Was kann ich tun, wenn ich für meine ausländische Urkunde wegen der Einstellung des Legalisationsverfahrens keine Legalisation erhalten kann?
Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden (etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs) aus einem Land benötigen, für das das Legalisationsverfahren eingestellt wurde, können eine solche Überprüfung verlangen. Die Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Dazu muss sie die ausländische Urkunde im Original beifügen, konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen, und im Verhältnis zur Auslandsvertretung die Übernahme der dabei entstehenden Auslagen zusagen. Die Behörde kann ihrerseits diese Auslagen dem Urkundeninhaber in Rechnung stellen. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschten Überprüfungen nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchführen können, sondern sich regelmäßig auch auf die Erkundigungen von Vertrauensanwälten und sonstigen Vertrauenspersonen stützen müssen. Je nach Zeitaufwand der Prüfung sind Auslagen zu erstatten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können. Die inländischen Behörden können zur Übermittlung ihrer Amtshilfeersuchen an die deutsche Auslandsvertretung den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts mitbenutzen. Privatpersonen können diesen Kurierweg hingegen nicht in Anspruch nehmen.
Einzelheiten zum Prüfverfahren können den Merkblättern der zuständigen deutsche Auslandsvertretung entnommen werden.
Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Überprüfung ausländischer Urkunden wegen der unausweichlich zeitaufwändigen Bearbeitung für die Betroffenen eine erhebliche Belastung bedeuten kann.