine noch ausgeprägtere Annäherung der deutschen und der französischen Gesellschaft. Die deutsch-französische Zusammenarbeit soll unter anderem in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft, grenzüberschreitende Fragen und Klimapolitik weiter ausgebaut und auf die Zukunft ausgerichtet werden.
Gibt es eine Förderrichtlinie oder ein Förderkonzept? Falls ja, mit welcher Geltungsdauer? | Nein |
Sind bestimmte Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen? | Nein |
Sind Ausgaben für Evaluationen zuwendungsfähig? | Ja |
Wo kann gefördert werden? Gibt es geographische Einschränkungen? | Nein |
Wer kann gefördert werden? | Keine besonderen Einschränkungen |
Sind bestimmte Ausgabenarten von der Förderung ausgeschlossen? | Nein |
Gibt es Vorgaben zu Bewilligungszeiträumen? | Es sind in der Regel nur jährige Maßnahmen förderfähig. |
Gibt es Vorgaben zur Bewilligungshöhe? | Nein |
Gibt es Vorgaben zur Finanzierungsform und -art? | Nein |
Gibt es zeitliche Vorgaben für die Antragstellung? | Anträge müssen mind. 8 Wochen vor dem angestrebten Beginn des Vorhabens eingehen. |
Gibt es andere Regelungen zur Antragstellung? | Nein |
Kontakt zur Antragstellung | E24-r@auswaertiges-amt.de |