Optionspflicht
Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes (BGBL I Nr. 52 Seite 1714) in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt.
Durch die Änderung des §29 StAG entfällt die Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern. Als im Inland aufgewachsen gilt, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Nur diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich mit Vollendung ihres 21. Lebensjahres weiterhin entscheiden, ob sie die deutsche Staatangehörigkeit oder die andere durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit behalten wollen. In diesem Fall erhält der Betroffene einen schriftlichen Hinweis über seine Erklärungspflicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bzw. bei Wohnsitz im Ausland an das Bundesverwaltungsamt oder Ihre zuständige Auslandsvertretung.