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Visabestimmungen
Hier finden Sie Informationen über die Visabestimmungen, eine Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland sowie Antragsformulare zum Download. Auch die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens und seine Entstehung werden hier erklärt.
- Staatsangehörige der EU-Staaten
- Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
- Zuständigkeit zur Visumerteilung
- Visumgebühren
- Bearbeitungsdauer
- Antragsverfahren
- Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
- Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
- Verfahrensvereinfachungen für Antragsteller von Schengenvisa
- Statistik
- Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
- Weitere Informationen
Staatsangehörige der EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Eine Übersicht zu den Visumerfordernissen finden Sie hier:
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.
Visumgebühren
Informationen zu den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt:
Merkblatt Visumgebühren PDF / 271 KB
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. Seitenende) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen.
Der Visakodex normiert die Visumerteilungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Verfahrensvereinfachungen für Antragsteller von Schengenvisa
Die Möglichkeit, Visumantragsformulare online herunterzuladen, am PC auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen, trägt wesentlich dazu bei, die Bearbeitungsdauer am Visaschalter zu reduzieren. Daneben haben viele deutsche Auslandsvertretungen elektronische Terminvergabesysteme eingeführt, die helfen, das Besucheraufkommen zu steuern und damit die Wartezeiten zur Antragstellung verkürzen.
Durch die verstärkte Erteilung von Visa, die innerhalb einer langfristigen Gültigkeitsspanne zu mehrfachen Kurzaufenthalten im Schengenraum berechtigen, kann die häufige Neubeantragung von Visa vermieden werden. Von dieser Möglichkeit können insbesondere Personen profitieren, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.
In Zukunft werden alle Auslandsvertretungen bei der Entgegennahme von Visumanträgen die Fingerabdrücke der Antragsteller elektronisch aufnehmen. Diese Biometrieerfassung wird schrittweise nach Regionen voraussichtlich bis Ende 2014 eingeführt. Nach einmaliger Abgabe der Fingerabdrücke ist die persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung zur Visumbeantragung nur noch im Ausnahmefall erforderlich. Eine erneute Biometrieerfassung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen.
Statistik
Visa insgesamt
Insgesamt wurden an den 174 Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen im Jahr 2017 2.417.097 Visumanträge bearbeitet. Das ist eine Steigerung um 3,77% im Vergleich zum Vorjahr (2016: 2.329.388). Die Zahl der abgelehnten Visumanträge ist auf 205.345 angestiegen (2016: 156.197), wodurch die Ablehnungsquote um 1,7 Prozentpunkte auf 8,5% gestiegen ist (2016: 6,7%).
Schengen-Visa
Kaum zugenommen hat die Zahl der von deutschen Auslandsvertretungen erteilten Schengen-Visa. Mit 1.894.433 lag sie etwa auf dem Niveau des Vorjahres (2016: 1.883.867). Die Ablehnungsquote ist jedoch um 1,5% Prozentpunkte auf 7,6% angestiegen. Insgesamt wurden 2.057.406 Anträge auf Schengen-Visa bearbeitet (2,2% mehr als im Vorjahr).
Übersicht: Erteilte Schengen-Visa 2017
Detaillierte Statistik aller Schengenstaaten
Nationale Visa der Kategorie „D“
Am stärksten gestiegen ist die Zahl der erteilten nationalen Visa. Sie betrug 305.802 (2016: 278.252), wobei die Ablehnungsquote mit 13,6% hier ebenfalls deutlich höher lag als im Vorjahr (2016: 10,6%). Insgesamt wurden 359.691 Anträge auf nationale Visa bearbeitet (13,7% mehr als im Vorjahr).
Übersicht: Erteilte nationale Visa 2017 nach Aufenthaltszwecken
Externe Dienstleistungserbringer (eDL)
Um die große Nachfrage nach Visa besser bedienen zu können, arbeitet das Auswärtige Amt aktuell in 18 Staaten mit externen Dienstleistungserbringern (eDL) zusammen. Antragsteller können gegen eine Gebühr bei insgesamt 85 Visumantragsannahmezentren der eDL ihren Visumantrag einreichen, von wo er zur Bearbeitung und Entscheidung an die zuständige Auslandsvertretung weiter geleitet wird. 2017 wurden 1.487.913 Anträge auf Schengen-Visa über einen eDL eingereicht.
Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
Schengener Durchführungsübereinkommen PDF / 174 KB (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen)
Visakodex (Verordnung (EG) 810/2009 vom 13.07.2009) PDF / 1 MB
- Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation (Art. 22 Visakodex) erforderlich ist PDF / 103 KB
- Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine nachträgliche Unterrichtung (Art. 31 Visakodex) erforderlich ist PDF / 314 KB
Schengener Grenzkodex Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, ( I, Nr. 41, S.1952)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2945)
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001) in der jeweis aktuellen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) ( I, Nr. 41, S.1986)
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2937)"D-Visum-Verordnung"
VERORDNUNG (EU) Nr. 265/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt- Visumhandbuch PDF / 4 MB Zusammenstellung der Erlasslage im Auswärtigen Amt zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandvertretungen
Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, L-2985 Luxemburg, erhältlich.
Weitere Informationen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Familienzusammenführung zu in Deutschland lebenden syrischen Flüchtlingen:
Wir haben für Sie einen Katalog der häufigsten Bürgeranfragen zusammengestellt. Hier finden Sie u.a. Antworten auf oft gestellte Fragen zum Thema
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Visumantragsformular deutsch PDF / 43 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular englisch PDF / 60 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular arabisch - englisch PDF / 671 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular arabisch - französisch PDF / 534 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular chinesisch PDF / 680 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular französisch PDF / 63 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular portugiesisch PDF / 69 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular russisch PDF / 593 KB / nicht barrierefrei
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Visumantragsformular spanisch PDF / 63 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-englisch) PDF / 485 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-arabisch) PDF / 680 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-türkisch) PDF / 499 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-chinesisch) PDF / 552 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-russisch) PDF / 641 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-spanisch) PDF / 539 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-französisch) PDF / 492 KB / nicht barrierefrei
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Antragsformular für nationales Visum (deutsch-portugiesisch) PDF / 508 KB / nicht barrierefrei