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Instrumente der GASP

09.08.2023 - Artikel

Beschlüsse

Allgemeine Leitlinien und strategische Vorgaben des Europäischen Rates

Als oberstes Gremium der Mitgliedstaaten bestimmt der Europäische Rat (ER) die strategischen Ziele und allgemeinen Leitlinien der Union auch für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. Art. 26 EUV). Beschlüsse des ER über die strategischen Ziele und Interessen werden grundsätzlich einstimmig gefasst (Art. 31 EUV). Sie binden die Mitgliedstaaten nur „politisch“. Für die Umsetzung ist der Rat für Auswärtige Angelegenheiten verantwortlich.

Beschlüsse des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten erlässt Rechtsakte, die als Ratsbeschlüsse bezeichnet werden und mit denen von der EU durchzuführende Aktionen (z.B. GSVP-Missionen) sowie gemeinsame Standpunkte der EU (z.B. Beschluss bestimmter Sanktionsmaßnahmen gegen ein Land) festgelegt werden (siehe Art. 25 EUV). Es sind auch sonstige Beschlüsse, beispielsweise zu Einzelheiten der Durchführung von Aktionen oder zu Standpunkten, möglich. Ein anderes Beispiel ist der Beschluss über Ratsschlussfolgerungen.

Ratsschlussfolgerungen

Ratsschlussfolgerungen zu GASP-Themen können sowohl vom Europäischen Rat wie auch vom Rat für Auswärtige Angelegenheiten beschlossen werden. Sie sind ein wichtiges Handlungselement der EU, das darauf zielt, die Haltung der EU zu gewissen Fragen von hoher politischer Bedeutung, zu Krisensituationen oder Konflikten förmlich darzulegen und vor allem ein politisches Signal, eine politische Botschaft oder Handlungsaufforderungen in kompakter Form darzubieten. Ratsschlussfolgerungen sind, auch weil sie oft – auch über Jahre – als Referenzdokument für eine von der EU ausgedrückte Haltung dienen, ein gewichtigeres Ausdrucksmittel als Erklärungen.

In GASP-Fragen erlässt ganz überwiegend der Rat für Außenbeziehungen Schlussfolgerungen. Nur wenn ein ganz besonders starkes politisches Signal gesetzt werden soll, wird der Europäische Rat tätig. In diesem Fall enthalten die Schlussfolgerungen des ER i.d.R. unter anderem politische Leitlinien für den RfAB (Bsp.: nach Verabschiedung der Resolution 1929 des VN-Sicherheitsrates über Sanktionen gegenüber Iran hat der ER die Umsetzung und Verstärkung dieser Sanktionen auf EU-Ebene beschlossen und den RfAB beauftragt, einen entsprechenden Sanktionsbeschluss zu fällen).

Restriktive Maßnahmen (Sanktionen)

Die EU bedient sich zur Durchsetzung politischer Ziele auch der Verhängung von restriktiven Maßnahmen (Sanktionen), die gegen Vertreter von Regierungen bestimmter Drittstaaten, aber auch gegen andere juristische und natürliche Personen gerichtet sind. Restriktive Maßnahmen müssen vom Rat im Rahmen der GASP beschlossen werden und im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen der GASP stehen. Bei EU-Sanktionen wird unterschieden zwischen solchen Sanktionen, die die EU „autonom“ beschließt, VN-Sanktionen, zu deren Umsetzung sie völkerrechtlich verpflichtet ist, und der Umsetzung bestehender VN-Sanktionen für die EU bei gleichzeitiger Erweiterung um eigene Listungen.

Eine Übersicht über alle derzeit existierenden EU-Sanktionsregime inkl. VN-Sanktionen finden Sie unter

www.sanctionsmap.eu

Erklärungen

Erklärungen (Statements and Declarations) als weitere Handlungsinstrumente der EU können ebenfalls auf ER- oder auf Ebene des Rats für Außenbeziehungen ergehen. Man unterscheidet vier Formen von Erklärungen:

Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der EU (“HR Declarations on behalf of the EU)

Eine solche Erklärung muss der Hohe Vertreter vor Veröffentlichung mit allen EU-Mitgliedstaaten abgestimmt haben. Eine Erklärung des Hohen Vertreters „im Namen der EU“ ergeht zumeist in Fällen, in denen eine sofortige Reaktion nicht notwendig ist, eine EU-Position angesichts einer neuen Situation erst erarbeitet werden muss oder die Anpassung etablierter EU-Positionen erforderlich ist.

Erklärung des Hohen Vertreters in eigener Verantwortung (“HR Statements”)

Der Hohe Vertreter gibt Erklärungen in eigener Verantwortung ab, wenn eine rasche Reaktion auf ein Ereignis oder eine bestimmte Situation notwendig ist und eine Abstimmung im EU-27-Kreis aus Zeitgründen nicht möglich ist. In jedem Fall muss die Erklärung abgestimmten EU-Positionen entsprechen.

Erklärung des Pressesprechers des Hohen Vertreters (“Statements by the Spokesperson of the HR”)

Wenn ein Ereignis nicht bedeutend genug ist, um eine persönliche Stellungnahme des Hohen Vertreters zu erfordern, kann die Form einer Erklärung des Pressesprechers gewählt werden.

Lokale EU Erklärungen (“Local EU statements”)

Lokale EU-Erklärungen kommen in Betracht, wenn ein Ereignis nur von lokaler/regionaler Bedeutung ist, so dass eine Erklärung aus Brüssel nicht erforderlich erscheint.

Demarchen

Eine weitere Form diplomatischer Aktivität der EU im Rahmen der GASP sind EU-Demarchen. Sie werden auf Grundlage einer Weisung des Hohen Vertreters durch die Vertretung der EU im jeweiligen Gastland durchgeführt. Die Einigung auf solche Demarchen erfolgt in der Regel in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe, gelegentlich im PSK oder sogar im Rat.

Politischer Dialog

Im Rahmen der GASP hat sich der Politische Dialog mit Drittstaaten (auch Staatengruppen) zu einem wichtigen Instrument entwickelt, um durch Informationsaustausch und Verstärkung der Zusammenarbeit auf das Vorgehen und Verhalten der Dialogpartner Einfluss zu nehmen.

Politischer Dialog wird auf folgenden Ebenen praktiziert:

  • Staats- und Regierungschefs
  • Außenminister
  • Hohe Beamte (Politische Direktoren/Stellvertreter oder Regionaldirektoren)
  • Experten (Referatsleiter/Referenten aus Mitgliedstaaten und Kommission in den Arbeitsgruppen).

Auf der Ebene der Staats-und Regierungschefs wird die EU durch den Präsidenten des Europäischen Rats vertreten, auf der Ebene der Außenminister durch den Hohen Vertreter.

EU-Sonderbeauftragte (EUSB)

Auf Vorschlag des Hohen Vertreters kann der Rat gemäß Art. 33 EUV einen EU-Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Die Einsetzung von EUSB dient dazu, die politischen Interessen der EU bezüglich bestimmter thematischer Bereiche oder in bestimmten Ländern/Regionen zu fördern. Der EUSB übt sein Mandat unter Verantwortlichkeit der Hohen Vertreterin aus. Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum EUSB und bildet für ihn die wichtigste Anlaufstelle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten.

Die derzeit eingesetzten EUSB finden Sie auf folgender Website des EAD:

https://eeas.europa.eu


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