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Lernen und Arbeiten in Deutschland

29.01.2019 - Artikel

Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland: Zulassung zum Arbeitsmarkt und Arbeitsvermittlung, außerdem Links zum Thema Studium und Schüleraustausch.

Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Alle übrigen Drittstaatsangehörigen müssen dagegen bereits vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier:

Visabestimmungen

Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert. Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen. Auch wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert.

Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen auch weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt:

So besteht für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss seit dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU“. Für diese ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 53.600 Euro (2019) gezahlt wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Bestimmungen bzgl. der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 41.808 Euro (2019). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung allerdings zustimmen.

Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.

Auch für beruflich qualifizierte Ausländer, z.B. Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Zudem ist auch hier der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.

Weiterführende Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website www.anerkennung-in-deutschland.de. Allgemeine Informationen zur Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums des Inneren sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Weitere Hinweise zur Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Hier steht Ihnen auch ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem eine Schnell-Prüfung zu den Möglichkeiten zur Arbeitsmarktzulassung durchgeführt werden kann („Migration Check“).

Nach dem Ablauf von Übergangsfristen für das Inkrafttreten der vollen EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der folgenden EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Mai 2011 die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Seit dem 1. Januar 2014 genießen die Staatsangehörigen Rumäniens und Bulgariens die volle Arbeitsnehmerfreizügigkeit, ab dem 01.07.2015 auch kroatische Staatsangehörige.

Visum zur Arbeitsplatzsuche

Seit dem 1. August 2012 gibt es für ausländische Hochschulabsolventen, die über einen deutschen, einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich hier vor Ort eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist lediglich ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht zulässig.

Ausbildung in Deutschland

Drittstaatsangehörigen kann auch für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Allerdings ist hierfür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; im Zustimmungsverfahren wird geprüft, ob für die konkrete Ausbildungsstelle bundesweit ggf. deutsche oder bevorrechtigte ausländische (z.B. EU-Bewerber) Interessenten zur Verfügung stehen.

Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland anstreben, kann ein Aufenthaltstitel auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Studium in Deutschland

Deutschland ist eines der beliebtesten Studienländer weltweit. Die Ausbildung qualifizierter ausländischer Studierender an deutschen Hochschulen ist ein vordringliches Anliegen der Bundesregierung. Nähere Informationen über Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Chancen eines Studiums in Deutschland finden Sie zum Beispiel auf der Website http://www.hochschulkompass.de. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums können Ausländer ihre Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängern lassen, um sich hier vor Ort eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu suchen.

Weiterführende Informationen

Für weiterführende Informationen zum Thema „Lernen und Arbeiten in Deutschland“ wenden Sie sich bitte an das Info-Center der Zentralen Auslands - und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (zav@arbeitsagentur.de). Allgemeine Informationen, z.B. zur Anerkennung von Abschlüssen, zu den Beschäftigungschancen in Deutschland oder zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen, finden Sie auch auf der Internetplattform der ZAV, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services) http://ec.europa.eu/eures. Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen des Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.

Weitere Informationen

Umfassende Informationen für ausländische Studierende und junge Wissenschaftler, die sich für einen Studien- bzw. Forschungsaufenthalt in Deutschland interessieren.

Visabestimmungen

Hier finden Sie Informationen über die Visabestimmungen, eine Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland sowie Antragsformulare zum Download. Mehr

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